Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.05.2018, Az.: 3 Ws 73/18 (StrVollz)

Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 StVollzG gegen ärztliche Maßnahmen des Anstaltsarztes im Justizvollzug

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.05.2018
Aktenzeichen
3 Ws 73/18 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 33077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 23.02.2018 - AZ: StVK 489/17

Amtlicher Leitsatz

1. Jede ärztliche Maßnahme des Anstaltsarztes im Justizvollzug stellt eine Regelung im Sinne des § 109 StVollzG dar und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

2. Nur im Rahmen der Begründetheit gilt der eingeschränkte Prüfungsumfang, ob die Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens eingehalten worden sind.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 23. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsantrag des Antragsstellers vom 1. Dezember 2017 hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der seitens des Anstaltsarztes vorgenommenen Reduzierung der Schmerzmedikation (hier: Novalgin von 6 x 500mg auf 3 x 500mg täglich) nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt in der JVA ... eine lebenslange Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17.11.2006. Darüber hinaus ist Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Antragsteller wurde im Jahr 2016 wiederholt an der Bandscheibe operiert. Seitens des Anstaltsarztes wurden zur Linderung von Schmerzen unter anderem dreimal täglich jeweils zwei Einheiten Novalgin (Metamizo) zu 500mg verabreicht. Am 16.11.2017 wurde seitens des Anstaltsarztes die Dosierung auf dreimal täglich jeweils eine Einheit Novalgin 500mg herabgesetzt.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.11.2017 begehrte der Antragsteller, dass die Herabsetzung der Dosierung rückgängig gemacht wird. Er führte unter anderem an, dass er aufgrund der Operationen unter einem chronischen Schmerzsyndrom leide. Er erleide weiter Schmerzen und halte die Reduzierung für willkürlich und entgegen der ärztlichen Kunst. Er habe einen gesetzlichen Anspruch auf medizinische Versorgung, wozu auch eine Schmerztherapie gehören würde.

Aufgrund des Umstandes, dass die Dosierung seitens des Anstaltsarztes auf die ursprüngliche Menge ab dem 25.11.2017 erhöht wurde, wurde seitens des Antragstellers beantragt, festzustellen, dass die Reduzierung des Medikamentes Novalgin von 6x 500mg täglich auf 3x 500mg täglich ab dem 16.11.2017 rechtswidrig war.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 wies die Strafvollstreckungskammer den Feststellungsantrag als unzulässig zurück.

Die Strafvollstreckungskammer führt aus, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Form eines verbleibenden Feststellungsantrages bereits unzulässig sei, da es sich bei dem vom Antragsteller beanstandeten Geschehen (Erhalt einer vermeintlich zu geringen Dosierung des Medikamentes Novalgin) schon nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzugs handeln würde. Die Kammer führt weiter aus, dass auch ärztliches Handeln grundsätzlich die Rechte eines Gefangenen verletzen könne, da ein Strafgefangener Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln hat, wenn dies im Rahmen der Krankenpflege zur Erhaltung der körperlichen oder geistigen Gesundheit erforderlich ist (§§ 56, 58 StVollzG). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Begriff der "Maßnahme" in § 109 StVollzG nicht dergestalt eng ausgelegt werden, dass die Angemessenheit der medizinischen Behandlung von Strafgefangenen der gerichtlichen Überprüfung entzogen wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass eine nicht fachgerechte medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung eines Strafgefangenen dessen Rechte -insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - verletzen könne und dass Art. 19 Abs. 4 GG daher eine Auslegung des Maßnahmebegriffs des § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG verbiete, die die Angemessenheit der medizinischen Behandlung von Strafgefangenen der gerichtlichen Überprüfung entziehen würde.

Einschränkend führt die Strafvollstreckungskammer unter Anschluss an das OLG, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 20 Ws 257/14, jedoch aus, dass ein im Wege der §§ 109 ff. StVollzG verfolgbarer Anspruch "in erster Linie" in den Fällen bestehen würde, in denen es um Fragen der Art und Weise des Zugangs zur ärztlichen Versorgung und Medikamenten geht, z.B. bei verweigerter Versorgung oder greifbarer ungeeigneter ärztlicher Versorgung oder wenn die Überschreitung der Grenzen pflichtgemäßen Ermessens in Rede stehen würde. Die Abklärung näherer Einzelheiten einer ansonsten unstreitigen medizinischen Behandlung würden das Innenverhältnis zwischen behandelnden Arzt und Strafgefangenen betreffen, seien grundsätzlich keine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzugs und könnten demnach nicht zulässig über §§ 109 ff. StVollzG verfolgt werden. Ob und welche Behandlung und gegebenenfalls Medikation erforderlich ist, um eine Krankheit zu behandeln, sei in der Regel allein von dem behandelnden Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Einer gerichtlichen Kontrolle unterfalle eine solche ärztliche Entscheidung nur dann, wenn erkennbar sei, dass der Anstaltsarzt die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten habe. Da der Antragsteller auch im Zeitraum 16. bis 25. November Novalgin erhalten habe, läge kein Fall einer greifbar ungeeigneten ärztlichen Versorgung vor.

