Landgericht Göttingen
Beschl. v. 12.02.2019, Az.: 62 StVK 61/17
Sicherungsverwahrung; Süßstofftabletten
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 12.02.2019
- Aktenzeichen
- 62 StVK 61/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG - 23.05.2019 - AZ: 3 Ws 101/19
Rechtsgrundlagen
- § 23 SichVVollzG ND
- § 25 Abs 1 SichVVollzG ND
- § 104 SichVVollzG ND
- § 48 Abs 1 VwVfG
- § 1 Abs 1 VwVfG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Im Vollzug der Sicherungsverwahrung besteht grundsätzlich ein Recht zum Besitz von beim Anstaltskaufmann erworbener Waren.
2. Die Besitzüberlassung kann im Einzelfall (hier: Besitz von Süßstofftabletten) rechtswidrig sein, wenn dem Besitz Gründe der Sicherheit der Anstalt entgegenstehen.
3. Im Rahmen der Ermessungsentscheidung, das Recht zum Besitz zu widerrufen, sind das schutzwürdige Vertrauen des Sicherungsverwahrten auf den Bestand der Maßnahme gegenüber den vollzuglichen Interessen der Anstalt abzuwägen.
Tenor:
1. Der Antrag des Antragstellers vom 02.11.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu EUR 500,-- festgesetzt.
Gründe
I. Feststellungen
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin für die Staatsanwaltschaft H. (Az.: 6 Js 66XX/XX VRs) aufgrund einer Verurteilung wegen Vergewaltigung in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Die Sicherungsverwahrung wird nach Verbüßung von Strafhaft seit dem 08.12.2015 vollstreckt.
Der Antragsteller leidet unter insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Er hat im Laufe seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei der Antragsgegnerin über deren Anstaltskaufmann Süßstofftabletten bezogen. Im Januar 2017 entschloss sich die Antragsgegnerin, Süßstofftabletten im Unterkunftsbereich der Sicherungsverwahrung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zuzulassen, da die Gefahr von Verwechselungen mit Medikamenten bzw. auch unerlaubten Betäubungsmitteln bestehe und im Rahmen einer Unterkunftskontrolle nicht ohne weitere Testverfahren festgestellt werden könne, um welche Substanz es sich im Einzelnen handele. In der Folgezeit stellte die Antragsgegnerin dennoch durch ihre Bediensteten im Rahmen von Durchsuchungen des Wohnbereichs des Antragstellers am 26. September 2017, 02. Oktober 2017 und 01. November 2017 Süßstofftabletten im Haftraum des Antragstellers fest. Diese wurden daraufhin sichergestellt und zur Habe des Antragstellers gegeben.
Der Antragsteller trägt vor, er habe die Süßstofftabletten ursprünglich durch Vermittlung der Antragsgegnerin erworben. Süßstoff in Tablettenform sei für ihn die einzige geeignete Alternative zu Zucker, da flüssiger Süßstoff seinen Rachenraum austrockne und im Übrigen heißen Flüssigkeiten zugefügt einen für ihn ekelhaften Geschmack entwickle. Kontrollprobleme auf Seiten der Antragsgegnerin seien nicht geeignet, den Besitz von Süßstofftabletten als Sicherheitsproblem einzustufen.
Der Antragsteller beantragt, anzuordnen, dass die Antragsgegnerin ihm den Süßstoff wieder auszuhändigen habe und überdies die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme von Süßstofftabletten festzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die ursprüngliche Genehmigung des Besitzes von Süßstofftabletten von vornherein rechtswidrig gewesen sei. Das Vertrauen des Antragstellers in den Fortbestand der Besitzerlaubnis trete in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt zurück. Aus medizinischer Sicht sprächen keine Gründe gegen einen Zuckerersatzstoff in flüssiger Form. Unverträglichkeiten seien nicht bekannt. Auch flüssiger Süßstoff werde für Heißgetränke beworben.
II. Feststellungsgrundlagen
Die Feststellungen beruhen auf den Schreiben des Antragstellers nebst Anlage (Bl. 1 - 3, 25 - 26 d.A.), der Stellungnahme der Antragsgegnerin nebst Anlagen (Bl. 7 - 20 d.A.) sowie der Stellungnahme des Antragstellervertreters vom 07.09.2018 (Bl. 21 - 22 d. A.).
III. Rechtliche Würdigung
Der zulässige Antrag des Antragstellers ist unbegründet.
Die von der Antragsgegnerin aus Sicherheitsgründen zurückgenommene bisherige Gestattung des Besitzes von Süßstofftabletten im eigenen Zimmer hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
Die angefochtene Maßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG i. V. m. § 104 Nds. SVVollzG und § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG, der Rechtsgrundlage für die Aufhebung rechtswidriger vollzuglicher Maßnahmen.
