Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.03.1988, Az.: 6 U 118/87
Aufhebungsvertrag; Versorgungszusage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.03.1988
- Aktenzeichen
- 6 U 118/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1988:0318.6U118.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück 13.04.1987 - 4 O 2152/86
Rechtsgrundlagen
- § 1 BetrAVG
- § 17 Abs. 1 BetrAVG
- § 17 Abs. 3 BetrAVG
Amtlicher Leitsatz
1. Der in einem Aufhebungsvertrag erklärte unwiderrufliche Verzicht auf alle Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung ist unwirksam.
2. Die Versorgungszusage kann wegen der im Betriebsrentengesetz verankerten weitgehenden Schutzrechte nur bei ungewöhnlich schwerwiegenden Verstößen gegen die vertragliche Treuepflicht widerrufen werden. Dieser Grundsatz gilt für Arbeitnehmer und für den Personenkreis, der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gleichgestellt ist, d. h. auch für Vorstandsmitglieder juristischer Personen.