§ 10 Nds. ArbZVO - Experimentierklausel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016300000
Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann das Innenministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn der Dienstleistungsauftrag nicht beeinträchtigt wird und der Gesundheitsschutz gewahrt bleibt. Das Innenministerium kann seine Befugnis, Ausnahmen zuzulassen, auf andere Behörden übertragen.