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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BbSZVRdErl - Externe Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Steuerung der berufsbildenden Schulen durch Zielvereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BbSZVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die berufsbildenden Schulen als eigenverantwortliche Regionale Kompetenzzentren werden extern über verbindliche strategische Ziele des Niedersächsischen Kultusministeriums gesteuert, die intern über operative und schulindividuelle Ziele der jeweiligen berufsbildenden Schule umgesetzt werden.

Diese Ziele werden mit den zuständigen Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB) abgestimmt und in Zielvereinbarungen schriftlich festgehalten. Im Rahmen des verbindlichen Qualitätsmanagementsystems für berufsbildende Schulen ist neben dem "Strategischen Handlungsrahmen für berufsbildende Schulen in Niedersachsen" des Niedersächsischen Kultusministeriums das "Kernaufgabenmodell für berufsbildende Schulen in Niedersachsen" (vgl. Bezugserlass zu b) Grundlage der externen Steuerung und der externen Zielvereinbarungen.

Die externe Steuerung durch Zielvereinbarungen ist Aufgabe der Schulaufsicht der RLSB. Neben dieser Steuerung findet Rechtsaufsicht und Dienstaufsicht durch die RLSB weiterhin statt.

Die Eigenverantwortlichkeit der berufsbildenden Schulen bedingt die Steuerung über strategische, operative und schulindividuelle Ziele im Rahmen von externen Zielvereinbarungen.

1.1 Steuerung über externe Zielvereinbarungen

Über externe Zielvereinbarungen richten sich die berufsbildenden Schulen prozesshaft, systematisch und nachhaltig auf die Vision, die langfristigen Aufträge, die strategischen Handlungsfelder und strategischen Ziele des Strategischen Handlungsrahmens-BBS des Niedersächsischen Kultusministeriums aus (Strategiefunktion).

Externe Zielvereinbarungen geben den berufsbildenden Schulen sowohl eine strategisch-inhaltliche als auch eine operativ-schulindividuelle Ausrichtung für den Qualitäts- und Strategieentwicklungsprozess der jeweiligen Schule, der auf dem verbindlichen Kernaufgabenmodell für berufsbildende Schulen (KAM-BBS) basiert (Legitimationsfunktion) (vgl. Bezugserlass zu b).

Mittels innerschulischer Steuerung wird ein systematischer, demokratischer und nachhaltiger Qualitätsentwicklungsprozess unterstützt, an dem alle Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber berufsbildender Schulen beteiligt sind (Unterstützungsfunktion) (vgl. Bezugserlass zu c).

In den Qualitätsentwicklungsprozess der berufsbildenden Schulen ist eine Evaluation verbindlich einzubeziehen (Evaluationsfunktion).

1.2 Externe Zielvereinbarung schließen

1.2.1 Allgemeine Grundlagen

Die Zielvereinbarung wird zwischen dem RLSB, vertreten durch die zuständige schulfachliche Dezernentin oder den zuständigen schulfachlichen Dezernenten, und der berufsbildenden Schule, vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, abgeschlossen. Sie bedarf der Schriftform und der Unterschrift der Vereinbarungspartnerinnen und Vereinbarungspartner. Die Laufzeit der Zielvereinbarung beträgt in der Regel vier Jahre.

Der Strategische Handlungsrahmen-BBS zur "Weiterentwicklung der Regionalen Kompetenzzentren" mit langfristigen strategischen Aufträgen, verbindlichen strategischen Handlungsfeldern und strategischen Zielen bildet den Rahmen der Zielvereinbarung. Zusätzliche strategische Handlungsfelder und strategische Ziele können in die Zielvereinbarung aufgenommen werden.

Über allgemeine operative und schulindividuelle Ziele des schulischen Handlungsfeldes ist die Verzahnung mit den Qualitätsbereichen und Kernaufgaben des verbindlichen Kernaufgabenmodells-BBS sicherzustellen (vgl. Bezugserlasse zu a) 2.7 Handlungsorientierter Unterricht und b).

Die schulindividuellen Ziele sollen so formuliert sein, dass sie spezifisch, messbar, ansprechend, realistisch und terminiert sind.

Eine sorgfältige, ggf. daten- und kennzahlengestützte, Analyse der Ist-Situation und der realistischen Entwicklungsperspektiven und Entwicklungspotentiale der berufsbildenden Schule und des regionalen Umfeldes sind eine grundlegende Voraussetzung, um eine isolierte Betrachtung einzelner Bildungsgänge, Bereiche oder Kennzahlen zu vermeiden.

