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§ 40 NKWG - Annahme der Wahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(2) Für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Ist der gewählte Bürgermeister oder Landrat zugleich als Mitglied der Vertretung gewählt, so benachrichtigt der Wahlleiter den gewählten Bewerber mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob er das Amt oder das Mandat annimmt. Nimmt der Gewählte das Amt an, so wird er vom Wahlvorschlag für die Vertretung gestrichen; die auf ihn entfallenen Stimmenzahlen bleiben dem Wahlvorschlag erhalten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt das Mandat mit Beginn des folgenden Tages als angenommen; das Amt gilt als abgelehnt. Im Übrigen gilt Absatz 1 Sätze 3 und 4.

(4) Nimmt der Gewählte das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats an, findet § 38 Abs. 1 auf ihn keine Anwendung.