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§ 29 NDG - Zweite Deichlinie

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Deiche, die geeignet sind, bei einem Bruch des Hauptdeiches oder eines Sperrwerkes die Überschwemmung im geschützten Gebiet einzuschränken, sind von der oberen Deichbehörde durch Verordnung als zweite Deichlinie zu widmen, soweit sie nicht wegen ihrer überwiegenden Bedeutung für den Sturmflutschutz (§ 2 Abs. 1) als Hauptdeiche oder für den Hochwasserschutz (§ 2 Abs. 2) als Hochwasserdeiche gewidmet werden oder gewidmet bleiben. Für die als zweite Deichlinie gewidmeten Deiche legt die Deichbehörde den Umfang der Unterhaltung fest.

(2) Wird bei der Vorverlegung eines Hauptdeiches der aufgegebene Deich zur zweiten Deichlinie bestimmt, so sind die Bauwerke im Sinne des § 15 in dem noch notwendigen Umfang von den bisher dazu Verpflichteten weiterhin zu unterhalten. Für nicht benötigte Bauwerke gilt § 14 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß.

(3) Werden nach der Widmung eines Sperrwerkes die oberhalb gelegenen Deiche als zweite Deichlinien gewidmet, so gelten für sie die §§ 14 und 15 entsprechend.

(4) Deiche der zweiten Deichlinie, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen, hat die obere Deichbehörde durch Verordnung zu entwidmen. Der Träger der Deicherhaltung ist zu hören.