Art. 1 GGArt.91cAStVÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
- Redaktionelle Abkürzung
- GGArt.91cAStVÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Dem am 15./21. März 2019 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG - zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. 2Der Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 wird im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(4) Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. November 2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.