§ 10 NWaldLG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Amtliche Abkürzung
- NWaldLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Wird die Genehmigung einer Waldumwandlung oder Erstaufforstung versagt und entstehen der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person dadurch erhebliche Nachteile, die dieser Person auch unter Berücksichtigung der Bindungen, die sich aus der Lage und der Bedeutung des Grundstücks innerhalb der Landschaft ergeben, nicht zuzumuten sind, so leistet ihr das Land auf Verlangen eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung setzt die obere Waldbehörde auf Antrag der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 und 4 und des § 17 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) fest. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt § 43 NEG entsprechend.
(3) Soll eine Umwandlungsgenehmigung zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen aufgrund des § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b versagt werden, so hat beim Schutz einer Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe das Land von Entschädigungsansprüchen der waldbesitzenden Person freizustellen.