Anlage 1 LROPrVOT2 - Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II -
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II -
- Redaktionelle Abkürzung
- LROPrVOT2,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100010200000
C Ziele der Raumordnung Beschreibende Darstellung
C 1 Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes
C 1.1 Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes
01
Zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und der Ziele der Raumordnung zur allgemeinen Entwicklung des Landes gemäß Teil I des Landes-Raumordnungsprogramms ist die Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes insbesondere auf die in den Abschnitten C 1.2 bis C 1.9 für die unterschiedlichen Raumkategorien und die Zentralen Orte festgelegten Ziele auszurichten.
02
Bei allen Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes sind die wesentlichen Entwicklungskomponenten der Bevölkerungsstruktur und räumlichen Bevölkerungsverteilung sowie die Auswirkungen auf den Wohnraumbedarf zu berücksichtigen.
03
Mit den Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes sind die Voraussetzungen zu schaffen für dessen wirtschaftliche und ökologische Umgestaltung. Sie sollen dazu dienen,
- die vorhandene Raum- und Siedlungsstruktur zu sichern und ihr Wirkungsgefüge zu verbessern,
- den Ausbau der Infrastruktur vorrangig auf eine qualitative Verbesserung auszurichten,
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und Umweltbeeinträchtigungen zu beseitigen oder zu mindern,
- die Raumansprüche bedarfsorientiert, funktionsgerecht und umweltverträglich zu befriedigen,
- die regionalen Besonderheiten und die endogenen Entwicklungspotentiale für den strukturellen Wandel zu nutzen und zu fördern.
C 1.2 Entwicklung der Regionen
01
Im Interesse einer ausgewogenen Entwicklung des Landes sollen durch eine intensive regionale Kooperation die Voraussetzungen für eine differenzierte, regional angepaßte und insgesamt effizientere Strukturpolitik geschaffen werden, die die Standortattraktivität, die Lebens- und Umweltqualität und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Teilräume des Landes sichert und weiterentwickelt.
02
Wesentliche Aufgabe der regionalen Zusammenarbeit ist es, die spezifischen Entwicklungschancen zu nutzen, die strukturellen Probleme zu erkennen, Leitbilder und Ziel Vorstellungen zu entwickeln und die Umsetzung von entwicklungsbestimmenden Planungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung koordinierend vorzubereiten und zu befördern.
03
Regionale Zusammenarbeit soll dazu beitragen, noch in einzelnen Landesteilen bestehende Strukturschwächen, insbesondere in ländlichen Teilräumen, abzubauen.
04
Die kreisgrenzenübergreifende Zusammenarbeit, die von den kommunalen Gebietskörperschaften unter Beteiligung der regionalen gesellschaftlichen Kräfte getragen wird, soll sich in ihrem räumlichen Zuschnitt an wirtschaftlichen, sozialen und historisch gewachsenen Verflechtungen orientieren. Eine Ausgrenzung insbesondere von strukturschwachen und peripheren Teilräumen ist zu vermeiden.
05
Eine regionale landesgrenzenübergreifende Zusammenarbeit, vor allem mit den neuen Ländern, soll durch die Schaffung und Wiederherstellung vielfältiger wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bindungen die sozio-ökonomischen Strukturen der Grenzräume stärken.
06
Raum- und strukturwirksame Planungen und Maßnahmen der Fachpolitikbereiche, einschließlich des Einsatzes raumwirksamer Mittel, sollen auf regionsspezifische Ziele und Erfordernisse ausgerichtet und koordiniert werden.
C 1.3 Ländliche Räume
01
In den Ländlichen Räumen sind insbesondere, solche Maßnahmen vorrangig durchzuführen, die ihnen eine eigenständige Entwicklung ermöglichen und die besonderen Standortvorteile für das Wohnen und die Wirtschaft nutzen. Die hohe Bedeutung der Ländlichen Räume für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist bei allen Entwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
02
Für die Ländlichen Räume sind folgende Maßnahmen vorrangig durchzuführen:
- Erhaltung und Schaffung außerlandwirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten durch Erschließung und Förderung des vorhandenen Entwicklungspotentials und Schaffung neuer Entwicklungsmöglichkeiten durch eine aktive Regionalpolitik.
- Stärkung der Zentralen Orte durch Sicherung und Ausbau einer den regionalen Gegebenheiten entsprechenden und leistungsfähigen Infrastruktur.
- Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten für Frauen.
- Sicherung, Angebotsverbesserung und Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
- Bodenordnung zur Steuerung des Flächenumwidmungsprozesses und Umgestaltung der Agrarstrukturen zur Stärkung einer leistungsfähigen bäuerlich strukturierten Landwirtschaft und Förderung der Wirtschaftsbereiche, die der Landwirtschaft vor- oder nachgelagert sind.
- Erhaltung und Entwicklung des ländlichen und landschaftstypischen Charakters, des Gemeinwesens und der soziokulturellen Eigenart der Dörfer und Siedlungen. Hierzu sollen Maßnahmen der Dorferneuerung und städtebaulichen Sanierung beitragen, u. a. zur Sicherung bestehender bzw. zur Folgenutzung leerstehender landwirtschaftlicher Bausubstanz.
- Erhaltung und Wiederherstellung der Kultur- und Erholungslandschaft durch eine umweltschonende Landbewirtschaftung.
- Erhaltung und Entwicklung eines funktional und räumlich zusammenhängenden Systems naturnaher Flächen in ausreichender Ausdehnung.
- Verbesserung der Waldstruktur zur Sicherung einer nachhaltigen Forstwirtschaft.
03
In Ländlichen Räumen sind durch eine am Eigentums- und Mietwohnungsbaubedarf orientierte geordnete Bauleitplanung Wohnbauflächen zu schaffen.
04
Die Entwicklung des aus Mecklenburg-Vorpommern umgegliederten rechtselbischen Gebietes ist besonders zu fördern.
05
Die Ländlichen Räume sind in der Anlage abschließend festgelegt.
C 1.4 Ordnungsräume
01
In Ordnungsräumen sind insbesondere solche Maßnahmen vorrangig durchzuführen, die
- die Leistungsfähigkeit der Ober- und Mittelzentren als Wirtschafts- und Dienstleistungszentren erhalten und verbessern,
- für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen - auch über die Ordnungsräume hinaus - sowie für die Sicherung und Schaffung zukunftsbeständiger Arbeitsplätze wesentliche Bedeutung haben,
- der Sicherung und Schaffung ausreichenden Wohnraumes dienen, insbesondere zur Deckung dringenden Wohnraumbedarfs im Sozialen Mietwohnungsbau,
- die Umwelt- und Lebensbedingungen durch Beseitigung gegenseitiger Störungen von gewerblicher Bebauung und Wohnbebauung, durch Beseitigung nachteiliger Verdichtungsfolgen im baulichen und Verkehrsbereich sowie durch Förderung der städtebaulichen Entwicklung nachhaltig verbessern,
- der Sicherung und Entwicklung des Freiraumes und der Erhaltung oder Schaffung eines angemessenen Freiflächenanteils dienen,
- dem Ausbau des ÖPNV und dem nichtmotorisierten Verkehr dienen,
- der Wiedernutzung von gut erschlossenen Altgewerbe- und Altindustrieflächen an gewachsenen Standorten dienen und so zum sparsamen Umgang mit Siedlungsflächen und Erhalt der Freiflächen in verdichteten Siedlungsbereichen beitragen,
- der umwelt- und sozialverträglichen Nutzung von gewerblichen Bauflächen und der Schaffung von geeigneten Standortvoraussetzungen, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe, in den vom Strukturwandel besonders betroffenen Oberzentren dienen,
- die Möglichkeiten zur Naherholung sichern und verbessern,
- zur Minderung der Stadt-Umland-Probleme beitragen.
Hierbei sind - insbesondere bei Maßnahmen der Wirtschaft und des Verkehrs - die in einzelnen Ordnungsräumen entstandenen mehrpoligen Siedlungsstrukturen zu berücksichtigen.
02
In Ordnungsräumen ist grundsätzlich eine Siedlungsstruktur anzustreben, die die Anbindung der Siedlungsbereiche an das öffentliche Personennahverkehrsnetz sicherstellt. Zwischen den Räumen, die für Siedlungsentwicklung vorgesehen sind, sind ausreichende Freiräume zu erhalten; in ihnen sollen nur solche öffentlichen Anlagen oder Einrichtungen vorgesehen werden, die für den Ordnungsraum notwendig und siedlungsnah zu verwirklichen sind, für die im Siedlungsbereich jedoch keine geeigneten Flächen verfügbar sind. Die Funktionsfähigkeit der Freiräume darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
03
Die Ordnungsräume sind in der Anlage abschließend festgelegt.
C 1.5 Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schutz siedlungsbezogener Freiräume
01
Die Siedlungsentwicklung der Städte und Gemeinden ist so zu gestalten, daß ihre besondere Eigenart erhalten bleibt. Insbesondere gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild oder die Lebensweise der Einwohner prägende Strukturen, sind zu erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterzuentwickeln.
02
Die Umweltqualität in den Städten und Gemeinden ist durch eine ökologisch orientierte Innenentwicklung und Attraktivitätssteigerung zu verbessern, insbesondere durch Sicherung von Grünflächen mit Übergang zur freien Landschaft.
03
In Ordnungsräumen ist die Siedlungsentwicklung vorrangig auf die zentralörtlichen Standorte und dabei - soweit möglich - auf die Einzugsbereiche der Hallepunkte des schienengebundenen ÖPNV auszurichten.
04
Einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll besonders Rechnung getragen werden. Bei der Ausweisung von Gebieten, in denen viele Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der Wohnbedarf der dort voraussichtlich arbeitenden Bevölkerung zu beachten; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken.
05
Durch deutliche Steigerungen bei den Wohnungsfertigstellungen ist der Fehlbestand an Wohnungen abzubauen. Mit Wohnbauprogrammen ist vor allem der Neubau von Sozialwohnungen zu fördern.
06
Vor der Ausweisung neuer gewerblicher Bauflächen sollen verfügbare Altgewerbe- und Altindustriegebiete vorrangig in Anspruch genommen werden.
07
Den unterschiedlichen Erfordernissen der räumlichen Struktur des Landes und seiner Teilräume entsprechend, sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen:
- Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe "Erholung" innerhalb von Gemeinden, wenn die natürliche Eignung der umgebenden Landschaft für Erholung und Freizeit, die Umweltqualität, die Ausstattung mit Erholungsinfrastruktur sowie das kulturelle Angebot vorhanden und zu sichern sowie weiterzuentwickeln sind.
- Erholungsstandorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe "Fremdenverkehr" innerhalb von Gemeinden mit herausragender Fremdenverkehrsbedeutung, wenn Einrichtungen des Fremdenverkehrs besonders gesichert, räumlich konzentriert und entwickelt werden sollen. An diesen Standorten sollen andere Nutzungen frühzeitig mit dem Fremdenverkehr so in Einklang gebracht werden, daß sie langfristig die Sicherung und Entwicklung des Fremdenverkehrs unterstützen.
- "Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung", soweit sich diese auf innerhalb von Ordnungsräumen gelegene zentralörtliche und/oder schienenerschlossene Siedlungsbereiche oder auf Mittelzentren der Ländlichen Räume beziehen.
- "Vorranggebiete für Freiraumfunktionen" in und zwischen dicht besiedelten und stark beanspruchten Gebieten von Ordnungsräumen.
- Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe "Ländliche Siedlung" innerhalb von Ordnungsräumen, wenn diese überwiegend landwirtschaftlich geprägt und vorrangig als ländliche Wohn-, Betriebs- und Produktionsstandorte gesichert werden sollen.
- In regionalen Planungsräumen oder Teilräumen, die durch Tierhaltungsanlagen erheblich belastet sind oder in denen im Hinblick auf die weitere Siedlungsentwicklung, die Fremdenverkehrsentwicklung oder die Freiraumnutzung bestimmte Bereiche künftig von raumbedeutsamen Tierhaltungsanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) frei gehalten werden sollen, können Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung oder Eignungsgebiete im Sinne der Ziffer B 8.03 des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen - Teil I - für Tierhaltungsanlagen festgelegt werden.
Mit der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung oder Eignungsgebieten ist die Zulassung entsprechender raumbedeutsamer Anlagen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen. Die Räume, für die die Ausschlusswirkung gelten soll, sind in der zeichnerischen Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme festzulegen.
In den Regionalen Raumordnungsprogrammen kann bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden nach Maßgabe von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb der durch die Regionalplanung festgelegten Eignungsgebiete weitere Gebiete im Sinne von Eignungsgebieten ausweisen können.
C 1.6 Zentrale Orte, zentralörtliche Funktionen, Standorte mit besonderen Funktionen
01
Mittelzentren sind:
Achim, Alfeld (Leine), Aurich, Bad Gandersheim, Bad Harzburg, Bad Nenndorf, Bad Pyrmont, Bad Zwischenahn, Barsinghausen, Brake (Unterweser), Bramsche, Bremervörde, Buchholz in der Nordheide, Bückeburg, Burgdorf, Burgwedel, Buxtehude, Celle, Clausthal-Zellerfeld, Cloppenburg, Cuxhaven, Delmenhorst, Diepholz, Duderstadt, Einbeck, Emden, Friesoythe, Garbsen, Georgsmarienhütte, Gifhorn, Goslar, Hameln, Hann. Münden, Helmstedt, Hemmoor, Holzminden, Jever, Laatzen, Langenhagen, Leer (Ostfriesland), Lehrte, Lingen (Ems), Lohne (Oldenburg), Lüchow, Melle, Meppen, Munster, Neustadt am Rübenberge, Nienburg (Weser), Norden, Nordenham, Nordhorn, Northeim, Osterholz-Scharmbeck, Osterode am Harz, Papenburg, Peine, Quakenbrück, Rastede, Rinteln, Rotenburg (Wümme), Sarstedt, Seesen, Seevetal, Soltau, Springe, Stade, Stadthagen, Sulingen, Syke, Uelzen, Uslar, Varel, Vechta, Verden (Aller), Walsrode, Westerstede, Wildeshausen, Winsen (Luhe), Wittingen, Wittmund, Wolfenbüttel, Wunstorf, Zeven.
Salzgitter und Wolfsburg.
02
Die Standorte der Mittelzentren und Oberzentren sind in der zeichnerischen Darstellung
festgelegt. Die Standorte der Grundzentren sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen
festzulegen.
03
Neue Flächen für den großflächigen Einzelhandel sind den jeweiligen Zentralen Orten zuzuordnen. Der Umfang neuer Flächen bestimmt sich aus dem zentralörtlichen Versorgungspotential, den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der innergemeindlichen Zentrenstruktur. 3Die Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel ist interkommunal abzustimmen.
Die Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel sowie die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. Sie sind in das ÖPNV-Netz einzubinden.
Verkaufsfläche und Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung müssen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen. Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Träger der Regionalplanung können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Einzelfall Standorte für den großflächigen Einzelhandel jenseits der Grenze des privilegierten Zentrums in einem benachbarten Mittel- oder Grundzentrum festlegen, wenn damit den Anforderungen der Sätze 3 bis 7 in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des Gemeindegebiets des privilegierten Zentrums; dies gilt nicht für die in den Sätzen 11 und 12 geregelten Vorhaben.
Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevanten Kernsortimenten (wie Möbelmärkte, Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Automärkte) sind grundsätzlich auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten im baulichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig. Dabei sind nicht mehr als 10 vom Hundert und maximal 700 m² der Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente zulässig.
Hersteller-Direktverkaufszentren sind Einzelhandelsgroßprojekte und aufgrund ihrer besonderen Ausprägung und Funktion nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. Dies gilt auch für Erscheinungsformen des Handels in Verbindung mit Freizeit-, Kultur- und sonstigen Dienstleistungen, die in ihren Auswirkungen Hersteller-Direktverkaufszentren vergleichbar sind.
Zur Verbesserung der Grundlagen für regionalbedeutsame Standortentscheidungen von Einzelhandelsprojekten sollen regional abgestimmte Konzepte erstellt werden.
04
Bei künftigen Standortentscheidungen zu raumbedeutsamen öffentlichen Einrichtungen sind struktur- und raumordnungspolitische Ziele in die Standortentscheidung einzubeziehen. Dabei soll insbesondere dem regionalen Ausgleich zugunsten der ländlichen Räume Rechnung getragen werden.
C 1.7 Naturräume
01
In den Naturräumen sind die typischen, naturbetonten Ökosysteme in einer solchen Größenordnung, Verteilung im Raum und Vernetzung zu sichern, daß darin die charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und -gesellschaften in langfristig überlebensfähiger Population bestehen können und die Eigenart und volle natürliche Leistungskraft des Naturraumes gewahrt bleiben oder wiederhergestellt werden.
02
In Naturräumen mit intensiver Fremdenverkehrsnutzung ist im Hinblick auf die begrenzte Belastbarkeit der Ökosysteme eine stärkere Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes erforderlich; dieses gilt insbesondere für Teilbereiche der Räume
- Wattenmeer mit Inseln und Marschen
- Lüneburger Heide und Wendland
- Osnabrücker Hügelland
- Weser- und Leinebergland
- Harz.
03
Für die Naturräume gelten folgende Ziele:
03.1
Naturraum "Watten und Marschen"
Der Erhaltung des Wattenmeeres als einzigen Naturraum Niedersachsens, in dem noch großflächig annähernd natürliche Ökosysteme vorhanden sind, kommt aus landesweiter Sicht eine besondere Bedeutung zu; vorrangig schützenswert sind daher
- das Watt mit seinen Rinnensystemen
- die Salzwiesen
- die Inseln mit Stränden und Dünen, insbesondere den feuchten Dünentälern
- das Flußwatt mit Röhrichtzonen, Sandbänken, Inseln und Weichholzauen.
Notwendige Maßnahmen des Küstenschutzes einschließlich des Deichunterhalts sollen entsprechend ihrer Bedeutung Berücksichtigung finden.
Bei Deichbaumaßnahmen an der Küste und an den Inseln sollen grundsätzlich keine naturschutzrechtlich geschützten Außendeichsflächen in Anspruch genommen werden.
Teile dieser Ökosysteme sind als Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach der Ramsar Konvention benannt. Es sind dieses die Gebiete
- Wattenmeer, Elbe-Weser-Dreieck
- Jadebusen und westliche Weserniederung
- Ostfriesisches Wattenmeer mit Dollart
- Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf.
Darüber hinaus sind als Feuchtgebiete nationaler Bedeutung benannt
- die Ems-Außendeichsflächen und Sände von Terborg bis Emden
- der rechte Nebenarm der Weser bei Brake.
Diese Gebiete dürfen in ihrer Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
03.2
Naturraum "Ostfriesisch-Oldenburgische Geest"
Da dieser Naturraum einen weit unterdurchschnittlichen Anteil an schutzwürdigen Flächen ausweist, sind neben dem Schutz wertvoller Bereiche Maßnahmen zur Entwicklung typischer Ökosysteme, wie insbesondere der einst weit verbreiteten Moorbereiche, notwendig.
Vorrangig schützenswert sind
- die naturnahen Wälder und Hochmoore
- die landschaftstypischen Wallhecken
- die Altwässer und nährstoffarmen Moorseen
- die Feuchtgrünlandbereiche, nährstoffarme Seggenrieder und Feuchtwiesen im Bereich der "Hammriche".
Teile der Ostfriesisch-Oldenburgischen Geest sind als Feuchtgebiete nationaler Bedeutung benannt
- Ostfriesische Meere
- Fehntjer Tief
- Ems-Außendeichsflächen bei Papenburg.
Diese Gebiete dürfen in ihrer Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
03.3
Naturraum "Stader Geest"
Im Bereich der Stader Geest sind vorrangig schützenswert
- die moorigen Niederungen mit Hoch- und Niedermooren, wobei einigen Hochmooren landesweite Bedeutung zukommt
- nährstoffarme Seen
- die Feuchtgrünlandbereiche
- Geestkante bei Cuxhaven einschließlich maritim geprägter Wälder und Heiden
- die naturnahen Laubwälder
- naturnahe Fließgewässer
- Sandheiden und Trockenrasen.
Teile der Stader Geest sind als Feuchtgebiete nationaler Bedeutung benannt
- Hammeniederung mit "Breites Wasser"
- Untere Hammeniederung
- Wümmeniederung von Fischerhude bis Lilienthal.
Diese Gebiete dürfen in ihrer Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
03.4
Naturraum "Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung"
Dieser Raum enthält noch gut ausgeprägte naturbetonte Ökosysteme. Folgende Bereiche sind vorrangig schützenswert
- die Dümmerniederung
- die naturnahen Hochmoore einschließlich Moorheidestadien sowie Heiden anmooriger Standorte
- nährstoffarme Stillgewässer natürlicher Entstehung (insbesondere Schlatts)
- Fluß- und Bachtäler mit naturnahen Fließgewässern, Altwässern, Quellsümpfen
- Bruch- und Auewälder
- Magerweiden und Sandtrockenrasen auf Flußdünen
- alle naturnahen Laubwälder, insbesondere Eichenmischwälder armer Sandböden.
Der Dümmer und die Diepholzer Moorniederung sind als Feuchtgebiete internationaler Bedeutung benannt. Besondere Maßnahmen sind für diese Gebiete erforderlich. Insbesondere in der Dümmerniederung bedarf es einer drastischen Reduzierung der durch intensive Landwirtschaft und durch entwässerungsbedingte Mineralisierung von Hochmoorbereichen verursachten Nährstoffeinträge.
03.5
Naturraum "Lüneburger Heide und Wendland"
Im westlichen Bereich dieses Naturraumes der Lüneburger Heide haben besondere Priorität
- die Erhaltung der Sandheiden und -magerrasen
- der Schutz der naturnahen Heidebäche und -flüsse
- der Schutz der naturnahen Hochmoore und Moorheiden, insbesondere der quelligen Heidemoore
- der Schutz der Quellsümpfe, der nährstoffarmen Weiher und Teiche
- der Schutz der naturnahen Laubwälder
- die Umwandlung von Teilen der ausgedehnten Kiefernforsten in naturnahe Wälder.
Der stärker kontinental geprägte Teil des Naturraumes (Wendland) ist zum Teil von herausragender Bedeutung für den Naturschutz. Hier liegen noch schutzwürdige Bereiche in erheblichem Umfang vor.
