§ 40 NKWG - Annahme der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihr binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(2) Für die Direktwahl gilt Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als nicht angenommen.
(3) Ist die oder der in einer Direktwahl Gewählte zugleich als Mitglied der Vertretung gewählt, so benachrichtigt die Wahlleitung sie oder ihn mit dem Ersuchen, binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er das Amt oder das Mandat annimmt. Nimmt die oder der Gewählte das Amt an, so wird sie oder er vom Wahlvorschlag für die Vertretung gestrichen; die auf sie oder ihn entfallenen Stimmenzahlen bleiben dem Wahlvorschlag erhalten. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt das Mandat mit Beginn des folgenden Tages als angenommen; das Amt gilt als abgelehnt. Im Übrigen gilt Absatz 1 Sätze 3 und 4.
(4) Wer eine Direktwahl annimmt, scheidet als Ersatzperson nach § 38 Abs. 1 aus.