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§ 20 NGlüSpG - Sonstige Finanzhilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Stiftung Niedersachsen hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 4 zur Förderung von Projekten in Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, darunter auch kleine projektbezogene Maßnahmen der Theaterförderung und der örtlichen Soziokultur, zu verwenden.

(2) 1Die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 5 zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt, der Entwicklungshilfe oder des Denkmalschutzes zu verwenden. 2Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden.

(3) 1 Die in § 14 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 genannten Finanzhilfeempfänger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 14 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 genannten Finanzhilfeempfänger zurückfordern, soweit

  1. 1.

    diese die Finanzhilfe oder

  2. 2.

    Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel

zweckwidrig verwendet haben.