Vorrangig schützenswert und entwicklungsbedürftig sind hier
- der in dieser Ausprägung für Niedersachsen einmalige Ökosystemtyp der Elbniederung mit ihren Resten von Weich- und Hartholzauewäldern, Altwässern, Kolken, Tümpeln, Feuchtwiesen und Sandtrockenrasen
- die naturnahen Wälder; Eichenmischwälder armer trockener und feuchter Sande sind für diesen Ökosystemtyp besonders zu fördern
- kleine Hochmoore und Binnendünenkomplexe
- die Feuchtwiesen der Landgraben-Dümme-Niederung.
Die Elbaue zwischen Schnackenburg und Lauenburg ist als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung benannt; dieses Gebiet darf in seiner Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. Dazu dürfen insbesondere keine Maßnahmen durchgeführt werden, die die ökologischen Funktionen der Elbe und der Elbe-Niederung beeinträchtigen und wertvolle Landschaftsteile und Biotoptypen gefährden können.
Auf Grund seiner herausragenden Bedeutung für den Naturschutz soll das Niedersächsische Elbetal als Bestandteil des Elbetals zwischen Quitzöbel und Sassendorf auf der Grundlage eines länderübergreifenden Naturschutzkonzeptes gesichert und entwickelt werden (Schaffung eines Schutzgebietssystems einschließlich Ausweisung der repräsentativen Landschaftseinheiten als Nationalpark). Dazu ist der Anteil sich selbst überlassener und sehr naturnaher Flächen erheblich zu erhöhen, daneben sind in großräumigen Teilbereichen kulturbetonte Biotoptypen (z. B. extensiv genutztes Feuchtgrünland) als Elemente der gewachsenen Kulturlandschaft zu sichern und durch extensive Bewirtschaftung bzw. gezielte Pflege zu erhalten. Alle anderen Ansprüche müssen mit diesen Zielsetzungen vereinbar sein. Notwendige Hochwasserschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Sicherung und Entwicklung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und des Wirtschaftsraumes sind zu beachten.
03.6
Naturraum "Weser-Aller-Flachland"
Im westlichen Teil des Weser-Aller-Flachlandes sind vorrangig schützenswert
- die Erlen- und Birkenbruchwälder
- die Flüsse einschließlich ihrer Altwässer
- die naturnahen Hochmoore einschließlich der regenerierenden Torfstichgebiete.
Im stärker kontinental geprägten, östlichen Teil dieses Naturraumes sind vorrangige Ziele der Schutz und die Entwicklung
- der Erlen- und Birkenbruchwälder sowie der Feuchtwiesen, insbesondere im Bereich des Drömlings
- der naturnahen großflächigen Wälder, u. a. der Eichen-Hainbuchenwälder mittlerer Standorte.
Das Steinhuder Meer ist als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung und die Allerniederung von Ahlden bis Rethem sowie das Riddagshausen-Weddeler Teichgebiet sind als Feuchtgebiete nationaler Bedeutung benannt; diese Gebiete dürfen in ihrer Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
03.7
Naturraum "Börden"
Da dieser Naturraum wegen seiner intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der Besiedlungsdichte einen weit unterdurchschnittlichen Anteil an schutzwürdigen Flächen aufweist, sind neben einem Schutz der wertvollen Bereiche Maßnahmen zur Entwicklung typischer Ökosysteme notwendig; dies gilt im westlichen Teil des Naturraumes insbesondere für Auewälder im Bereich der Flußniederungen.
Vorrangig schützenswert sind im westlichen Teil des Naturraumes die großflächigen naturnahen Wälder und im östlichen, stärker kontinental geprägten Teil
- die Halbtrockenrasen
- die Eichenmischwälder
- die kalkreichen Quellen und Quellsümpfe sowie die naturnahen Salzsümpfe.
Im Hinblick auf die besondere Leistungsfähigkeit des Bodens für die landwirtschaftliche Nutzung kommt der Erhaltung und Sicherung dieses natürlichen Standortvorteils eine herausgehobene Bedeutung zu.
03.8
Naturraum "Osnabrücker Hügelland"
Das Osnabrücker Hügelland hat den landesweit niedrigsten Anteil an schutzwürdigen Flächen; daher sind neben einem wirksamen Schutz der wertvollen Bereiche hier besondere Maßnahmen zur Entwicklung typischer Ökosysteme notwendig.
In diesem Naturraum verdienen die Buchenwälder auf Kalkgestein als nordwestlichste Vorkommen dieser Ökosystemtypen in Niedersachsen vorrangigen Schutz. Weiteres vorrangiges Ziel ist hier der Schutz der
- Erlen- und Eschenwälder der Auen
- naturnahen Bachläufe
- kalkreichen und kalkarmen Quellfluren
- nährstoffarmen, kalkreichen Rieder und Sümpfe.
03.9
Naturraum "Weser- und Leinebergland"
Im Weser- und Leinebergland sind die Sicherung und Entwicklung der naturraumtypischen Wälder vorrangiges Ziel. Weiterhin sind hier vorrangig schützenswert und entwicklungsbedürftig
- Quellen und nährstoffarme Rieder und Sümpfe
- Bäche und kleine Flüsse, insbesondere im Harzvorland mit ihren Schotterauen und auch Schwermetallrasen
- Felsfluren, vor allem auf Kalk und Gips, und Kalk-Halbtrockenrasen.
Als naturräumliche Besonderheit von übernationaler Bedeutung sind die Gipskarstgebiete des südlichen und südwestlichen Harzvorlandes mit Erdfällen, Höhlen, Felsen und anderen besonderen geomorphologischen Formen sowie den dazugehörigen Wäldern, Felsrasen, Still- und Fließgewässern vorrangig schützenswert. Für den oberirdischen Gipsabbau sollen deshalb über die in der Zeichnerischen Darstellung festgelegten Vorranggebiete hinaus keine neuen Flächen als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung festgelegt werden.
Der Seeburger See ist als Feuchtgebiet nationaler Bedeutung benannt; seine Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
03.10
Naturraum "Harz"
Alle harztypischen Ökosysteme sind wegen ihrer Einzigartigkeit aus landesweiter Sicht vorrangig schützenswert.
Dieses sind insbesondere
- die montan geprägten naturnahen Wälder
- die Bäche einschließlich ihrer Auewälder
- die Grünlandbereiche mit Quellsümpfen sowie montanen Wiesen und Borstgras-Magerrasen
- die nährstoffarmen Teiche
- die Schwermetallrasen der alten Bergbaugebiete
- die Felsfluren
- die Hochmoore.
Zu einem dauerhaften Schutz der zum Teil bereits stark immissionsgeschädigten Buchen- und Fichtenwälder bedarf es einer drastischen Reduzierung der Luftverschmutzung.
Wegen der herausragenden Bedeutung der harztypischen Ökosysteme für den Naturschutz ist ein repräsentativer Landschaftsausschnitt des Harzes als Nationalpark ausgewiesen worden. Vorrangiges Ziel eines Nationalparks ist die ungestörte Entwicklung der Lebensräume und Lebensgemeinschaften. Alle anderen Ansprüche an den Landschaftsraum müssen mit dieser Zielsetzung vereinbar sein.
C 1.8 Vorranggebiete und Vorrangstandorte
01
Die Vorranggebiete für
- Rohstoffgewinnung
- Natur und Landschaft
- Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung
- Trinkwassergewinnung
- hafenorientierte industrielle Anlagen
sind in der Zeichnerischen Darstellung generalisiert festgelegt. Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen und um weitere für die Entwicklung des Landes bzw. für die Entwicklung der regionalen Planungsräume bedeutsame Vorranggebiete nach Ziffer B 8.01 des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen - Teil I - (LROP I) zu ergänzen.
02
Die Vorrangstandorte für
- Großkraftwerke
- Verkehrsflughäfen
- Seehäfen
- Sonderabfalldeponien
sind in diesem Programm bestimmt und in der Zeichnerischen Darstellung durch Symbol festgelegt. Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen nach Maßgabe dieses Programms räumlich näher festzulegen.
03
Vorrangstandorte für Siedlungsabfalldeponien bzw. Vorranggebiete für die Sicherung von Standorten für Siedlungsabfalldeponien sind nach Maßgabe des Abschnittes C 3.10.1 in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
Vorranggebiete oder Eignungsgebiete für Tierhaltungsanlagen sind nach Maßgabe der Ziffer C 1.5 07 in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
04
Weitere für die Entwicklung der regionalen Planungsräume bedeutsame Vorranggebiete und -standorte nach Ziffer B 8.01 LROP I sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
05
Überlagern sich in der Zeichnerischen Darstellung ganz oder teilweise mehrere Vorranggebiete untereinander oder mit Vorrangstandorten oder Verkehrswegen, so sind diese Festlegungen im Regionalen Raumordnungsprogramm räumlich zu entflechten.
Eine Überlagerung von Vorranggebieten für Trinkwassergewinnung mit anderen Vorranggebieten, Vorrangstandorten oder Verkehrswegen ist nur dann möglich, wenn der Vorrang der Trinkwassergewinnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Vorranggebiete und Vorrangstandorte können sich mit Vorsorgegebieten in der Zeichnerischen Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme überlagern, wenn dies mit der festgelegten Vorrangnutzung vereinbar ist.
06
Mit der Festlegung von Vorranggebieten für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung wird keine raumordnerische Vorentscheidung über Art und Intensität der Nutzung im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft getroffen. In den Fördergebieten nach dem Grünlandschutzkonzept, das ein Angebot an die Landwirtschaft ist, soll das Ziel der Grünlanderhaltung auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen mit den Landwirten erreicht werden.
07
Für das im Bereich des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer festgelegte Vorranggebiet für Natur und Landschaft gilt für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Nutzungen mit der Vorrangfestlegung die Zonierung der Verordnung über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"; die Vorrangfestlegung für Natur und Landschaft schließt deshalb die Weiterentwicklung der bestehenden Fremdenverkehrsnutzung ein.
C 1.9 Vorsorgegebiete
01
In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind festzulegen:
- Vorsorgegebiete für Landwirtschaft
- Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft
- Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung
- Vorsorgegebiete für Erholung
- Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft
- Vorsorgegebiete für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung
- Vorsorgegebiete für Trinkwassergewinnung.
Es sind Gebiete festzulegen, die für die räumliche und strukturelle Entwicklung des Landes und der regionalen Planungsräume besonders bedeutsam sind.
02
Die räumlich-konkrete Umsetzung der in den Beikarten 1 bis 7 nach Inhalt und Umfang zum Ausdruck gebrachten fachlichen Zielvorstellungen des Landes erfolgt eigenverantwortlich durch die Träger der Regionalplanung auf der Grundlage der in den Abschnitten C 2 und C 3 aufgeführten Ziele und der genannten fachlichen Grundlagen.
Die Inhalte der Beikarten 1 bis 7 sind vollständig in die Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen einzubringen. Dabei sind die Inhalte der Beikarten sowohl untereinander als auch mit vorhandenen und zu entwickelnden regionalen Vorrang-, Vorsorge- und sonstigen Nutzungsansprüchen abzuwägen. Abweichungen von den Inhalten der Beikarten 1 bis 7 bei der räumlich-konkreten Umsetzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen müssen durch das Ergebnis einer sachgerechten Gesamtabwägung begründet sein.
03
Überlagerungen verschiedener Vorsorgegebiete sind zu vermeiden, wenn die Arten des Schutzes und der Nutzung nicht miteinander in Einklang stehen oder zu bringen sind.
