§ 8 NVwKostG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220010000000
(1) Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. Das Gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(3) Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.