Des Weiteren führt die Strafvollstreckungskammer aus, dass keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die in der Zeit vom 16. bis 25. November zurückgefahrene Schmerzmedikation habe keine Auswirkungen auf künftige Medikamentengaben, sondern stelle einen in der Vergangenheit liegenden Einzelfall dar.

Zur Begründung führt die Strafvollstreckungskammer - gestützt auf Stellungnahmen des Anstaltsarztes - aus, dass der Antragsteller aus ärztlicher Sicht mit der Gabe des verschreibungspflichtigen Medikamentes Novalgin eine bedarfsgerecht angepasste medikamentöse Therapie entsprechend der Indikation und unter Berücksichtigung des Nebenwirkungsprofils erhalten habe. Ermessensfehler bei der Auswahl der Medikamente und der jeweiligen Dosierung seien nicht erkennbar. Die Auswahl und Dosierung seien im Rahmen der Therapiefreiheit erfolgt.

Mit der Rechtsbeschwerde vom 06.04.2018 beantragt der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und Zurückverweisung bzw. die Entscheidung des Senates bei Spruchreife. Der Antragsteller rügt die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Er trägt unter anderem vor, dass der Anstaltsarzt die Reduzierung ohne Rücksprache und Untersuchung vorgenommen habe und diese Reduzierung willkürlich und ohne Begründung erfolgt sei. Die Kammer habe nicht aufgeklärt, warum die Reduzierung erfolgt sei und habe sämtliche Angaben der Antragsgegnerin ungeprüft übernommen und sich zu eigen gemacht.

Der zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug hat beantragt, die Rechtsbeschwerde insbesondere wegen des Fehlens einer Wiederholungsgefahr als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Sie führt aber zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung.

1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, soweit Sachrüge erhoben wurde. Die Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 102 NJVollzG i. V. m § 116 Abs. 1 StVollzG), weil die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11) abweicht und nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Fehler wiederholt.

Unzulässig ist hingegen die vom Antragsteller erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts. Eine den formellen Anforderungen nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden.

Soweit der Antragsteller eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt und der Ansicht ist, die Strafvollstreckungskammer habe die Angaben der Antragsgegnerin ungeprüft übernommen, teilt er in der Rechtsbeschwerde nicht mit, welche Beweise die Strafvollstreckungskammer hätte erheben müssen und zu welchen voraussichtlichen und für ihn günstigen Ergebnissen die unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte.

Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Aufklärungsrüge ist jedoch neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, das durch eine weitere Aufklärung der Strafvollstreckungskammer erlangt worden wäre, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war, erforderlich (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 118 Rn. 10, beck-online).

2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge deckt hingegen Rechtsfehler auf.

Die StVK hat den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, dass es sich bei der Herabsetzung der Dosierung, soweit er sie im Hinblick auf ihre medizinische Richtigkeit überprüft wissen wolle, nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG handeln würde. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine nicht fachgerechte medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung eines Strafgefangenen dessen Rechte - insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - verletzen kann, und dass Art. 19 Abs. 4 GG daher eine Auslegung des Maßnahmebegriffs des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG verbietet, die die Angemessenheit der medizinischen Behandlung von Strafgefangenen der gerichtlichen Überprüfung entzieht. Gerade Strafgefangene sind, da sie keinen Anspruch darauf haben, einen Arzt ihrer Wahl zu konsultieren, in besonderem Maße darauf angewiesen, dass zum Schutz ihrer Grundrechte eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt auch insoweit möglich ist, als ärztliche Behandlungen in Rede stehen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 -, Rn. 18, juris).

Zwar beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens, die Wahrung dieser Grenzen muss aber von Verfassungs wegen gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Mit dem Anspruch des Gefangenen auf effektiven Rechtsschutz ist es nicht vereinbar, wenn ihm die inhaltliche Prüfung eines Rechtsschutzbegehrens, mit dem er die Unangemessenheit einer durch die Justizvollzugsanstalt geleisteten medizinischen Behandlung geltend macht, allein deshalb verweigert wird, weil er sich mit seinem Vorbringen gegen die "medizinische Richtigkeit" der erfahrenen Behandlung wende (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 922/11 -, Rn. 19, juris).

