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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 1 GGArt.91cAStVÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Redaktionelle Abkürzung
GGArt.91cAStVÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. 2Der Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 wird im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

(4) Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. November 2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.