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  • ab 10.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 2 StAErmPV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
StAErmPV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31000

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als solche bezeichneten Beschäftigten, soweit sie berechtigt sind, im Land Niedersachsen Aufgaben der Strafverfolgung wahrzunehmen.