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  • ab 13.02.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 beBPoIT.NPSAufgErl

Bibliographie

Titel
Aufgaben des Landesbetriebes IT.Niedersachsen in seiner Funktion als Prüfstelle bei Anträgen auf Freischaltung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs
Redaktionelle Abkürzung
beBPoIT.NPSAufgErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Dem IT.N in seiner Funktion als beBPo-Prüfstelle obliegen die nachfolgenden Aufgaben:

2.1
Bereitstellung eines Online-Formulars zur Beantragung eines beBPo für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts,

2.2
Prüfung der Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 7 ERVV. Das Identifizierungsverfahren erfolgt durch

2.2.1
die Entgegennahme des schriftlich eingereichten, unterschriebenen und - sofern vorhanden - mit Dienstsiegel versehenen Antragsformulars der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts,

2.2.2
den Abgleich der Angaben der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts mit den von den obersten Landesbehörden zur Verfügung gestellten Verzeichnislisten aller unmittelbaren und mittelbaren Landesbehörden (einschließlich Dienststellen) und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in ihrem Geschäftsbereich sowie mit den vom LSN zur Verfügung gestellten Verzeichnislisten der Kommunen,

2.2.3
die Bestätigung der beantragenden Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines E-Mail-Verfahrens,

2.3
Bestätigung der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem sicheren elektronischen Verzeichnisdienst und Veranlassung der Freischaltung eines beBPo, sofern die Prüfung der Identität positiv ausgefallen ist.