Anlage ÜGM MVZ-RdErl
Bibliographie
- Titel
- Regelungen zum Übergangsmanagement zwischen den Einrichtungen des Maßregelvollzugs und dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen (ÜGM MVZ)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÜGM MVZ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
- 1.
Eine Beteiligung des AJSD soll möglichst drei bis sechs Monate vor der geplanten Entlassung der untergebrachten Person aus dem Maßregelvollzug erfolgen. Die Information über die untergebrachte Person soll dabei so rechtzeitig erfolgen, dass noch vor Entlassung ein (möglichst persönlicher) Kontakt seitens des AJSD hergestellt werden kann. Dieser kann je nach Absprache in der Klinik oder im Lebensumfeld der zu entlassenden Person stattfinden. Eine Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Entlassungsvorbereitung seitens des AJSD ist jedoch nicht zwingend vorgesehen.
- 2.
Stellungnahmen der Klinik zu der untergebrachten Person und eventuelle weitere Informationen (etwa gegenüber den Führungsaufsichtsstellen oder den Strafvollstreckungskammern) sollen nach Möglichkeit innerhalb der o. g. drei bis sechs Monate von den Kliniken an den AJSD übersandt werden, wenn die Klinik davon ausgehen kann, dass die Entlassung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt. Grundsätzlich ist dies nur mit Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung möglich. Die Stellungnahmen gehen an die für den voraussichtlichen Wohnort zuständige Bezirksleitung (siehe Anhang 1).
- 3.
Der AJSD und die Kliniken benennen jeweils Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner pro Bezirk für generelle Fragen und Auskünfte. Daneben sind aufseiten des AJSD auch die jeweiligen Bezirksleitungen ansprechbar.
- 4.
Regelmäßige Treffen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kliniken (siehe Anhang 2) und/oder forensisch-psychiatrischen Institutsambulanzen der Maßregelvollzugseinrichtungen (FIAen) und des AJSD werden grundsätzlich für sinnvoll gehalten, sollen aber den regional Beteiligten überlassen bleiben.
- 5.
Die Teilnahme an Anhörungsterminen durch die zuletzt mit der Behandlung der untergebrachten Person betrauten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und des AJSD (z. B. zur Frage der Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen) wird für sinnvoll gehalten, liegt aber in der Entscheidung des Gerichts. Eine Abstimmung zwischen den Einrichtungen des Maßregelvollzugs und dem AJSD zu geplanten Auflagen und Weisungen im Vorfeld der Anhörung ist wünschenswert, um auf eine sachgerechte und umsetzbare Gestaltung des Beschlusses hinzuwirken.
- 6.
Stellt das Gericht fest, dass mit Entlassung der untergebrachten Person aus dem Maßregelvollzug Führungsaufsicht eintritt, so ist der zuständigen Justizsozialarbeiterin oder dem zuständigen Justizsozialarbeiter und der Einrichtung des Maßregelvollzugs der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, so ist darauf besonders hinzuweisen. Zugleich werden mit der Mitteilung an den AJSD die der Entscheidung zugrundeliegenden Stellungnahmen, ein aktueller Bundeszentralregisterauszug, Gutachten und Urteil übersandt. Die Mitteilung übernimmt oder veranlasst das den Eintritt der Führungsaufsicht feststellende Gericht.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. S. 1668, Nds. Rpfl. S. 403)