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Abschnitt 1 VKB-UStErl - Kosten nach der KOVerm

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VKB-UStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Steuerbarkeit

1.1.1
Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

Der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes unterliegen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG in der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Fassung und Abschnitt 2.11 Abs. 7 bis 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) grundsätzlich die Gebühren aus folgenden Amtshandlungen und Leistungen:

  • Auskunft, Einsichtgewährung nach Nummer 1,

  • Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters nach Nummer 2.1, ausgenommen die Bereitstellung der Amtlichen Karte 1 : 5 000 nach Nummer 2.1.4, der amtlichen Präsentation 1 : 2 500 nach Nummer 2.1.5 und der amtlichen Präsentation 1 : 10 000 nach Nummer 2.1.6 soweit dies i. V. m. einer speziellen Aufbereitung als Präsentation im ursprünglichen Kartenmaßstab nach Nummer 2.4.1 erfolgt,

  • Anfertigung einer Mehrausfertigung nach Nummer 2.4.2, Abgabe auf Spezialpapier nach Nummer 2.4.3 und Ergänzung nach Nummer 2.4.4, sofern das ursprüngliche Produkt selbst der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes unterliegt,

  • Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen nach Nummer 5.5, wenn es sich um den Abruf einer Standardpräsentation Liegenschaftsbeschreibung, Liegenschaftskarte, AP2.5, AK5 oder AP10 handelt,

  • Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen Baurecht nach Nummer 8,

  • Vermessung und Auswertung einer Liegenschaftsvermessung nach Nummer 9,

  • Liegenschaftsvermessungen und Arbeiten für eine Umlegung nach dem BauGB nach den Nummern 12.1 und 12.2,

  • Bearbeitung einer vereinfachten Umlegung nach dem BauGB nach Nummer 13.1,

  • Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 5, auch i. V. m. § 169 Abs. 1 Nr. 3, BauGB oder § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NEG nach Nummer 15,

  • Fertigung einer Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken nach Nummer 16.2,

  • sonstige vermessungstechnische Arbeiten nach Nummer 18.

Die Kombination von Produkten aus Geobasisdaten und die Reproduktion historischer Unterlagen nach Nummer 17 sowie die Aufbereitung digitaler Datensätze und Produkte im Rahmen der Abgabe von Geobasisdaten nach Nummer 19 zählen zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nach Abschnitt 2.11 Abs. 9 Sätze 1 und 2 UStAE in Höhe des Regelsteuersatzes steuerbar sind, sofern die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art nach § 4 Abs. 1 KStG vorliegen. Ein Betrieb gewerblicher Art liegt vor, wenn der Jahresumsatz für diese Leistungen je Einrichtung (Regionaldirektion) zusammen 45 000 EUR nachhaltig übersteigt.

Die Amtshandlungen und Leistungen nach den Nummern 2.2, 2.5, 3, 4, 5.1 bis 5.4, 6, 7, 10, 11, 12.3, 13.2, 14 und 16.1 sind nicht umsatzsteuerbar. Der Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen nach Nummer 5.5 ist nicht umsatzsteuerbar, wenn es sich um den Abruf einer präsentationsaufbereiteten Liegenschaftsgrafik im abweichenden Maßstab oder um den Abruf digitaler ALKIS-Daten handelt.

1.1.2
Anlage 2 - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde

Die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

1.1.3
Anlage 3 - Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 1 KOVerm

Die Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsbeschreibung, Liegenschaftskarte, AP2.5, AK5, AP10) nach Nummer 1.1 an andere Stellen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 NVermG unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes; die Abgabe an Landesbehörden, kommunale Körperschaften oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nicht umsatzsteuerbar.

Alle übrigen bereitgestellten Angaben des amtlichen Vermessungswesens sowie der Zuschlag für die Erlaubnis zur Mehrfachverwendung bereitgestellter Daten unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

1.1.4
Anlage 4 - Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 2 KOVerm

Der von Aufgabenträgern und den weiteren Mitwirkenden dem Land zu erstattende Aufwand unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

1.2 Sonderregelungen

1.2.1
Amtshandlungen und Leistungen für Einrichtungen des Landes

Der Umsatzsteuer unterliegen nach Abschnitt 2.11 Abs. 7 Satz 7 UStAE nur Leistungen an Dritte.

Amtshandlungen und Leistungen für andere unselbstständige Einrichtungen des Landes, z. B. für Landesbehörden und Landesbetriebe, stellen sog. Innenumsätze dar und unterliegen als solche mangels zweier Beteiligter nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Stiftungen, Anstalten und ähnliche Einrichtungen des Landes mit eigener Rechtspersönlichkeit sind Dritte i. S. des UStG; für Amtshandlungen und Leistungen an diese Einrichtungen fällt somit entsprechend den Regelungen in Abschnitt 1.1 dieses Erl. Umsatzsteuer an.

1.2.2
Amtshilfe

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 UStG in der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Fassung gelten Amtshandlungen und Leistungen der VKB, die im Rahmen der Amtshilfe geleistet werden, nicht als gewerbliche und berufliche Tätigkeit i. S. des UStG und sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Amtshilfe liegt bei ergänzender Hilfe gegenüber Behörden anderer Rechtsträger vor

  • für Vermessungen und Auswertungen nach Anlage 1 Nr. 9 und im Zusammenhang damit für sonstige vermessungstechnische Arbeiten nach Anlage 1 Nr. 18, sofern das Ersuchen von einer anderen behördlichen Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 3 NVermG gestellt wird, und

  • für die Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters nach § 2 Abs. 1 KOVerm.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 388)