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  • ab 31.10.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SvGBMWK

Bibliographie

Titel
Stellenveränderungen und Abweichungen von den Stellenübersichten im Geschäftsbereich des MWK
Redaktionelle Abkürzung
SvGBMWK,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030006168

2.
Sofern nicht meine Zuständigkeit gegeben ist, sind die nach dem Bezugserlaß zu b für eine Überprüfung der Einstufungen erforderlichen Unterlagen ("Tätigkeitsdarstellung und -bewertung - Angestellte -") weder bei der Haushaltsaufstellung noch im Verfahren zur Abweichung von den Stellenübersichten vorzulegen, sondern bei den abschließend zuständigen Stellen prüffähig zu den Akten zu nehmen.

Künftig sind bei Stellenveränderungen, die nicht im Rahmen der 5 v. H.-Regelung nach Nr. 2 Abs. 4 Buchst. c der Allgemeinen Bestimmungen 1995/1996 oder nach Abschnitt I Abs. 5 des Bezugserlasses zu a oder - sofern bereits eingerichtet - im Rahmen eines Stellenpools nach § 132 Abs. 1 NHG verwirklicht werden können, im Verfahren zur Haushaltsaufstellung oder zur Abweichung von den Stellenübersichten detaillierte Begründungen für die sachliche und organisatorische Notwendigkeit der Maßnahme vorzulegen, wenn durch die Stellenveränderung ein zusätzlicher Bedarf ausgelöst wird. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit eine Arbeitsorganisation mit niedriger eingestuften Arbeitsplätzen möglich ist.