Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.03.1984, Az.: 1 C 10/83

Beteiligung; Bürger; Auslegung; Planentwurf; Entwurf; Bebauungsplan; Frist

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.03.1984
Aktenzeichen
1 C 10/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1984:0323.1C10.83.0A

Fundstelle

  • BauR 1984, 368

Amtlicher Leitsatz

Erfolgt die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs derart spät, daß die Bekanntmachungsfrist erst nach Beginn der Auslegung endet, ist dies in der Regel beachtlich. Die verspätete Bekanntmachung ist lediglich dann unbeachtlich, wenn sich eine entsprechende Verlängerung der Auslegung aus der Bekanntmachung ersehen läßt.