C 2 Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Kulturlandschaften und der kulturellen Sachgüter
C 2.0 Umweltschutz allgemein
01
Ökologische und ökonomische Erfordernisse sind unter Berücksichtigung auch mittel- und langfristiger Gesichtspunkte zum Ausgleich zu bringen. Bei fortbestehenden Zielkonflikten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen anzunehmen sind.
02
Für Naturgüter und Funktionen, denen wegen ihrer besonderen Qualität, Gefährdung und großen ökologischen Bedeutung in der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen Vorrang einzuräumen ist, sind Vorranggebiete festzulegen.
03
Sind bei Vorhaben trotz der Nutzung technischer Möglichkeiten zur Minderung von Emissionen erhebliche Immissionen vorhanden oder zu erwarten, ist insbesondere durch räumliche Ordnung der Nutzungen sicherzustellen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und auf Vorranggebiete für Natur und Landschaft sowie für Erholung vermieden werden. Einem Heranwachsen von Wohngebieten an emittierende Anlagen ist entgegenzuwirken.
04
Im Interesse einer wirksamen Umweltvorsorge sind bei allen Planungen und Maßnahmen schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, zu vermindern oder auszugleichen.
C 2.1 Naturschutz und Landschaftspflege
01
Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild besonders wertvolle Gebiete und Landschaftsbestandteile sind durch Abwendung von Beeinträchtigungen, ggf. naturschutzrechtliche Sicherung und - soweit erforderlich - durch Pflege zu erhalten, zu entwickeln oder zu nutzen.
02
Zur langfristigen Sicherung der Überlebensbedingungen der Pflanzen- und Tierwelt in ausreichender Artenvielfalt und Individuenzahl ist ein landesweiter Biotopverbund aufzubauen. Darin sind wertvolle - insbesondere akut in ihrem Bestand bedrohte - naturbetonte Gebiete in ausreichender Größe und Verteilung zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln sowie untereinander durch ein System nicht oder nur extensiv genutzter Flächen zu verbinden.
03
Extensive Nutzungsformen, ungenutzte Flächen und besondere Landschaftsbestandteile sowie kleinräumige Differenzierungen des Landschaftsbildes sind auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft zu erhalten oder zu entwickeln.
04
Bei der Planung von wesentlichen raumbeanspruchenden Nutzungen - insbesondere von Verkehrswegen, größeren Siedlungsgebieten, gewerblichen und Energieversorgungsanlagen im Außenbereich sind
- möglichst große unzerschnittene und von Lärm unbeeinträchtigte Räume zu erhalten
- naturbetonte Bereiche auszusparen
- die Flächenansprüche und die über die direkt beanspruchte Fläche hinausgehenden Auswirkungen der Nutzung zu minimieren.
05
Geschädigte und an naturnaher Substanz verarmte Gebiete und ausgeräumte Landschaften sind zu gestalten und so zu entwickeln, daß ihr Naturhaushalt wieder funktionsfähig wird. Entsprechende Gebiete sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
In Gebieten mit Biotop- und Artenarmut ist im Interesse der Arten Vielfalt auf eine besondere Pflege und Entwicklung der Landschaft hinzuwirken. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür sind die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und die Sicherung bzw. Wiederherstellung eines Systems miteinander in Verbindung stehender Biotope.
06
Für den Naturschutz wertvolle Bereiche sind insbesondere dort zu entwickeln, wo sich Möglichkeiten dafür im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen und landschaftsverändernden Maßnahmen bieten.
07
Sofern Gebiete nicht mehr landwirtschaftlich, durch Bodenabbau oder sonstige Inanspruchnahme genutzt werden, ist sicherzustellen, daß darin Lebensräume für die heimische Tier- und Pflanzenwelt geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für die Bodenabbaugebiete und Truppenübungsplätze.
Die Schaffung entsprechender Lebensräume schließt eine extensive Bewirtschaftung nicht aus.
08
Für halbnatürliche, durch extensive, standortabhängige Bewirtschaftungsformen entstandene Bereiche sind, soweit es für ihre Erhaltung erforderlich ist, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen, die die natürlichen Abläufe sichern sollen. Dazu gehören Maßnahmen der Erstinstandsetzung, der Dauerpflege und der Kontrolle der Schutzgebiete und Objekte.
09
Die vorstehenden Ziele sind entsprechend den Gegebenheiten und Notwendigkeiten des jeweiligen Naturraumes in den Regionalen-Raumordnungsprogrammen näher festzulegen.
10
Die Vorranggebiete für Natur und Landschaft sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich zu konkretisieren und um die jeweils notwendigen Pufferzonen zu ergänzen. Sie sind um die aus regionaler Sicht bedeutsamen Vorranggebiete zu ergänzen. Grundlage dafür sollte ein hinreichend aktueller Landschaftsrahmenplan sein.
11
Für die Festlegung von Vorsorgegebieten für Natur und Landschaft in den Regionalen Raumordnungsprogrammen kommen die in der Beikarte 1 gekennzeichneten, aus der Sicht des Landes wertvollen Landschaftsteile sowie darüber hinaus weitere, aus regionaler Sicht wertvolle Landschaftsteile in Betracht. Grundlage dafür sollte ein hinreichend aktueller Landschaftsrahmenplan sein.
C 2.2 Bodenschutz
01
Der Boden ist als
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen,
- Teil des Naturhaushalts,
- prägendes Element von Natur und Landschaft
zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
02
Stoffliche Belastungen durch Eintrag von festen, gelösten oder gasförmigen Schadstoffen sind zu verhindern oder zu vermindern. Eingetretene Belastungen sind möglichst zu beseitigen.
03
In Gebieten mit erheblichen Bodenbelastungen sind weitere bodenbelastende Nutzungen
und der Eintrag problematischer Stoffe zu vermeiden oder zu vermindern.
04
Böden mit geringer Filter- und Pufferkapazität sind grundsätzlich nur in Anspruch zu nehmen, wenn vertretbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
05
Die Flächeninanspruchnahme für Siedlung und Infrastruktur ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen der Entsiegelung auszugleichen.
06
Schäden an der Struktur des Bodens durch Verdichtung oder Erosion sind möglichst zu vermeiden. Bodenabgrabungen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
07
Beeinträchtigungen oder Veränderungen des Bodenwasserhaushalts sind möglichst zu vermeiden.
08
Böden mit einer hohen natürlichen Ertragsfähigkeit sind vor weiterer Inanspruchnahme zu schützen und möglichst für eine werterhaltende landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung zu sichern.
09
Bei der Waldbewirtschaftung sind die günstigen Wirkungen des Waldes auf Klima, Boden und Wasserhaushalt zu sichern und zu fördern. Bei unumgänglicher Inanspruchnahme von Waldflächen sind Ersatzaufforstungen in funktionsgleichem Wert im engeren räumlichen Bereich durchzuführen.
C 2.3 Gewässerschutz
01
Zur Erhaltung ihrer ökologischen Funktionen sind ober- und unterirdische Gewässer insbesondere als Lebensgrundlage für den Menschen und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als klimatischer Ausgleichsfaktor und als prägender Landschaftsbestandteil nachhaltig zu schützen.
02
Der Eintrag von Fremd- und Schadstoffen in die Gewässer ist zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verringern.
03
Die weitgehend natürlichen oder naturnahen Gewässer sind so zu schützen, daß ihre Gewässergüte sich nicht verschlechtert. In den übrigen Gewässern ist die Gewässergüte so zu verbessern, daß eine Annäherung an die ursprünglich vorhandenen Gegebenheiten, wie sie vor nachhaltiger menschlicher Beeinflussung herrschten, stattfindet. Das entspricht überwiegend der Gewässergüteklasse II (gering belastet).
04
Die biologischen, speziell die ökologischen Funktionen der Gewässer mit ihren Wechselbeziehungen zum terrestrischen Bereich der Aue sind wiederherzustellen. Dazu sind als Pufferzone gegen die angrenzenden Nutzungen und als gewässerabhängiger Lebensraum nichtbewirtschaftete Gewässerrandstreifen mit standortgerechtem Bewuchs anzulegen; vorhandene naturnahe Gewässerrandstreifen sind zu erhalten.
Natürliche Rückstau- und Überschwemmungsbereiche sind zu erhalten oder wiederherzustellen und zu entwickeln. Auf eine Rücknahme der Ackernutzung in diesen Bereichen ist hinzuwirken.
Bei der Gewässerunterhaltung wie auch bei der Nutzung der Gewässer durch den Wassersport sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigen.
05
Die niedersächsischen Flachseen bedürfen eines besonderen Schutzes gegen den Eintrag von Nährstoffen. Dazu sind in ihrem Einzugsgebiet die Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und Abwasseranlagen drastisch zu reduzieren.
Kultivierte oder entwässerte Hochmoore sollen soweit wie möglich vernäßt werden.
06
Im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit der Nordsee und des Wattenmeeres sind insbesondere die Einträge von Nährstoffen und Schadstoffen auf direktem Wege, über die Flüsse und die Luft erheblich zu verringern. Belastetes Baggergut ist schadlos abzulagern.
Das Wattenmeer ist in seiner ökologischen Funktion und seiner Ausdehnung zu erhalten.
07
Die Versalzung von Werra und Weser sowie die Belastung der Elbe mit sauerstoffzehrenden Substanzen, Schwermetallen und chlororganischen Verbindungen sind unverzüglich zu verringern und so bald wie möglich zu beheben; vordringlich sind Belastungsspitzen abzubauen.
08
Das Grundwasser ist unabhängig von der Nutzung flächendeckend vor nachteiliger Veränderung der Beschaffenheit zu schützen; die Grundwasserneubildung ist zu fördern.
09
Flächenhafte Belastungen des Grundwassers infolge einer intensiven Landwirtschaft sind durch standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung bei pflanzenbedarfsgerechter Düngung zu reduzieren. Insbesondere sind die Belastungen des Grundwassers infolge Ammoniakemissionen aus der Güllelagerung und der Gülleausbringung zu vermeiden.
10
Punktförmige Grundwasserschadensfälle sind zu erfassen, zu bewerten und nach Möglichkeit zu sanieren.
C 2.4 Luftreinhaltung, Lärm- und Strahlenschutz
01
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter und die Atmosphäre sind vor schädlichen Luftverunreinigungen zu schützen. Dem Entstehen von Luftverunreinigungen ist entgegenzuwirken. Vorhandene Luftverunreinigungen sind abzubauen.
02
Zur Verminderung von Luftverunreinigungen sind
- vorrangig emissionsfreie oder emissionsarme Verkehrsmittel - insbesondere in Ordnungsräumen - einzusetzen
- schadstofffreie oder schadstoffarme Energieträger zu verwenden
- Wohngebiete größeren Umfanges verstärkt an Fernheizanlagen anzuschließen.
03
Nachteile oder Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen sind auch durch räumliche Ordnung der Siedlungsstruktur zu vermeiden.
04
Die Schadstoffbelastung der Luft ist in besonders belasteten Regionen laufend zu überwachen. Die Ergebnisse gebietsbezogener Immissionsuntersuchungen von Luftverunreinigungen sind bei raumbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen.
05
Die Bevölkerung ist vor schädlichem Lärm zu schützen. Einem weiteren Anwachsen der Lärmbelästigung ist entgegenzuwirken, bestehende Lärmbelastungen sind zu vermindern. Hierzu sind Lärmminderungspläne von den Gemeinden - soweit erforderlich - aufzustellen und bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen.