Ergebnisse von Befragungen, Beobachtungen, der externen Evaluation oder von Selbstbewertungen können als Gesprächsanlass unterstützend herangezogen werden.

1.2.2 Externer Zielvereinbarungsprozess

Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt in Abstimmung mit dem Schulleitungsteam einen Entwurf für die Zielvereinbarung und sendet diesen spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Gesprächstermin an das RLSB.

Die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent prüft den Entwurf vor dem Hintergrund des Strategischen Handlungsrahmens-BBS hinsichtlich der Ableitung und Formulierung der allgemeinen operativen und schulindividuellen Ziele. Darüber hinaus ist die Verzahnung der Ziele des schulischen Handlungsfeldes mit dem verbindlichen Kernaufgabenmodell-BBS sicherzustellen.

Im Zielvereinbarungsgespräch wird der Entwurf der berufsbildenden Schule analysiert. Es werden sowohl die Stärken als auch die Verbesserungspotentiale thematisiert. Der gesamte Zielvereinbarungsprozess ist durch eine wertschätzende Kommunikation und Zusammenarbeit gekennzeichnet. Eine abgestimmte, einvernehmliche Zielvereinbarung ist folglich für die Schulleitung in dem definierten Zeitraum handlungsleitend.

An dem Zielvereinbarungsgespräch können ggf. weitere Personen aus dem zuständigen RLSB und vom Schulträger teilnehmen.

Die Einladung zum Zielvereinbarungsgespräch erfolgt grundsätzlich über das zuständige RLSB. Nach Abstimmung mit der schulfachlichen Dezernentin oder dem schulfachlichen Dezernenten informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulträger ggf. rechtzeitig über das geplante Zielvereinbarungsgespräch. Auch wenn der Schulträger keinen formalen Partner der Zielvereinbarung darstellt, ist seine Mitwirkung am Gespräch zu empfehlen.

Sollte im Zielvereinbarungsgespräch keine Einigung über zukünftige Ziele erreicht werden, wird das Gespräch, nach weiteren Beratungen, zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und zu einem Abschluss gebracht.

1.2.3 Verbindlichkeit und Charakter

Zielvereinbarungen als Instrument zur Steuerung berufsbildender Schulen beziehen sich auf strategische und operative Ziele im Rahmen der Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule. Als solches regeln sie die Aufgabenwahrnehmung der berufsbildenden Schule und unterliegen daher nicht der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung durch den Schulpersonalrat.

In der Zielvereinbarung akzeptieren beide Seiten die Ziele und Rahmenbedingungen und verpflichten sich zur Zielerreichung. Insoweit sind Zielvereinbarungen im Sinne einer Selbstbindung der Parteien verbindlich; sie sind aber keine formalrechtlich bindenden Verträge im juristischen Sinn.

1.3 Meilensteingespräche

Während des vierjährigen Turnus der Zielvereinbarungen ist ein Meilensteingespräch zu führen, das bereits in der Zielvereinbarung unter Vorbehalt terminiert und von dem zuständigen RLSB, in Präsenz oder Distanz, organisiert wird.

Bei Bedarf können weitere Meilensteingespräche sowohl vom RLSB als auch von der berufsbildenden Schule eingefordert werden.

Das Meilensteingespräch dient der Bilanzierung und Reflexion, ob und inwieweit die in der Zielvereinbarung formulierten Ziele unter Berücksichtigung der sich seit dem Abschluss ergebenden Veränderungen der Rahmenbedingungen erreicht worden sind oder erreicht werden können. Hinweise auf digitale Entwicklungen, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten oder die externe Evaluation vervollständigen das Meilensteingespräch.

1.4 Evaluation

Zu Auswertungszwecken übersenden die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung die abgeschlossenen Zielvereinbarungen direkt nach dem Abschluss an das Niedersächsische Kultusministerium, Referat 42.

Die Zielvereinbarungen werden vom Niedersächsischen Kultusministerium, ggf. unter Beteiligung der externen Evaluation, ausgewertet. Die Evaluationsergebnisse bilden die Grundlage für die Weiterentwicklung des strategischen Steuerungs- und Qualitätsentwicklungsprozesses.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 23. Mai 2022 (SVBl. S. 400)