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Abschnitt 57 VGO - 57. Monatsstatistik, Tabelle St 1

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Die Justizvollzugsanstalt legt der übergeordneten Behörde jeweils bis zum dritten Arbeitstag des Monats eine Nachweisung über Bestand, Zu- und Abgang der Gefangenen im abgelaufenen Monat (Vordruck 64: Monatsstatistik) vor. Soweit das Buchwerk für besondere Abteilungen oder Zweiganstalten getrennt zu führen ist, sind diese in der Monatsstatistik gesondert darzustellen.

(2) Das Statistische Landesamt stellt die Ergebnisse der monatlichen Nachweisungen - getrennt nach Männern und Frauen - in der Tabelle St 1 in folgender Weise dar:

Abschnitt A:Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzuges,
Abschnitt B:Justizvollzugsanstalten des offenen Vollzuges.

Den Abschnitten ist jeweils eine Zusammenstellung voranzustellen. Die Gesamtergebnisse der Abschnitte A und B werden zu einem Landesergebnis zusammengefasst.