06
Die Lärmminderung an der Lärmquelle (aktiver Lärmschutz) hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Lärmschutzmaßnahmen (passiver Lärmschutz). Reichen Lärmschutzmaßnahmen nicht aus, sind Lärmquellen, soweit möglich, zu bündeln und die Belastungen auf möglichst wenige Bereiche zu reduzieren. Zwischen Lärmquellen und lärmempfindlicher Nutzung sind ausreichende Abstände einzuhalten. In den Siedlungszentren, insbesondere in Ordnungsräumen, sind Zonen geringer Lärmbelastung anzustreben.
07
Verkehrswege und andere lärmerzeugende Anlagen sind so zu planen, daß davon ausgehende Lärmbelastungen, insbesondere der Wohnbereiche und der Bereiche mit besonderer Erholungsfunktion, weitgehend vermieden werden. Wo im Bereich vorhandener Anlagen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch lärmmindernde Maßnahmen nicht gewahrt werden können, ist der Bau neuer Wohnungen oder anderer lärmempfindlicher Einrichtungen zu verhindern.
08
Vorhandene Belastungen der Bevölkerung durch Verkehrslärm sollen durch technische Maßnahmen an Fahrzeugen bzw. Fluggeräten und durch verkehrslenkende bzw. verkehrsbeschränkende Maßnahmen gesenkt werden. An stark lärmbelasteten Verkehrswegen sind Maßnahmen zur Lärmsanierung anzustreben.
09
Zur wirksamen Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit den Belangen lärmerzeugender Nutzungen, darunter insbesondere der Verteidigung, sowie zur Lenkung der Bauleitplanung sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Lärmbereiche und Siedlungsbeschränkungsbereiche festzulegen. Lärmbereiche umfassen die Gebiete mit störenden Wirkungen vorhandener Lärmemissionen. Siedlungsbeschränkungsbereiche umfassen diejenigen Gebiete, in denen eine weitere Wohnbebauung auszuschließen ist.
Lärmbereiche oder Siedlungsbeschränkungsbereiche sind insbesondere festzulegen
- an stark lärmbelasteten Straßen und Schienenwegen
- unbeschadet der Anforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm für Verkehrs- und Sonderflughäfen sowie Militärflugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb und, sofern notwendig, auch für Landeplätze für den Bedarfsluftverkehr sowie Militärflugplätze ohne Strahlflugzeugbetrieb
- um lärmemittierende militärische Anlagen, wenn deren dauerhafte Nutzung erhalten bleibt.
Von der Festlegung als Siedlungsbeschränkungsbereich können gewachsene Siedlungsbereiche ausgenommen werden, wenn die weitere bauliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde nur dort möglich ist.
10
Für militärische Flug- und Übungsplätze, für die Lärmschutzverordnungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm erlassen worden sind, sind die Schutzzonen 1 und 2 in die Regionalen Raumordnungsprogramme nachrichtlich zu übernehmen und als Fluglärmzone 1 und Fluglärmzone 2 darzustellen.
In Flächennutzungsplänen dürfen innerhalb der Fluglärmzone 2 neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen nur dargestellt werden, wenn die weitere bauliche Entwicklung gewachsener Siedlungsbereiche in betroffenen Gemeinden nur in dieser Fluglärmzone möglich ist. Die Gemeinde hat bei der Bauleitplanung in die Abwägung einzubeziehen, daß in dieser Zone von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist.
11
Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelastung im Bereich des Verkehrsflughafens Hannover wird im Maßstab 1:50 000 ein Siedlungsbeschränkungsbereich abschließend festgelegt (Anlage). Innerhalb dieses Siedlungsbeschränkungsbereichs dürfen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen und besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm nicht dargestellt oder festgesetzt werden. Das gleiche gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB), wenn auf den nicht bebauten Grundstücken gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nur Wohngebäude oder besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zulässig wären.
12
Bevölkerung und Umwelt sind vor schädigenden Einwirkungen ionisierender Strahlen zu schützen.
13
Zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen sind Standorte für leistungsstarke Sendeanlagen und hochenergetische Freileitungen so zu planen, daß die Belastung von Menschen durch elektromagnetische Felder möglichst gering gehalten wird.
C 2.5 Schutz der Erdatmosphäre, Klima
01
Klimarelevante Emissionen im Verkehrsbereich sind insbesondere durch
- Verlagerung von Verkehrsleistungen im Straßen- und Flugverkehr auf Schiene und Wasserstraße,
- Verlagerung des individuellen auf den öffentlichen Personenverkehr,
- Herabsetzung der Verkehrsleistungen durch Verkehrsvermeidung,
- technische Energieeinsparungen an Verkehrsmitteln
zu vermindern.
02
Die energiebedingten Emissionen von klimarelevanten Gasen sind durch
- rationelle Energienutzung und -umwandlung,
- Energieeinsparung,
- Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien,
- technische Maßnahmen zur Entschwefelung und Entstickung von Rauchgasen bei Kohlekraftwerken
zu vermindern.
Eine Erhöhung des Anteils von Erdgas an der Energieversorgung gegenüber dem Anteil von Kohle und Erdöl ist anzustreben.
03
Klimarelevante Emissionen durch landwirtschaftliche Aktivitäten - z. B. durch Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Lagerung und Ausbringung von Gülle - sind zu vermindern.
04
Der Wald ist im Hinblick auf seine Klimaschutzfunktion (Bindung von CO2) zu erhalten, an geeigneten Standorten zu vermehren und nachhaltig zu nutzen.
05
In dicht besiedelten Gebieten sind Freiräume zur Aufrechterhaltung des vertikalen und horizontalen Frischluftaustausches und eines gesunden Stadtklimas zu erhalten. In windreichen Regionen soll die Schutzfunktion des Waldes zur Verbesserung des Kleinklimas besiedelter Gebiete beitragen.
06
Bei der Errichtung von Deponien ist eine weitestgehende Gasfassung und -nutzung vorzusehen,
um die klimarelevanten Emissionen von Methangasen zu reduzieren.
C 2.6 Schutz der Kulturlandschaften und der kulturellen Sachgüter
01
Kulturlandschaften sind so zu erhalten und zu pflegen, daß historische Landnutzungsformen und Siedlungsstrukturen sowie prägende Landschaftsstrukturen und Naturdenkmale dauerhaft erhalten bleiben. Gestaltungs-, Nutzungs- und Pflegemaßnahmen sollen dem Erhalt der Kulturlandschaften dienen.
02
Kulturelle Sachgüter, dazu zählen u. a. historische Bausubstanz, historische Gärten und Parkanlagen, einzelne Kultur- und Bodendenkmale sowie historisch wertvolle Gegenstände, sind nach Möglichkeit im Ensemble, an ihrem ursprünglichen Standort und in ihrem Kulturzusammenhang zu sichern und zu erhalten.
03
Die Siedlungsstruktur ist so weiterzuentwickeln, daß sie sich in die historisch gewachsene Kulturlandschaft einpaßt und kulturelle Sachgüter erhalten werden. Notwendige Erneuerungen und Umstrukturierungen im Siedlungsbestand sind behutsam so durchzuführen, daß historische Bausubstanz und historische Siedlungsstrukturen in ihren Funktionen möglichst gesichert und die Lebensbedingungen der Bewohner verbessert werden.
04
Historische und besonders wertvolle Teile der Kulturlandschaften und kulturelle Sachgüter sollen flächendeckend erfaßt, erforscht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
C 3 Nutzung und Entwicklung natürlicher und raumstruktureller Standortvoraussetzungen
C 3.0 Umwelt- und sozialverträgliche Entwicklung der Wirtschaft und der Infrastruktur
01
Die wirtschaftlichen Nutzungen sind in allen Landesteilen klein- und großräumig so mit den sozialen und ökologischen Erfordernissen abzustimmen und, soweit notwendig, umzugestalten, daß sie dem Wohl der regionalen Gesamtentwicklung dienen, die natürlichen Lebensgrundlagen möglichst wenig beeinträchtigen und auch für künftige Generationen Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung offenhalten.
02
Um eine umwelt- und sozialverträgliche Raumnutzung sicherzustellen und weiterzuentwickeln, sind die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an den Raum und ihre wechselseitigen Auswirkungen so abzustimmen, daß
- Nutzungen in Natur und Landschaft nur im unabweisbaren Umfang eingreifen,
- Nutzungskonflikte durch vorausschauende Planung verhindert werden,
- sich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen in Art und Intensität so aufeinander abgestimmt werden, daß Beeinträchtigungen minimiert und ggf. zusätzlich durch technische Möglichkeiten verträglich gemacht werden,
- sich gegenseitig ausschließende Nutzungen räumlich entflochten werden,
- bei nicht lösbaren Nutzungskonflikten den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang eingeräumt wird, wenn Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen anzunehmen sind.
03
Die Infrastruktur ist - vorrangig in den Teilbereichen Verkehr, Energie, Wasserversorgung und Entsorgung - strukturell, technisch, organisatorisch und mit Hilfe flankierender ordnungspolitischer Maßnahmen so zu entwickeln und auszugestalten, daß sie den ökologischen Umbau der Wirtschaft fördert und für alle Nutzungsarten und Nutzergruppen Anreiz schafft für einen sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen und für umweltverträgliche Nutzungsformen.
C 3.1 Gewerbliche Wirtschaft und Fremdenverkehr
01
In allen Landesteilen ist darauf hinzuwirken, daß die vorhandenen Arbeitsstätten im produzierenden Gewerbe sowie im privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich gesichert, weiterentwickelt und durch neue ergänzt werden.
Die betrieblichen Arbeitsplatz-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstrukturen sind zu sichern und weiter zu entwickeln. Der Qualifikationsstand ist weiter zu erhöhen. In den Betrieben sind familien- und frauengerechte Arbeitsplatz- und Arbeitszeitstrukturen besonders zu fördern. Durch geeignete Maßnahmen soll auf eine Erweiterung des Berufsspektrums von Frauen hingewirkt werden.
02
Auf den Abbau wirtschaftsstruktureller und standortbedingter Schwächen der Wirtschaft ist - insbesondere in den Ländlichen Räumen hinzuwirken. Wirtschaftsstrukturdefizite sind durch Ansiedlung neuer und ergänzender Betriebe zu mindern.
Standortdefizite sind soweit wie möglich durch standortspezifische Bündelung leistungsfähiger, wirtschaftsnaher Infrastruktur, insbesondere der Informations-, Kommunikations-, Transport- und Umwelttechnik, auszugleichen.
03
Regions- und standortspezifische Vorteile, wie
- Lage am seeschifftiefen Fahrwasser
- Lage an Schnittstellen überregionaler Verkehrssysteme
- Nähe zu Großbetrieben mit umfangreichem und differenziertem Zulieferbedarf
- Nähe zu Forschungseinrichtungen,
sind gezielt zu nutzen und zu sichern.
04
Lage und Umfang zusätzlicher gewerblicher Nutzungen sind an der Immissionsvorbelastung, den absehbaren und unvermeidbaren zusätzlichen Immissionsbelastungen sowie den Bedingungen der Emissionsausbreitung auszurichten. Aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes und der Konfliktvermeidung können Nutzungsabstufungen oder Nutzungsbeschränkungen festgelegt werden. Die Wiederverwendung von Industrie- und Gewerbeflächen soll Vorrang vor der Erschließung neuer Gewerbe- und Industrieflächen haben.
