§ 58 NKWO - Zählliste für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter ist eine Zählliste für die gültigen Stimmen und die ungültigen Stimmzettel von einem von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglied des Wahlvorstands zu führen. 2Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 23 geführt werden.
(2) Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und die aufgerufenen ungültigen Stimmzettel in der Zählliste.
(3) Die Zählliste wird von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der Listenführerin oder dem Listenführer unterschrieben.
(4) Die Wahlleitung kann anordnen, dass eine Gegenzählliste geführt wird.