Das grundsätzliche Recht des Antragstellers zum Besitz von Süßstofftabletten ergibt sich aus der gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 Nds. SVVollzG für Sicherungsverwahrte gegebenen Möglichkeit, aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot einzukaufen und dem auf § 23 Nds. SVVollzG beruhenden Recht des Sicherungsverwahrten, seinen Unterkunftsbereich mit eigenen Sachen auszustatten und eigene Sachen zu besitzen, soweit nicht Gründe der Sicherheit der Anstalt entgegenstehen oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet wird.
Die Antragsgegnerin hat im Januar 2017 das Recht zum Besitz von Süßstofftabletten in der Unterkunft des Antragstellers widerrufen und in der Folge veranlasst, dass im Rahmen von Durchsuchungen des Haftraums des Antragstellers gefundene Süßstofftabletten zu dessen Habe gegeben wurden.
Die Antragsgegnerin hat damit rechtsfehlerfrei gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Nds. VwVfg, 104 Nds. SVVollzG eine rechtswidrige Maßnahme zurückgenommen.
Der Besitz der Süßstofftabletten im Haftraum war von vornherein rechtswidrig, da diesem Gründe der Sicherheit der Anstalt entgegenstanden und -stehen. Das Tatbestandsmerkmal der Sicherheit und Ordnung der Anstalt stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Antragsgegnerin der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten hat (Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 22 Rdnr. 4). Die Entscheidung erfordert eine generelle Betrachtung der Sachlage, die keine besonderen Kenntnisse über den einzelnen Untergebrachten und dessen Verhalten erfordert.
Das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- und ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem unangemessenen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 20. 07. 2011 - 1 Ws 70/11 -, zitiert nach juris).
Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Besitz von Süßstofftabletten im Unterkunftsbereich des Antragstellers die Sicherheit der Anstalt beeinträchtigt, ist nichts zu erinnern. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei Süßstofftabletten die Gefahr der Verwechslung mit Medikamenten bzw. auch unerlaubten Betäubungsmitteln besteht. Im Unterkunftsbereich kann zweifelsohne nicht ohne weitere Testverfahren festgestellt werden, um welche Substanz es sich im Einzelnen handelt. Irrelevant ist dabei, ob konkret vom Antragsteller selbst ein Missbrauch von Medikamenten oder unerlaubten Betäubungsmitteln zu erwarten ist. Dem steht nicht entgegen, dass bestimmte Medikamente den Sicherheitsverwahrten durch die medizinische Abteilung gegebenenfalls für den Haftraum ausgehändigt und mit Namen des Patienten markiert werden. Ein entsprechendes Vorgehen ist bei Süßstofftabletten nicht denkbar. Denn Medikamente werden regelmäßig geblistert, so dass ein Austausch einzelner Tabletten gegen Drogen ohne eine Zerstörung der Umverpackung der einzelnen Tablette nicht möglich ist. Dies stellt sich bei den einzeln im Spender befindlichen Süßstofftabletten anders dar.
Damit stand es im Ermessen der Antragsgegnerin, diese rechtswidrige Maßnahme, derer sie sich erst im Rahmen des Vollzugsverlaufs bewusst wurde, ganz oder teilweise zurückzunehmen, wobei sie, da es sich um eine begünstigende Maßnahme handelte, abwägen musste, ob die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung der Maßnahme gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Hier hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei das Besitzinteresse des Antragstellers mit dem vollzuglichen Interesse an der Sicherheit der Anstalt abgewogen. Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass der Antragsteller anstelle der Süßstofftabletten Süßstoff in flüssiger Form in seinem Unterkunftsbereich aufbewahren darf. Das Vorbringen des Antragstellers, Süßstoff in flüssiger Form rufe in Heißgetränken einen ekelerregenden Geschmack hervor und trockne seine Schleimhäute aus, kann nicht nachvollzogen werden. Denn es wird, was allgemeinkundig ist, auch Flüssigsüßstoff für die Verwendung in Heißgetränken beworben.
Die Antragsgegnerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Süßstofftabletten für den Antragsteller im Stationsbüro zu lagern und dem Antragsteller dort einzeln die Süßstofftabletten in das mitzubringende Heißgetränk zu verabreichen. Denn dies würde für die Diensthabenden, bezogen auf die Gesamtzahl der Sicherungsverwahrten und die Häufigkeit der Zubereitung von Kaffee, Tee und anderen Heißgetränken, eine mit vertretbarem Aufwand nicht mehr zu leistende Mehrbelastung bedeuten.
IV. Nebenentscheidungen
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 106 Nds. SVVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52, 60, 65 Satz 1 GKG.