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  • ab 06.08.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NKomVG§107AT/ÜTVergRdErl

Bibliographie

Titel
Gewährung außer- und übertariflicher Vergütungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kommunen und sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gemäß § 107 Abs. 2 NKomVG
Redaktionelle Abkürzung
NKomVG§107AT/ÜTVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20462

Als Ausnahme von dem Gebot der Angleichung an die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes wird hiermit gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 NKomVG allgemein zugelassen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Kommunen und sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts außer- und übertarifliche Vergütungen einschließlich sonstiger Geldzuwendungen i. S. des § 107 Abs. 2 Satz 2 NKomVG gewährt werden können, wenn und soweit derartige Leistungen durch die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder den Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen nach geltendem Satzungsrecht allgemein zugelassen werden.

Diese Ausnahme gilt entsprechend für kommunale Arbeitgeber, die nicht Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen sind (tarifungebundene kommunale Arbeitgeber).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 23. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 740)