Art. 1 AAngAlimG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation
- Redaktionelle Abkürzung
- AAngAlimG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 598), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3.
der Familienzuschlag und der Familienergänzungszuschlag,". - 2.
Der Überschrift des Dritten Teils werden die Worte "und Familienergänzungszuschlag" angefügt.
- 3.
Nach § 36 wird der folgende § 36a eingefügt:
"§ 36a
Familienergänzungszuschlag(1) Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags für zwei oder mehr Kinder, so ist darüber hinaus ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält.
(2) Bei zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Nettoalimentation einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile und des Kindergeldes für zwei Kinder einen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine Familie mit zwei Kindern unterschreitet.
(3) Bei drei oder mehr Kindern ist unabhängig von Absatz 2 jeweils ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erhöhung der Nettoalimentation einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters für das dritte und jedes weitere hinzutretende Kind jeweils einen Mindestabstand von 15 Prozent zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das hinzutretende Kind unterschreitet.
(4) 1Ein Familienergänzungszuschlag wird nicht gewährt, wenn die mit unterhaltspflichtige Ehepartnerin, der mit unterhaltspflichtige Ehepartner, die mit unterhaltspflichtige Lebenspartnerin oder der mit unterhaltspflichtige Lebenspartner der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters über ein Jahreseinkommen verfügt, das die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 2 überschreitet. 2Die Hinzuverdienstgrenze ist
- 1.
bei zwei Kindern das Zwölffache des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
- 2.
bei drei Kindern der Betrag nach Nummer 1 zuzüglich 1 500 Euro und
- 3.
bei vier oder mehr Kindern der Betrag nach Nummer 2 zuzüglich je 1 200 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
3Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Lohn- und Einkommensersatzleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
(5) Für die Gewährung eines Familienergänzungszuschlags nach Absatz 2 oder 3 gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln."
- 4.
§ 63 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 werden der Betrag "920 Euro" durch den Betrag "1 200 Euro", der Betrag "300 Euro" durch den Betrag "500 Euro" und der Betrag "150 Euro" durch den Betrag "250 Euro" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 1 werden in Halbsatz 1 der Betrag "170 Euro" durch den Betrag "250 Euro" und in Halbsatz 2 der Betrag "450 Euro" durch den Betrag "500 Euro" ersetzt.
- 5.
Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt:
"§ 73a
Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 20231Beamtinnen und Beamte, deren Grundgehalt sich am 31. Dezember 2022 nach Besoldungsgruppe A 5, A 6 oder A 7 und Erfahrungsstufe 1 bestimmt, werden zum 1. Januar 2023 in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet. 2Mit der Überleitung nach Satz 1 beginnt die in der Erfahrungsstufe 2 abzuleistende Erfahrungszeit."
- 6.
Nummer 1 der Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 1 sowie den §§ 28 und 33) erhält folgende Fassung:
"1. Besoldungsordnung A
Gültig ab 1. Januar 2023
Besoldungsgruppe Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre Erfahrungszeit je Stufe 3 Jahre Erfahrungszeit je Stufe 4 Jahre Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 5 2 445,50 2 505,25 2 564,99 2 624,75 2 684,51 2 744,27 2 804,02 A 6 2 484,70 2 550,30 2 615,90 2 681,50 2 747,13 2 812,74 2 878,35 2 943,94 A 7 2 573,94 2 656,51 2 739,05 2 821,62 2 904,16 2 986,75 3 045,70 3 104,65 3 163,65 A 8 2 657,71 2 728,26 2 834,05 2 939,84 3 045,64 3 151,48 3 222,00 3 292,50 3 363,05 3 433,57 A 9 2 816,09 2 885,48 2 998,40 3 111,32 3 224,24 3 337,17 3 414,76 3 492,70 3 574,13 3 656,22 A 10 3 016,03 3 112,47 3 257,13 3 401,82 3 549,25 3 702,21 3 804,19 3 906,17 4 008,13 4 110,12 A 11 3 440,56 3 593,97 3 750,70 3 907,47 4 064,20 4 168,75 4 273,20 4 377,73 4 482,21 4 586,69 A 12 3 879,75 4 066,58 4 253,49 4 440,37 4 564,96 4 689,51 4 814,11 4 938,69 5 063,29 A 13 4 352,21 4 554,03 4 755,82 4 957,58 5 092,15 5 226,69 5 361,22 5 495,76 5 630,29 A 14 4 579,31 4 840,98 5 102,65 5 364,35 5 538,81 5 713,27 5 887,70 6 062,18 6 236,66 A 15 5 606,38 5 894,06 6 124,26 6 354,41 6 584,60 6 814,78 7 044,94 A 16 6 186,89 6 519,62 6 785,85 7 052,06 7 318,27 7 584,44 7 850,63 - 7.
Anlage 7 (zu § 34 Satz 3) erhält folgende Fassung:
"Anlage 7
(zu § 34 Satz 3)
Familienzuschlag
(Monatsbeträge)Gültig ab 1. Januar 2023
Stufe 1
(§ 35 Abs. 1)Stufe 2
(§ 35 Abs. 2)Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 142,80 Euro 270,96 Euro übrige Besoldungsgruppen 149,94 Euro 278,10 Euro Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um 128,16 Euro für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um 450,96 Euro. Erhöhungsbetrag für die Laufbahngruppe 1
In der Laufbahngruppe 1 erhöht sich
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
der Familienzuschlag in den Stufen 2 und 3
für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100,00 Euro".