Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 08.02.2012, Az.: 4 D 1095/12
Pfändung von Schulden eines Vollstreckungsschuldners im Verwaltungsvollstreckungsverfahren; Möglichkeit eines Drittschuldners zur Zahlung an den Vollstreckungsschuldner nach Pfändung der Forderung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 08.02.2012
- Aktenzeichen
- 4 D 1095/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 12025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2012:0208.4D1095.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 833a ZPO
- § 850l ZPO
Tenor:
- 1.
Der Vollstreckungsschuldner,
Herr {D.},
schuldet der Vollstreckungsgläubigerin,
der {E.},
folgende Beträge:
Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Gesamtbetrages von
63,50 EUR
(in Worten: dreiundsechzig und 50/100 Euro).
- 2.
Wegen und bis zur Höhe dieses Gesamtbetrages wird die Forderung, die dem Vollstreckungsschuldner gegen die Drittschuldnerin,
die {F.},
aus dem Guthaben seiner bei der Drittschuldnerin bestehenden Bankkonten, insbesondere der Konten Nr. {G.} und Nr. {H.}, zusteht und zukünftig zustehen wird, mit sofortiger Wirkung gepfändet, und zwar
- a)
die dem Vollstreckungsschuldner gegen die Drittschuldnerin zustehenden gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, Ansprüche und Rechte, die sich aus den bestehenden Bankverträgen (z.B. Giro-, Depot-, Spar- und Kreditverträgen) ergeben,
- b)
die gegenwärtigen und die bei den zukünftigen Rechnungsabschlüssen entstehenden Saldoansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis,
- c)
alle gegenwärtigen und zukünftigen Aktivsalden auf laufenden Konten,
- d)
alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Gutschrift aller Eingänge, auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf die Durchführung von Überweisungen an Dritte und
- e)
alle aufgrund einer gewährten Kreditzusage gegenwärtig und zukünftig be-/entstehenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung von Kreditmitteln oder auf Überweisung an Dritte aus Kreditmitteln.
Hinweis:
Für die Pfändung gelten die §§ 833a und 850l Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
- 3.
Die Drittschuldnerin darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr zahlen. Mit Schuld befreiender Wirkung kann nur an die Vollstreckungsgläubigerin geleistet werden.
- 4.
Die gepfändete Forderung in Höhe des Gesamtbetrages wird der Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung auf ihr Konto Nr. {I.} bei der Stadtsparkasse {J.} (BLZ {K.}) zum Zeichen {L.} überwiesen.
Hinweis:
Für die Einziehung gilt § 835 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 ZPO entsprechend.
- 5.
Die Drittschuldnerin wird aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegenüber dem Gericht zu erklären,
- a)
ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist zu zahlen,
- b)
ob und welche Ansprüche andere Personen an diese Forderung erheben,
- c)
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden ist,
- e)
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
- f)
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 ZPO handelt.
Hinweis:
Die Drittschuldnerin haftet für den aus der Nichterfüllung der vorstehenden Verpflichtungen entstandenen Schaden gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin. Falls die angeforderte Erklärung nicht fristgerecht abgeben wird, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
- 6.
Der Vollstreckungsschuldner hat sich jeder Verfügung über die Forderung, soweit sie gepfändet ist, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.