Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- BArchVZuStVÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300
Vom 8. April/3. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 427) (1)
Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Wirtschaftsminister, schließen nachfolgenden Staatsvertrag:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
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Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung | 1 |
Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung | 2 |
Inkrafttreten | 3 |
Nach Artikel 3 des Staatsvertrages vom 8. April/3. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 427) i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 427) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag des Monats in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.