AAngAlimG,NI - Amtsangemessene Alimentation-Gesetz

Niedersächsisches Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation
Redaktionelle Abkürzung
AAngAlimG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 611)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes1
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes2
Inkrafttreten3

Art. 1 AAngAlimG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation
Redaktionelle Abkürzung
AAngAlimG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 598), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    "3.
    der Familienzuschlag und der Familienergänzungszuschlag,".

  2. 2.

    Der Überschrift des Dritten Teils werden die Worte "und Familienergänzungszuschlag" angefügt.

  3. 3.

    Nach § 36 wird der folgende § 36a eingefügt:

    "§ 36a
    Familienergänzungszuschlag

    (1) Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags für zwei oder mehr Kinder, so ist darüber hinaus ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält.

    (2) Bei zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Nettoalimentation einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile und des Kindergeldes für zwei Kinder einen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine Familie mit zwei Kindern unterschreitet.

    (3) Bei drei oder mehr Kindern ist unabhängig von Absatz 2 jeweils ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erhöhung der Nettoalimentation einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters für das dritte und jedes weitere hinzutretende Kind jeweils einen Mindestabstand von 15 Prozent zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das hinzutretende Kind unterschreitet.

    (4) 1Ein Familienergänzungszuschlag wird nicht gewährt, wenn die mit unterhaltspflichtige Ehepartnerin, der mit unterhaltspflichtige Ehepartner, die mit unterhaltspflichtige Lebenspartnerin oder der mit unterhaltspflichtige Lebenspartner der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters über ein Jahreseinkommen verfügt, das die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 2 überschreitet. 2Die Hinzuverdienstgrenze ist

    1. 1.

      bei zwei Kindern das Zwölffache des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

    2. 2.

      bei drei Kindern der Betrag nach Nummer 1 zuzüglich 1 500 Euro und

    3. 3.

      bei vier oder mehr Kindern der Betrag nach Nummer 2 zuzüglich je 1 200 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

    3Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Lohn- und Einkommensersatzleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

    (5) Für die Gewährung eines Familienergänzungszuschlags nach Absatz 2 oder 3 gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

    (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln."

  4. 4.

    § 63 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden der Betrag "920 Euro" durch den Betrag "1 200 Euro", der Betrag "300 Euro" durch den Betrag "500 Euro" und der Betrag "150 Euro" durch den Betrag "250 Euro" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden in Halbsatz 1 der Betrag "170 Euro" durch den Betrag "250 Euro" und in Halbsatz 2 der Betrag "450 Euro" durch den Betrag "500 Euro" ersetzt.

  5. 5.

    Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt:

    "§ 73a
    Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2023

    1Beamtinnen und Beamte, deren Grundgehalt sich am 31. Dezember 2022 nach Besoldungsgruppe A 5, A 6 oder A 7 und Erfahrungsstufe 1 bestimmt, werden zum 1. Januar 2023 in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet. 2Mit der Überleitung nach Satz 1 beginnt die in der Erfahrungsstufe 2 abzuleistende Erfahrungszeit."

  6. 6.

    Nummer 1 der Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 1 sowie den §§ 28 und 33) erhält folgende Fassung:

    "1. Besoldungsordnung A

    Gültig ab 1. Januar 2023

    BesoldungsgruppeErfahrungszeit je Stufe 2 JahreErfahrungszeit je Stufe 3 JahreErfahrungszeit je Stufe 4 Jahre
    Erfahrungsstufe
    123456789101112
    A 52 445,502 505,252 564,992 624,752 684,512 744,272 804,02
    A 62 484,702 550,302 615,902 681,502 747,132 812,742 878,352 943,94
    A 72 573,942 656,512 739,052 821,622 904,162 986,753 045,703 104,653 163,65
    A 82 657,712 728,262 834,052 939,843 045,643 151,483 222,003 292,503 363,053 433,57
    A 92 816,092 885,482 998,403 111,323 224,243 337,173 414,763 492,703 574,133 656,22
    A 103 016,033 112,473 257,133 401,823 549,253 702,213 804,193 906,174 008,134 110,12
    A 113 440,563 593,973 750,703 907,474 064,204 168,754 273,204 377,734 482,214 586,69
    A 123 879,754 066,584 253,494 440,374 564,964 689,514 814,114 938,695 063,29
    A 134 352,214 554,034 755,824 957,585 092,155 226,695 361,225 495,765 630,29
    A 144 579,314 840,985 102,655 364,355 538,815 713,275 887,706 062,186 236,66
    A 155 606,385 894,066 124,266 354,416 584,606 814,787 044,94
    A 166 186,896 519,626 785,857 052,067 318,277 584,447 850,63
  7. 7.

    Anlage 7 (zu § 34 Satz 3) erhält folgende Fassung:

    "Anlage 7

    (zu § 34 Satz 3)

    Familienzuschlag
    (Monatsbeträge)

    Gültig ab 1. Januar 2023

    Stufe 1
    (§ 35 Abs. 1)
    Stufe 2
    (§ 35 Abs. 2)
    Besoldungsgruppen A 5 bis A 8142,80 Euro270,96 Euro
    übrige Besoldungsgruppen149,94 Euro278,10 Euro

    Bei mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Familienzuschlag

    für das zweite berücksichtigungsfähige Kind um128,16 Euro
    für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um450,96 Euro.

    Erhöhungsbetrag für die Laufbahngruppe 1

    In der Laufbahngruppe 1 erhöht sich

    in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9

    der Familienzuschlag in den Stufen 2 und 3

    für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100,00 Euro".

Art 2 AAngAlimG - Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

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Niedersächsisches Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation
Redaktionelle Abkürzung
AAngAlimG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 598), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 57 Abs. 3 Satz 1 werden der Betrag "170 Euro" durch den Betrag "250 Euro" und der Betrag "450 Euro" durch den Betrag "500 Euro" ersetzt.

  2. 2.

    In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden der Betrag "920 Euro" durch den Betrag "1 200 Euro" und der Betrag "300 Euro" durch den Betrag "500 Euro" ersetzt.

Art 3 AAngAlimG - Inkrafttreten

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Niedersächsisches Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation
Redaktionelle Abkürzung
AAngAlimG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Hannover, den 23. September 2022

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages

Gabriele Andretta

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Stephan Weil