05
Für die Ansiedlung neuer, die Erweiterung, Umstrukturierung und Verlagerung bestehender Arbeitsstätten im produzierenden Bereich sind geeignete Flächen, vorrangig in den Zentralen Orten der in Ziffer B 6.07 LROP I benannten Schwerpunkte bedarfsgerecht zu sichern.
Bei der Ausweisung von Flächen für gewerbliche Nutzungen ist die ökologische Belastbarkeit des jeweiligen Standortes und seines Umfeldes zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die wachsende Bedeutung des Dienstleistungsbereichs sind dafür besonders geeignete Standorte und Flächen zu sichern.
06
Vorranggebiete für hafenorientierte industrielle Anlagen werden gesichert in
- Cuxhaven
- Emden
- Stade
- Wilhelmshaven
- Loxstedt bei Bremerhaven (Teile der Luneplate).
Die in der Zeichnerischen Darstellung bestimmten Gebiete sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen näher festzulegen.
Innerhalb dieser Gebiete sind die erforderlichen Flächen für die Ansiedlung hafenorientierter Industrie in ausreichendem Umfang bereitzustellen; dabei sind die städtebaulichen und fachplanerischen, insbesondere die Erfordernisse des Naturschutzes und des Immissionsschutzes, zu berücksichtigen.
Vorranggebiete für hafenorientierte industrielle Anlagen sind regionalplanerisch ebenfalls zu sichern in
- Nordenham
- Brake
- Leer
- Papenburg
- Oldenburg (Oldenburg).
Vorranggebiete für industrielle Anlagen gemäß Ziffer B 8.01 LROP I werden in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festgelegt.
07
Der Fremdenverkehr ist in seiner regionalwirtschaftlichen Bedeutung zu erhalten und in den Teilräumen zu stärken, die besondere Voraussetzungen für eine umwelt- und sozialverträgliche Intensivierung des Fremdenverkehrs bieten.
In den Teilräumen, in denen bereits Überlastungserscheinungen und Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen und wertvoller Landschaftsteile bestehen oder zu befürchten sind, ist der Fremdenverkehr im Sinne eines "sanften Tourismus" so umweltverträglich umzustrukturieren, daß er als wirtschaftliche Erwerbsgrundlage und Einkommenserzielung für die Bevölkerung in der Region erhalten werden kann und der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen berücksichtigt werden.
08
Für Standorte mit Fremdenverkehrsbedeutung, an denen Einrichtungen des Fremdenverkehrs schwerpunktmäßig gesichert und entwickelt werden sollen, ist gemäß Ziffer C 1.5.07 die besondere Entwicklungsaufgabe "Fremdenverkehr" in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
09
Fremdenverkehrseinrichtungen und sonstige fremdenverkehrsbezogene Freizeitprojekte sollen dazu beitragen, die Lebens- und Erwerbsbedingungen der ansässigen Bevölkerung zu verbessern, den Fremdenverkehr einer Region zu stärken und die traditionellen Formen des Fremdenverkehrs und des Städtetourismus zu ergänzen und zu beleben. Durch ihre Realisierung dürfen Landschaften nicht zersiedelt, historisch wertvolle Kulturlandschaften nicht beeinträchtigt, gewachsene Siedlungs- und Nutzungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt und der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und des Erholungswertes der Landschaft nicht gefährdet werden. Ihre räumliche und infrastrukturelle Anbindung an entsprechend leistungsfähige Zentrale Orte ist anzustreben.
10
Touristische Großprojekte sind frühzeitig auf ihre Raum- und Umweltverträglichkeit zu prüfen und gegenüber örtlichen und regionalen Belangen der räumlichen Entwicklung abzuwägen. Die in Ziffer 09 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
C 3.2 Landwirtschaft
01
Die Landwirtschaft ist in allen Landesteilen als raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig zu erhalten und in ihrer sozio-ökonomischen Funktion zu sichern. Dabei ist eine flächengebundene, bäuerlich strukturierte Landwirtschaft, die wirtschaftlich effektiv und umweltgerecht produziert und eine artgerechte Nutztierhaltung betreibt, in besonderem Maße zu fördern. Sie hat Vorrang vor in anderen Formen ausgeübter Landwirtschaft.
02
Gebiete mit einer relativ hohen natürlichen Ertragsqualität des Bodens sind als Grundlage einer gesunden landwirtschaftlichen Produktion zu sichern. Sie sollen in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.
In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind diese Gebiete als Vorsorgegebiete für Landwirtschaft festzulegen. Grundlage für die Festlegung derjenigen Gebiete, die für die räumliche und strukturelle Entwicklung des Landes besondere Bedeutung haben, ist die Beikarte 2.
In den Regionalen Raumordnungsprogrammen können weitere für die regionalen Planungsräume bedeutsame Gebiete festgelegt werden.
03
In Gebieten, in denen die Landwirtschaft besondere Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die Gestaltung und Erhaltung des Ländlichen Raumes hat, sind diese landwirtschaftlichen Funktionen bei allen raumbeanspruchenden Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen, wenn möglich zu unterstützen und langfristig zu sichern.
Dies gilt insbesondere für die Grünlandwirtschaft in den Vorranggebieten und Vorsorgegebieten für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung und für die landwirtschaftliche Nutzung im Randbereich von Ober- und Mittelzentren.
04
Die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte soll möglichst unmittelbar in den Schwerpunkten der landwirtschaftlichen Erzeugung erfolgen, die überregionale Vermarktung niedersächsischer Erzeugnisse ist zu unterstützen. Die Vermarktung von Produkten aus umwelt- und tiergerechter Erzeugung soll verstärkt gefördert werden.
05
Agrarstrukturelle Neuordnungsmaßnahmen sollen die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe stärken und dazu beitragen, die Lebensverhältnisse der in der Landwirtschaft beschäftigten bzw. von ihr abhängigen Bevölkerung zu verbessern, Nutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnen zu entflechten sowie die Umstellung auf eine standortgerechte und umweltverträgliche Landbewirtschaftung zu unterstützen. Darüber hinaus sollen Maßnahmen der Flurneuordnung, der Dorfsanierung und der regionalen Strukturförderung einen Beitrag zur Entwicklung der gemeindlichen Infrastruktur im Interesse einer funktionsgerechten Ausstattung der ländlichen Gemeinden leisten.
06
Um die Fischerei weiterhin zu erhalten, sind ihre Belange bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen, vor allem im Watten- und Küstenmeer, zu beachten.
C 3.3 Forstwirtschaft
01
Der Wald ist zu erhalten; seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sind durch
nachhaltige Forstwirtschaft zu sichern und weiter zu entwickeln.
02
Auf die Erhaltung und Förderung der natürlichen Artenvielfalt und eine Vermehrung stabiler, standortgerechter Mischwaldbestände ist hinzuwirken. Die Wildhege hat sich diesen Zielen unterzuordnen. Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung grundsätzlich freigehalten werden.
03
Besonders in unterdurchschnittlich bewaldeten Gebieten, in der Umgebung der Mittel- und Oberzentren, in Ordnungsräumen und in Vorsorgegebieten für Erholung bzw. für Trinkwassergewinnung sind unter Beachtung der ökologischen Standortbedingungen in Vorsorgegebieten für Natur und Landschaft unter Beachtung der jeweiligen Zielsetzung Möglichkeiten zur Vergrößerung der Waldflächen, zur Verbesserung ihrer räumlichen Verteilung und zur Erhöhung des Laubwaldanteils durch forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen zu nutzen.
04
Besonders in waldreichen Gebieten sind die für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt bedeutsamen Freiflächen, z. B. Wiesentäler oder Heideflächen, grundsätzlich von Aufforstungen freizuhalten.
05
Die Neuanlage, die Bewirtschaftung und die Gestaltung des Waldes sind so vorzunehmen, daß in den unterschiedlichen Wuchsgebieten Wälder mit standortgemäßen Baumarten entwickelt bzw. erhalten und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft gepflegt werden. Der Wald im Besitz des Landes Niedersachsen ist zum höchsten Nutzen für die Allgemeinheit zu bewirtschaften.
06
Unvermeidbare Eingriffe sind durch gleichwertige Ersatzaufforstungen auszugleichen. Wald soll durch Verkehrs- und Versorgungstrassen möglichst nicht zerschnitten werden.
07
In der Beikarte 3 sind diejenigen Waldgebiete dargestellt, die nach Abwägung mit anderen Belangen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft räumlich näher festzulegen sind. Darüber hinaus vorhandene Waldgebiete können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen ebenfalls als Vorsorgegebiete gesichert werden.
08
In Vorsorgegebieten für Forstwirtschaft sind die Voraussetzungen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit forstwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten und zu verbessern.
Der Waldanteil im Lande ist zu erhöhen. Insbesondere in den Landesteilen mit einem Waldanteil unter 15 vom Hundert ist die Waldneuanlage vordringlich. Auf Vernetzung und Integration in ein landesweit zu entwickelndes Biotopverbundsystem ist hinzuwirken.
Gebiete zur Vergrößerung des Waldanteils sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
C 3.4 Rohstoffgewinnung
01
Oberflächennahe und tief liegende Rohstoffvorkommen sind wegen ihrer aktuellen und künftigen Bedeutung als Produktionsfaktor der Wirtschaft und als Lebensgrundlage und wirtschaftliche Ressource für nachfolgende Generationen zu sichern. Für ihre geordnete Aufsuchung und Gewinnung sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Ihre bedarfsgerechte Erschließung und umweltgerechte Nutzung sind planerisch zu sichern. Der Abbau von Lagerstätten ist auf die Gebiete zu lenken, in denen Nutzungskonkurrenzen und Belastungen für die Bevölkerung und die Umwelt am geringsten sind. Rohstoffvorkommen sind möglichst vollständig auszubeuten.
02
Großflächige Lagerstätten (25 ha oder größer) von überregionaler Bedeutung, die aus landesweiter Sicht für einen Abbau gesichert werden, sind in der zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung festgelegt. Sie sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und räumlich näher festzulegen. Sie unterliegen keiner erneuten Abwägung.
Flächenreduzierungen sind nur zulässig, wenn
- der Übernahme konkretisierte berücksichtigungspflichtige Belange entgegenstehen, die bei der Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms noch nicht bekannt waren oder maßstabsbedingt nicht in die Abwägung einbezogen worden sind, oder
- die in Ziffer 04 Sätze 5 und 6 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Flächenreduzierungen sind zu begründen.
Auf eine Übernahme von Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung in die Regionalen Raumordnungsprogramme kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn
- unter Einbeziehung lokaler oder regionaler Belange eine in Umfang und Qualität des Rohstoffvorkommens gleichwertige Flächenfestlegung an anderer Stelle im Planungsraum verträglicher ist,
- überregionale Belange dem nicht entgegenstehen und
- die fachlich berührten Stellen ihr Einvernehmen erklären.
Durch eine Festlegung von Kompensationsflächen (Flächen für Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) in Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung darf die vorrangige Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
03
Die in der A n l a g e bestimmten kleinflächigen Lagerstätten (kleiner als 25 ha), deren Rohstoffvorräte aufgrund besonderer Qualität und Seltenheit überregionale Bedeutung haben, sind Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung. Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
Kleinflächige Gipslagerstätten (kleiner als 25 ha) im Landkreis Osterode am Harz sind in der zeichnerischen Darstellung dieses Programms als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung festgelegt.
