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§ 16 NHintG - Herausgabeverfügung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Die Herausgabe der Hinterlegungsmasse bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeverfügung). 2Die Herausgabe wird auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts verfügt. 3Bestehen Zweifel an der Berechtigung eines Ersuchens nach Satz 2, welche die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, so ist ihr dies mitzuteilen. 4Hält die Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben.

(2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse gilt insbesondere als geführt, wenn

  1. 1.

    die Beteiligten die Herausgabe an die Empfängerin oder den Empfänger bewilligt haben,

  2. 2.

    die Berechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Empfang der Hinterlegungsmasse gegenüber den Beteiligten oder dem Land rechtskräftig festgestellt ist.

(3) 1Die für den Nachweis der Berechtigung wesentliche Erklärung einer oder eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben; sie kann auch bei der Geschäftsstelle der Hinterlegungsstelle zu Protokoll gegeben werden. 2Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Unterschrift unter der Erklärung nach Satz 1 Halbsatz 1 öffentlich beglaubigt wird. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Hinterlegungsstelle eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.

(4) Gehört die Hinterlegungsmasse zum Vermögen einer Stiftung und ist aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt worden, so ist die Herausgabe nur zu verfügen, wenn die Genehmigung der Behörde, die die Aufsicht über die Stiftung führt, vorliegt.

(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeverfügung aufheben, wenn ihr nach der Verfügung der Herausgabe Umstände bekannt werden, die der Herausgabe der Hinterlegungsmasse entgegenstehen.