§ 52 NKWG - Maßgebende Einwohnerzahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung für die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter maßgebend ist.