Entscheidend bei der gerichtlichen Überprüfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daher, dass jede anstaltsärztliche Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit nicht unzulässig ist. Nur im Rahmen der Begründetheit gilt der eingeschränkte Prüfungsumfang, ob die Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens eingehalten worden sind. Gerade auch die Herabsetzung der Dosierung eines Schmerzmedikamentes kann grundsätzlich unangemessen sein. Sie unterliegt daher im Hinblick darauf, ob die Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens eingehalten worden sind, der gerichtlichen Kontrolle.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Feststellungsantrag zudem rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, dass kein Feststellungsinteresse bzw. keine Wiederholungsgefahr bestehen würde.

Tritt die Erledigung während des gerichtlichen Verfahrens ein, so handelt es sich um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Insoweit setzt sich die Strafvollstreckungskammer zunächst in einen Widerspruch. Voraussetzung ist neben einem Feststellungsinteresse wie etwa der Wiederholungsgefahr insbesondere, dass der ursprüngliche Verpflichtungsantrag zulässig gewesen sein müsste (Feest/Lesting, StVollzG, § 115 StVollzG, Rn. 71). Soweit die Strafvollstreckungskammer in der Herabdosierung bereits keine Maßnahme i.S.d. § 109 StVollzG gesehen hat, würde es bereits an einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Verpflichtungsantrages fehlen. Auf ein Feststellungsinteresse würde es insoweit nicht mehr ankommen.

Die Strafvollstreckungskammer führt dennoch darüber hinaus an, die in der Zeit vom 16. bis 25. November "zurückgefahrene" Schmerzmedikation habe keine Auswirkungen auf künftige Medikamentengaben und stelle einen in der Vergangenheit liegenden Einzelfall dar.

Bereits hier berücksichtigt die Strafvollstreckungskammer nicht, dass die Dosierung von Medikamenten abänderbar und jederzeit vorgenommen werden könnte. Eine Wiederholungsgefahr ist daher gegeben.

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. September 2017 - 2 BvR 455/17 -, Rn. 26, juris).

Hier ist insbesondere der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz tangiert. Die Herabdosierung eines Schmerzmittels mit der Folge von körperlichen Schmerzen würde insofern die körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigen. Dieses stellt einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar, der einer gerichtlichen Klärung zugänglich sein muss.

3. Diese aufgezeigten Rechtsfehler führen indes nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde. Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei Feststellungen getroffen, die den Senat in die Lage versetzen, selbst über die Begründetheit zu entscheiden, § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Herabsetzung der Medikamentengabe zwar rechtsfehlerhaft im Rahmen der Zulässigkeit geprüft, diese Prüfung ist jedoch genau im Rahmen des von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorgegebenen Prüfungsumfanges erfolgt.

Den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer im Hinblick darauf, dass die Herabdosierung des Medikamentes Novalgin unter gleichzeitiger Bedarfsmedikation mit Gabrilen im Rahmen der Therapiefreiheit bzw. im Rahmen des ärztlichen Ermessens erfolgt seien, stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen. Die hier erfolgte geringfügige Änderung der Dosierung des Schmerzmittels Novalgin unter gleichzeitiger Gabe eines weiteren Schmerzmittels als Bedarfsmedikation lässt keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des ärztlichen Ermessens erkennen.

III.

Soweit das OLG Rostock die Auffassung vertritt, bei der Abklärung näherer Einzelheiten einer ansonsten "unstreitigen" medizinischen Behandlung handele es sich grundsätzlich um keine Maßnahme auf dem Gebiet des Justizvollzuges und diese sei demnach nicht zulässig über §§ 109 ff. StVollzG überprüfbar (OLG Rostock, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 20 Ws 257/14 -, Rn. 15, juris), könnte hierin eine Abweichung zur Rechtsprechung des Senates liegen. Eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 Nummer 2 GVG ist indes nicht angezeigt. Die Vorlagepflicht dient einer einheitlichen Rechtsprechung und entsteht nur, wenn sie zur Herbeiführung der Rechtseinheit unerlässlich ist (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, GVG § 121, Rn. 5 m.w.N.). Schon das ist hier zweifelhaft. Denn der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ungeachtet dessen lässt sich auch die vorliegende Entscheidung mit der Rechtsauffassung des OLG Rostock in Einklang bringen. Denn dieses hat ausgeführt, dass ein gerichtlich verfolgbarer Anspruch "in erster Linie" in den von ihm angenommenen Fällen bestehe. Damit ist aber eine gerichtliche Prüfung anderer Fälle auch nicht kategorisch ausgeschlossen worden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 Nr. 2, 65 GKG.