04
Durch einen Rohstoffabbau innerhalb der in diesem Programm festgelegten Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden Erhaltungsziele von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" grundsätzlich nicht erheblich beeinträchtigt.
Für die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung
- Nr. 223, Tonsteinlagerstätte bei Duingen, Landkreis Hildesheim,
- Nr. 226, Tonlagerstätte bei Delligsen, Landkreis Holzminden, und
- Nr. 272, Kieslagerstätte (Ballertasche) bei Hann. Münden, Landkreis Göttingen,
wird festgestellt, dass hinsichtlich der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung kein Zielkonflikt mit dem Rohstoffabbau besteht.
Die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung
- Nr. 132, Sandlagerstätte bei Kirchdorf, Landkreis Diepholz, und
- Nrn. 139.1 und 139.2, Torflagerstätten bei Uchte, Landkreise Nienburg (Weser) und Diepholz,
die in Europäischen Vogelschutzgebieten liegen, stehen nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen dieser Gebiete, soweit Art und Weise des Abbaus verträglich gestaltet werden. 4In diesen Gebieten ist daher ein Abbau grundsätzlich möglich.
Die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung Nrn. 3, 13, 18, 22, 29.1, 29.2, 29.3, 61.1, 61.2, 94, 242, 250, 1217 und 1282 liegen in unmittelbarer Nähe von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Bei diesen Vorranggebieten sind Flächenreduzierungen oder andere Beschränkungen der Vorrangfestlegung zulässig, die erforderlich sind, um erhebliche Beeinträchtigungen der vorstehend genannten Gebiete durch die Rohstoffgewinnung entsprechend § 34 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu vermeiden.
05
Für einzelne Lagerstätten gelten folgende Ziele:
- Der obertägige Gipsabbau im Landkreis Osterode am Harz ist auf die im Landes-Raumordnungsprogramm im Maßstab 1 : 50.000 festgelegten Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung zu beschränken. Unter den in Ziffer 02 Satz 6 genannten Bedingungen kann auf eine Übernahme dieser Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung in das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Osterode am Harz verzichtet werden, wenn dadurch besonders hochwertige Belange des Naturschutzes unterstützt werden. Der Vorrang für die Rohstoffgewinnung im Gebiet Nr. 262.2, Röseberg-Ost, wird nur wirksam, wenn im laufenden EG-Beschwerdeverfahren keine Verletzung der Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) zur Gebietsmeldung festgestellt wird und anschließend auf der Ebene des Landes-Raumordnungsprogramms die Verträglichkeit gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG geprüft sowie gegebenenfalls die Ausnahmeregelungen gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG angewandt werden.
- Die Schwermineral-Lagerstätten in Midlum und Holßel, Landkreis Cuxhaven, die Ölschiefer-Lagerstätte im Bereich Schandelah-Flechtorf, Landkreise Wolfenbüttel und Helmstedt, sowie die Kieselgurlagerstätte nördlich von Bergen im Landkreis Celle (Lagerstätte Kg 3 der Rohstoffsicherungskarte des Landes Niedersachsen, Kartenblatt 3126) sind auf lange Sicht von Nutzungen frei zu halten, die einen eventuell erforderlichen Abbau erschweren oder verhindern könnten. Für die räumliche Abgrenzung gelten die dazu bestehenden Festlegungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen.
- Die Sandlagerstätte von überregionaler Bedeutung östlich von Ohlendorf im Landkreis Harburg (Lagerstätte S 16 der Rohstoffsicherungskarte des Landes Niedersachsen, Kartenblatt 2626) ist im Regionalen Raumordnungsprogramm zu sichern und von Nutzungen frei zu halten, die einen Abbau langfristig erschweren oder verhindern können.
- Bei einem Abbau der Gipslagerstätte bei Lüthorst-Portenhagen (Anlage zu Ziffer 03, Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung Nr. 1308) ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Bewer, ihrer Aue und Nebenflüsse auftreten.
- Für die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung Nrn. 38, 48.1, 59.2, 61.1, 61.2 und 80.3 sind integrierte Gebietsentwicklungskonzepte zu erarbeiten, die eine räumliche und zeitliche Abstimmung des Bodenabbaus mit den Belangen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und den Kompensationsmaßnahmen nach Naturschutzrecht ermöglichen. Den Konzepten ist ein langfristiges Leitbild für Entwicklungsziele und Flächennutzung im jeweiligen Vorranggebiet zugrunde zu legen. Die Konzepte sollen Grundlage für die Genehmigung von Bodenabbauten und für alle anderen, Flächen beanspruchenden Nutzungen und Maßnahmen sein (z.B. Naturschutz, Kompensationsmaßnahmen). Der Betrachtungsraum für die Konzeptentwicklung kann über das festgelegte Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung hinausgehen. Die Konzepte bedürfen des Einvernehmens der Landesplanungsbehörde.
- Die Sandlagerstätte südlich von Achim (Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung Nr. 92) darf nur abgebaut werden, wenn keine erhöhte Gefährdung durch Hochwasser oder durch Schadstoffaustrag aus der Altablagerung in das Grundwasser auftritt. Die Standsicherheit der Altablagerung im Bereich der Lagerstätte ist zu gewährleisten.
06
Vorranggebiete von regionaler Bedeutung und Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen auf der Grundlage der aktuellen Rohstoffsicherungskarten festzulegen. Vorranggebiete von regionaler Bedeutung und Vorsorgegebiete sind in einem Umfang räumlich festzulegen, der zusammen mit den im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegten Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung eine langfristige Bedarfsdeckung sichert.
07
In den Regionalen Raumordnungsprogrammen können zur geordneten räumlichen und zeitlichen Steuerung des Bodenabbaus Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung in zwei Zeitstufen festgelegt werden. Vorranggebiete der Zeitstufe II sind der langfristigen Sicherung vorbehalten und erst in Anspruch zu nehmen, wenn Vorranggebiete der Zeitstufe I für neue Abbaugenehmigungen grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stehen. Für die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung der Zeitstufe I sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Nachfolgenutzungen zu bestimmen.
08
In regionalen Planungsräumen oder Teilräumen, die durch Rohstoffgewinnung erheblich belastet sind, können zur geordneten räumlichen Steuerung des Bodenabbaus neben der Zeitstufenregelung Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung festgelegt werden. Mit der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung ist die Zulassung entsprechender raumbedeutsamer Abbauvorhaben an anderer Stelle im Planungsraum in der Regel ausgeschlossen. Die Räume, für die die Ausschlusswirkung gelten soll, sind in der zeichnerischen Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme festzulegen; die Ausschlusswirkung kann auf einzelne Rohstoffarten beschränkt werden.
Festlegungen zu Zeitstufen und Ausschlusswirkung sollen auf der Grundlage eines Bodenabbauleitplanes erfolgen. Dieser soll die Bedarfslage, die Nutzungsrestriktionen, Nachfolgenutzungen und Kompensationsbedarfe planungsraumübergreifend berücksichtigen.
09
Bereiche für obertägige Anlagen zur Förderung, Aufbereitung und Lagerung tief liegender Rohstoffe können in Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung gesichert werden.
C 3.5 Energie
01
Die Energieversorgung ist regionsspezifisch so auszugestalten, daß die Möglichkeiten der Energieeinsparung, der rationellen Energieverwendung sowie der wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energiegewinnung und -verteilung ausgeschöpft werden.
02
Maßnahmen der Energieeinsparung und rationellen Energieverwendung haben Vorrang vor dem Ausbau der Erzeugungskapazitäten. Notwendige neue Erzeugungskapazitäten sollen möglichst in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis erneuerbarer Energien geschaffen werden. Die Möglichkeiten des Einsatzes von Windenergie sind dabei voll auszuschöpfen.
03
Die Energieversorgung ist mit den regionalen Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen in Einklang zu bringen. Die energetischen Vorteile der siedlungsstrukturellen Verdichtung und Nutzungskonzentration und ggf. die Möglichkeiten dezentraler Versorgungssysteme auf der Grundlage örtlicher Energiepotentiale sind auszuschöpfen.
Grundlage dafür sollen örtliche und regionale Energieversorgungskonzepte sein.
04
Folgende Standorte bestehender Großkraftwerke sind als Vorrangstandorte für nichtnukleare Energiegewinnungsanlagen für Umstrukturierungs- und/oder Ersatzmaßnahmen in der Zeichnerischen Darstellung festgelegt:
Bleckede/Altgarge Mehrum
Buschhaus/Offleben Meppen
Emden Stade
Grohnde Unterweser
Landesbergen Wilhelmshaven.
Lingen
Davon kommen für den Ausbau in Betracht vorrangig die Vorrangstandorte
Emden Unterweser
Wilhelmshaven Stade.
Sollte trotz Ausschöpfung der Energieeinsparpotentiale und der Potentiale erneuerbarer Energien die Errichtung eines Kraftwerks an einem neuen Standort erforderlich werden, ist außerdem im Interesse der Vorsorge für künftige Entwicklungen und unter Einbeziehung räumlicher Alternativen folgender, in der Zeichnerischen Darstellung festgelegter Vorrangstandort für den Neubau zu sichern:
Emden/Rysum.
Diese Vorrangstandorte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen. Bei Umstrukturierungs- und Ersatzmaßnahmen ist von einem Flächenbedarf von 40 bis 50 ha auszugehen, bei Neubaumaßnahmen von 80 bis 100 ha.
05
In den für die Nutzung von Windenergie besonders geeigneten Landesteilen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Vorrangstandorte für Windenergienutzung mindestens in einem Umfang festzulegen, der folgende Leistung ermöglicht:
Landkreis Aurich 250 MW
Landkreis Cuxhaven 300 MW
Landkreis Friesland 100 MW
Landkreis Leer 200 MW
Landkreis Osterholz 50 MW
Landkreis Stade 150 MW
Landkreis Wesermarsch 150 MW
Landkreis Wittmund 100 MW
Stadt Emden 30 MW
Stadt Wilhelmshaven 30 MW.
Die Städte Emden und Wilhelmshaven sowie im Landkreis Cuxhaven die Stadt Cuxhaven sollten Teilbereiche der Vorranggebiete für hafenorientierte industrielle Anlagen für die Errichtung von Windenergieparks nutzen.
In den übrigen Regionalen Raumordnungsprogrammen sollen darüber hinaus weitere Vorrangstandorte für Windenergienutzung festgelegt werden.
Die Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung kann mit dem Ausschluss dieser Nutzung an anderer Stelle im Planungsraum verbunden werden.
06
Zur Sicherheit der Gasversorgung ist darauf hinzuwirken, daß
- Erdgasvorkommen möglichst vollständig erschlossen und genutzt werden,
- die Infrastruktur, insbesondere an der Nordseeküste, für zusätzliche Gasimporte geschaffen wird,
- das bestehende Verbundsystem weiter ausgebaut wird.
07
Standorte und Flächen, die zur Sicherung und Entwicklung der regionalen Energieversorgung erforderlich sind oder in Frage kommen, sowie Leitungstrassen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu sichern.
08
Der Ausbau der Energietransportsysteme ist mit der angestrebten Wirtschafts- und Siedlungsentwicklung und mit den Zielen des Umweltschutzes in Einklang zu bringen. Transportleitungen sollen Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigen.
