Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 30.08.1966, Az.: Ss 173/66
Eheleute in Kraftfahrzeug; Mitfahren; Einwilligung in Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.08.1966
- Aktenzeichen
- Ss 173/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1966:0830.SS173.66.0A
Rechtsgrundlagen
- § 223 Abs. 1 StGB
- § 226a StGB
- § 230 StGB
- § 232 Abs. 1 StGB
Fundstellen
- MDR 1967, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2132-2134 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 32, 38
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Auch wenn Fahrer und Beifahrerin eines Kraftfahrzeuges Eheleute sind, liegt in dem bloßen Mitfahren keine Einwilligung in eine mögliche Körperverletzung, die durch den Fahrer schuldhaft herbeigeführt worden ist.
2. Stellt das Mitfahren jedoch aufgrund besonderer Umstände ein erhöhtes Wagnis dar und ist der Mitfahrende sich dessen auch bewußt, wobei er sich trotzdem zu einer Teilnahme an der Fahrt entschließt, kann diesem Verhalten eine Einwilligung entnommen werden.