Amtsgericht Seesen
Urt. v. 08.10.2004, Az.: 1a C 329/04
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- AG Seesen
- Datum
- 08.10.2004
- Aktenzeichen
- 1a C 329/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 38964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSEESN:2004:1008.1A.C329.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 823 Abs. 2 BGB
Verfahrensgegenstand
Schmerzensgeld
...
hat das Amtsgericht Seesen
auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2004
durch
den Richter am Amtsgericht Rüger
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 4.)
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- 5.)
Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliches Schmerzensgeld.
Der Kläger erlitt am 07.10.2003 einen Verkehrsunfall, der durch einen Fahrer eines in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges verursacht wurde. Der Beklagte hat die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen. Durch den Unfall erlitt der Kläger eine Thorax-Prellung, Schulterprellung links, knöcherne Absprengung/Kapselriss der linken Schulter. In der Zeit vom 07.10.2003 bis zum 26.10.2003 war er arbeitsunfähig im Zeitraum bis 10.11.2003 bestand eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu 50 %.
Vorgerichtlich hat der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 900,- Euro gezahlt. Der Kläger meint, dass Schmerzensgeld sei angemessen. Der Heilungsverlauf sei sehr schmerzhaft gewesen, demzufolge stellt er sich ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000,- Euro vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2004 zu zahlen, abzüglich am 04.06.2004 gezahlter 700,- Euro und am 09.07.2004 gezahlter weiterer 200,- Euro.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, das bislang gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 900,- Euro sei angemessen.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war nachgelassen worden, zu den Erörterungen im Termin vom 20.09.2004 nochmals Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 BGB 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, weil die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Klägers durch die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 900,- Euro ausgeglichen worden sind. Die Forderung des Klägers auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe bis 4.000,- Euro (Gegenstandswert vorläufig: bis 4.000,- Euro Bl. 1 d.A.) ist übersetzt.
Der Kläger hat durch den Verkehrsunfall nur leichte Verletzungen erlitten. Der behandelnde Arzt Dr. pp. konnte lediglich eine Thoraxprellung, Schulterprellung links und eine knöcherne Absprengung/Kapselriss der linken Schulter diagnostizieren. Diese Verletzungen sind nicht schwerwiegend. Auch aus der ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. pp. vom 28.04.2004 ergibt sich nichts anderes. Der behandelnde Arzt konnte einen Bewegungsschmerz der linken Schulter, Druckschmerz linke Thoraxwand sowie Druckschmerz linkes Nierenlager diagnostizieren. Als Schlussdiagnose hat er angegeben Prellung linke Schulter, linker Thorax.
Unter Zugrundlegung dieser von dem Kläger dargelegten Verletzungen ist das von dem Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 900,- Euro angemessen und ausreichend. Die subjektiven Angaben des Klägers, der Heilungsverlauf habe sich langwierig und schmerzhaft gestaltet, finden in den von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keinen Niederschlag.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die von dem Arzt Dr. pp. vermeintlich erkannte Absprengung/Kapselriss der linken Schulter von den Ärzten Dr. med. pp. und Dr. pp. nicht erkannt wurden, wie deren Befundbericht ergibt. Aber auch unter Annahme dieser Verletzung ist das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld ausreichend.
Dem Kläger konnte ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 4.000,- Euro nicht zuerkannt werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.