Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck
Beschl. v. 03.07.2008, Az.: 15b M 7056/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Osterholz-Scharmbeck
- Datum
- 03.07.2008
- Aktenzeichen
- 15b M 7056/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOSTER:2008:0703.15B.M7056.08.0A
Fundstellen
- JurBüro 2008, 552
- JurBüro 2008, 552 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.02.2008 auf Antrag des Schuldners unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im übrigen dahingehend geändert, dass das auf das Konto des Schuldners bei ... eingehende Einkommen des Arbeitgebers ... insoweit nicht der Pfändung unterliegt, als es den monatlichen Betrag von 751,10 EUR nicht übersteigt.
Gutschriften, die aus einem anderen Rechtsgrund entstehen, unterliegen weiterhin der Pfändung.
Gründe
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.02.2008 wurde das Konto des Schuldners bei der oben genannten Drittschuldnerin gepfändet.
Mit seinem Antrag vom 26.02.2008 begehrt der Schuldner die Aufhebung der Kontopfändung gem. § 850k ZPO als dort das nach der Tabelle zu § 850c ZPO unpfändbare Einkommen eingeht.
Der Antrag ist dem Gläubigervertreter zur Stellungnahme übersandt worden.
Dieser macht geltend, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 850f Abs. 2 erfolgt.
Demnach kann das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Dem allein stehenden Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Dieser orientiert sich an den Regelsätzen nach dem BSHG zuzüglich der Kosten für die Unterkunft.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes hat sich die Berechnung des Pfändungsfreibetrages an dem fiktiven Sozialhilfebedarf des Schuldners zu orientieren. Für den Höchstbetrag der anrechenbaren Miete wird § 8 Wohngeldgesetz herangezogen. Die anrechenbaren Kosten für eine Unterkunft liegen nach § 8 WoGG/Mittelstufe III im vorliegenden Fall bei 300,00 €.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze berechnet sich der dem Schuldner zu belassene pfandfreie Betrag wie folgt:
Regelsatz für Haushaltsvorstand | 347,00 € |
---|---|
Kosten für die Unterkunft (§ 8 WoGG/Mietstufe III) | 300,00 € |
berufsbedingter Mehraufwand (30 % des Regelsatzes) | 104,10€ |
Freibetrag | 751,10€ |