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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HaagÜbkAusfB

Bibliographie

Titel
Ausführung des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Redaktionelle Abkürzung
HaagÜbkAusfB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31010

Zuständig für die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Übereinkommens sind:

  1. 1.

    Das MI für alle von den Behörden in Niedersachsen ausgestellten öffentlichen Urkunden mit Ausnahme der unter Nummern 2 und 3 genannten und der von Bundesbehörden ausgestellten Urkunden.

  2. 2.

    Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Gerichte, der Notarinnen und Notare sowie der Behörden, die der Dienstaufsicht des MJ unterstehen. Abweichend hiervon sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte zuständig für die in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden.

  3. 3.

    Das MJ für die von ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden.

Dieser Beschluss tritt am 1. 1. 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugsbeschluss außer Kraft.