Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.03.1984, Az.: 1 C 10/83
Beteiligung; Bürger; Auslegung; Planentwurf; Entwurf; Bebauungsplan; Frist
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.03.1984
- Aktenzeichen
- 1 C 10/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1984:0323.1C10.83.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 BauGB
Fundstelle
- BauR 1984, 368
Amtlicher Leitsatz
Erfolgt die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs derart spät, daß die Bekanntmachungsfrist erst nach Beginn der Auslegung endet, ist dies in der Regel beachtlich. Die verspätete Bekanntmachung ist lediglich dann unbeachtlich, wenn sich eine entsprechende Verlängerung der Auslegung aus der Bekanntmachung ersehen läßt.