StAErmPV,NI - Staatsanwaltschaft-Ermittlungspersonen-Verordnung

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
StAErmPV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31000

Vom 28. November 2014 (Nds. GVBl. S. 394 - VORIS 31000 -)

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2014 (Nds. GVBl. S. 71), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1
2
3
4

§ 1 StAErmPV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
StAErmPV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31000

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind

  1. 1.

    bei der Bundesfinanzverwaltung

    1. a)

      im Prüfungsdienst:

      Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte1)),

      Regierungsoberrätinnen und Regierungsoberräte1)),

      Regierungsrätinnen und Regierungsräte1)),

      Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte1)),

      Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte1)),

      Zollamtfrauen, Zollamtmänninnen und Zollamtmänner,

      Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,

      Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,

      Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,

      Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,

      Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,

      Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre,

      Zollsekretärinnen und Zollsekretäre2)),

    2. b)

      in Kontrolleinheiten der Hauptzollämter:

      Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren1)),

      Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte1)),

      Regierungsoberrätinnen und Regierungsoberräte1)),

      Regierungsrätinnen und Regierungsräte1)),

      Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte1)),

      Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte1)),

      Zollamtfrauen, Zollamtmänninnen und Zollamtmänner,

      Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,

      Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,

      Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,

      Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren,

      Zollschiffsamtsinspektorinnen und Zollschiffsamtsinspektoren,

      Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,

      Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre,

      Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre,

      Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre,

      Zollsekretärinnen und Zollsekretäre2)),

      Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre2)),

    3. c)

      im Grenzabfertigungsdienst:

      Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren1)),

      Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte1)),

      Regierungsoberrätinnen und Regierungsoberräte1)),

      Regierungsrätinnen und Regierungsräte1)),

      Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte1)),

      Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte1)),

      Zollamtfrauen und Zollamtmänner,

      Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,

      Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,

      Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,

      Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,

      Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre,

      Zollsekretärinnen und Zollsekretäre2));

  2. 2.

    bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst):

    Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,

    Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,

    Forstamtfrauen und Forstamtmänner,

    Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,

    Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,

    Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,

    Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,

    Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre2)),

    Forstsekretärinnen und Forstsekretäre2)),

    Forstassistentinnen und Forstassistenten2)),

    andere dort Beschäftigte, die, ohne Beamtin oder Beamter zu sein, Aufgaben der genannten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und

    1. a)

      die Laufbahnprüfung abgelegt haben und die Aufgaben mindestens zwei Jahre lang wahrgenommen haben oder

    2. b)

      die Laufbahnprüfung nicht abgelegt haben und die Aufgaben mindestens vier Jahre lang wahrgenommen haben;

  3. 3.

    bei der Polizei:

    Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare1)),

    Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare1)),

    Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare,

    Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare,

    Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister,

    Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister,

    Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister,

    Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare1)),

    Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare1)),

    Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare,

    Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare,

    Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,

    Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister,

    Polizeimeisterinnen und Polizeimeister,

    andere bei der Polizei Beschäftigte, die

    1. a)

      im Bereich der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik oder der Wirtschafts- und Buchprüfung oder in einer mit der Telekommunikationsüberwachung betrauten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen von Auskunftsanordnungen, Beweiserhebungen oder Beweissicherungen, im Rahmen der Auswertung von Papieren oder elektronischen Speichermedien oder im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung wahrnehmen, soweit es um solche Aufgaben geht,

    2. b)

      das 21. Lebensjahr vollendet haben und

    3. c)

      mindestens zwei Jahre lang Aufgaben von in dieser Verordnung genannten Beschäftigten wahrgenommen haben;

  4. 4.

    bei den Forst- und Jagdverwaltungen des Landes, der Kommunen und der anderen der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, in den Forstämtern nur im Außendienst Tätige:

    Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,

    Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,

    Forstamtfrauen, Forstamtmänninnen und Forstamtmänner,

    Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,

    Forstinspektorinnen und Forstinspektoren;

  5. 5.

    bei den Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Samtgemeinden als Fischereivollzugsbeamtinnen und Fischereivollzugsbeamte im Außendienst:

    Fischereidirektorin und Fischereidirektor,

    Fischereioberrätinnen und Fischereioberräte,

    Fischereirätinnen und Fischereiräte,

    Fischereiamtsinspektorinnen und Fischereiamtsinspektoren,

    Fischereihauptsekretärinnen und Fischereihauptsekretäre,

    Fischereiobersekretärinnen und Fischereiobersekretäre,

    Fischereisekretärinnen und Fischereisekretäre;

  6. 6.

    bei der Bergverwaltung:

    Bergoberrätinnen und Bergoberräte,

    Bergrätinnen und Bergräte,

    Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte,

    Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte,

    Bergamtfrauen, Bergamtmänninnen und Bergamtmänner,

    Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren,

    Berginspektorinnen und Berginspektoren,

    andere bei der Bergverwaltung Beschäftigte, die, ohne Beamtin oder Beamter zu sein, Aufgaben der genannten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Aufgaben mindestens zwei Jahre lang wahrgenommen haben;

  7. 7.

    bei der Staatsanwaltschaft:

    Wirtschaftsfachkräfte, die

    1. a)

      sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 9 befinden oder

    2. b)

      einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre lang Aufgaben von in dieser Verordnung genannten Beschäftigten wahrgenommen haben.

Wenn sie nicht eine selbstständige Dienststelle leiten.

Wenn sie mindestens vier Jahre lang als solche oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 StAErmPV

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Titel
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Redaktionelle Abkürzung
StAErmPV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31000

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als solche bezeichneten Beschäftigten, soweit sie berechtigt sind, im Land Niedersachsen Aufgaben der Strafverfolgung wahrzunehmen.

§ 3 StAErmPV

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31000

Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 4 StAErmPV

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Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31000

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 423; 1998 S. 485), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 46), außer Kraft.

Hannover, den 28. November 2014

Niedersächsisches Justizministerium

Niewisch-Lennartz

Ministerin