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§ 20 NGlüSpG - Förderung sonstiger Zwecke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Niedersächsische Lottostiftung hat 3.850.000 Euro der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a und den Betrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt, der Entwicklungshilfe oder des Denkmalschutzes zu verwenden. 2Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Betrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden.

(2) 1Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 genannten Stiftungen haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

(3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 genannten Stiftungen zurückfordern, soweit

  1. 1.

    diese die Finanzhilfe oder

  2. 2.

    Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel

zweckwidrig verwendet haben.