09
Hochspannungsfreileitungen sind möglichst auf gemeinsamer Trasse zu führen. Sie sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu verkabeln.
C 3.6 Verkehr und Kommunikation
C 3.6.0 Verkehr allgemein
01
Niedersachsen ist durch ein leistungsfähiges Verkehrsnetz an die großen deutschen und europäischen Wirtschaftsräume anzubinden.
Durch räumliche Planungen sollen die Raumfunktionen so zugeordnet werden, daß der Verkehrsbedarf minimiert wird. Eine Entkoppelung von Wirtschafts- und Verkehrswachstum ist anzustreben.
Bei der räumlichen Entwicklung der Regionen ist auf eine Begrenzung des Verkehrswachstums hinzuwirken. Die innerregionale Verkehrsentwicklung soll durch wohnortnahe Befriedigung der Alltagsbedürfnisse der Menschen auf Verkehrsmittel hingelenkt werden, die die Umwelt am wenigsten belasten. Die Siedlungsentwicklung ist darauf auszurichten, unnötige Verkehre zu vermeiden und damit den Wegeaufwand zu verringern.
02
Bei der Verkehrsbedienung der einzelnen Teilräume des Landes ist eine sachgerechte und umweltschonende Aufgabenteilung und Verknüpfung der verschiedenen Verkehrssysteme anzustreben. Auf den Schienenverkehr und den ÖPNV ist besonderes Gewicht zu legen.
03
Der insbesondere durch die Liberalisierung des westeuropäischen und die Öffnung des osteuropäischen Marktes weiterhjin wachsende Güterverkehr ist in verstärktem Umfang auf Schiene und Wasserstraße zu verlagern, um einer Überlastung der Straßenverkehrsinfrastruktur und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt zu begegnen.
Güterverkehrszentren sind als Schnittstellen zwischen Fern- und Nahverkehr sowie zwischen den einzelnen Verkehrsträgern zu sichern und zu entwickeln, um einen schnellen und reibungslosen Übergang von einem Verkehrsträger auf den anderen zu ermöglichen. Sie sind vordringlich in den Räumen mit hohem Güterverkehrsaufkommen zu schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Standorte Hamburg-Altenwerder, Hamburg-Moorfleet und Bremen auch der Erschließung des niedersächsischen Umlandes dienen.
Vorrangstandorte für Güterverkehrszentren werden im folgenden Standorträumen festgelegt:
Standortraum Hannover:
Lehrte, Hannover städtische Häfen (dezentrales Güterverkehrszentrum), weitere ergänzende Standortsicherung: Hildesheim
Standortraum Braunschweig:
Wolfsburg, Braunschweig, Salzgitter (dezentrales Güterverkehrszentrum)
Standortraum Osnabrück:
Osnabrück
Standortraum Südniedersachsen:
Göttingen
Standortraum westliches Niedersachsen:
Dörpen (mit der Bezeichnung "Emsland".
Um langfristig ein alle Teilräume des Landes erschließendes Angebot an Umschlaganlagen für den kombinierten Ladungsverkehr zu schaffen, sind ergänzend zu den oben genannten weitere Vorrangstandorte für Güterverkehrszentren auch in Räumen mit geringerem Güterverkehrsaufkommen raumordnerisch zu sichern.
Vorrangstandorte für Güterverkehrszentren in diesen Räumen sind:
- Oldenburg
- Stade
- Uelzen
- Verden/Kirchlinteln.
Die in der Zeichnerischen Darstellung festgelegten Vorrangstandorte für Güterverkehrszentren sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen und ggf. durch weitere regionale Güterverkehrszentren zu ergänzen. Dafür kommen auch aus regionaler Sicht bedeutsame Teilstandorte der in der Zeichnerischen Darstellung festgelegten Vorrangstandorte für Güterverkehrszentren in Frage.
04
Die Funktionen der Seehäfen im Güterumschlag zwischen den Trägern des See- und Landverkehrs sind zu sichern und entsprechend ihrer Bedeutung weiterzuentwickeln. Dabei sind die Verlagerungspotentiale von der Straße auf Schiene und Wasserwege einschließlich Küstenschifffahrt besonders zu berücksichtigen.
05
Die Zentralen Orte sind ihrer Funktion entsprechend an den regionalen bzw. überregionalen Verkehr anzubinden. Dazu ist ein leistungsfähiges, koordiniertes Verkehrsnetz zu erhalten und zu entwickeln. Grundlage hierfür sollen regionale Gesamtverkehrspläne sein.
06
Die Verkehrsinfrastruktur ist vorrangig in Ländlichen Räumen mit Strukturschwächen, insbesondere im Grenzbereich zu den neuen Bundesländern, zu verbessern. Dabei sollen umweltfreundliche Verkehrsträger Vorrang erhalten.
07
Das in der Zeichnerischen Darstellung generalisiert dargestellte überregionale Verkehrsnetz ist - unter Berücksichtigung der fachplanerischen Erfordernisse - in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen und durch regional bedeutsame Verkehrswege zu ergänzen.
C 3.6.1 öffentlicher Personennahverkehr
01
Der ÖPNV ist zu einer attraktiven Alternative zum Individualverkehr auszugestalten. Die Verkehrsbedienung und die vorhandene und angestrebte Siedlungsstruktur sind hierauf abzustimmen. Die Verkehrsbedienung durch den öffentlichen Verkehr soll vor dem Individualverkehr Vorrang erhalten.
In allen Teilräumen des Landes ist die Zusammenfassung der Träger des ÖPNV zu verkehrlichen und tariflichen Einheiten anzustreben. Auf den Zusammenschluß zu Verkehrsgemeinschaften oder Verkehrsverbünden ist - auch grenzüberschreitend - hinzuwirken.
Die Schülerbeförderung ist in den ÖPNV zu integrieren.
02
In den Ordnungsräumen sind Verbesserungen im regional bedeutsamen Straßennetz mit den Belangen des ÖPNV abzustimmen, insbesondere sind
- konkurrierende Parallelverkehre zum ÖPNV zu vermeiden
- ÖPNV-Beschleunigungsmaßnahmen im Straßenraum zu fördern.
An den Haltestellen des Schienennahverkehrs sind ausreichend Flächenvorsorge für park + ride- und bike + ride-Anlagen zu betreiben und entsprechende Angebote zu schaffen oder zu verbessern.
Die Verlagerung von Individualverkehr auf den ÖPNV ist durch städtebauliche, verkehrliche und ordnungspolitische Maßnahmen zu unterstützen.
03
In den Ordnungsräumen Hannover, Braunschweig, um Hamburg und um Bremen ist vorrangig der schienengebundene ÖPNV zu sichern und zur Bewältigung großer Verkehrsmengen weiter auszubauen. Vorhandene Verkehrsgemeinschaften oder Verkehrsverbünde sind zu stärken und den Bedürfnissen entsprechend auszubauen.
- Im Ordnungsraum Hannover ist das Stadtbahnnetz weiter auszubauen. Das Nahverkehrssystem in der Region ist in Ergänzung des geplanten Ausbaus der Strecke Wunstorf-Hannover/Hbf.-Lehrte auf den Strecken
- Haste/Springe - Weetzen - Hannover/Hbf.
- Hildesheim/Alfeld-Laatzen/Messegelände - Hannover/Hbf.
- Bennemühlen/Flughafen Hannover-Langenhagen - Langenhagen-Hannover/Hbf. - Messegelände/Laatzen
auszubauen.
- Im Ordnungsraum Braunschweig ist das Stadtbahnnetz auszubauen und zusammen mit dem Nahschnellverkehr zu einem regionalen ÖPNV-System zu entwickeln. Neben der Einbindung der Region Braunschweig in den hochwertigen Fernverkehr der Deutschen Bahn AG ist eine durchgreifende Verbesserung des Nahschnellverkehrs zwischen den Zentren der Region sowohl in der Ost-West- als auch in der Nord-Süd-Relation auf den vorhandenen und künftig ausgebauten Schienenstrecken anzustreben.
- Im Ordnungsraum um Hamburg ist in der Relation Hamburg-Stade-Cuxhaven die vorhandene City-Bahn weiter zu verbessern. Der Bedienungsstandard auf S-Bahn-Niveau ist über Neugraben hinaus bis Stade zu verlängern. Mehrere park + ride- und bike + ride-Anlagen müssen zwischen der Landesgrenze und Stade aus- bzw. neugebaut werden.
Für die Strecken
- Hamburg-Tostedt
- Hamburg-Lüneburg
- Hamburg-Soltau
ist im Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden, Landkreisen und der Deutschen Bahn AG die Einführung eines City-Bahn-Konzeptes nach dem Modell Hamburg-Stade anzustreben.
- Im Ordnungsraum um Bremen ist unter Einbeziehung der vorhandenen City-Bahnlinie Verden-Bremen/Hbf.-Bremen/Vegesack ein Netz von City-Bahnlinien zu entwickeln. Die Verbindungen
- Bremen-Delmenhorst-Oldenburg
- Bremen-Bremerhaven
- Bremen-Rotenburg (Wümme)
sind entsprechend auszubauen. Geeignete Straßenbahnlinien sind als Stadtbahnen möglichst auf eigenem Gleiskörper oder auf vorhandenen Trassen in den niedersächsischen Teil des Ordnungsraumes zu verlängern.
04
Den spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Kinder, der Frauen, der Behinderten und der älteren Menschen, ist Rechnung zu tragen.
05
In den Ländlichen Räumen ist der ÖPNV zu sichern, zu verbessern und auszubauen. Eine qualitativ angemessene Verkehrsbedienung sowie eine bedarfsgerechte Linienführung und Fahrplangestaltung sind sicherzustellen; dies gilt auch für die Flächenerschließung dünn besiedelter Teilräume. Ein auf den Schienenverkehr abgestimmtes und auf die Siedlungsstruktur ausgerichtetes Bussystem ist vorzuhalten. Entsprechendes gilt für die in Ziffer 03 nicht aufgeführten Ordnungsräume. Dabei ist auf die Erschließung siedlungsnaher Erholungsgebiete zu achten.
06
Die Anbindung von Erholungsgebieten sowie Sport- und Freizeitanlagen ist durch den ÖPNV zu sichern und nach Möglichkeit zu verbessern.
C 3.6.2 Schienenverkehr
01
Der Schienenverkehr ist sowohl für den Personen- als auch den Güterverkehr zu verbessern und so zu entwickeln, daß er erheblich größere Anteile am Verkehrsaufkommen als bisher übernehmen kann.
Das Eisenbahnnetz ist in allen Teilen des Landes zu erhalten und auf ein sicheres, leistungsfähiges, dem Stand der Technik entsprechendes und den Dienstleistungsanforderungen gerecht werdendes Niveau zu bringen. Gleichfalls sind Ausbau- und Neubaumaßnahmen im Netz dort erforderlich, wo Strecken elektrifiziert werden sollen. Durch den Bau zusätzlicher Gleise sind der schnelle und langsame Verkehr nach Möglichkeit zu entmischen.
Höhengleiche Bahnübergänge sind möglichst zu beseitigen.
02
Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Lärmschutzes der Bevölkerung in der Nähe von Schienenwegen, sind nicht nur beim Neubau, sondern auch bei der Leistungssteigerung des bestehenden Streckennetzes zu berücksichtigen.
03
Die Qualität der Bedienung im Personenverkehr ist weiter zu erhöhen. Die Erreichbarkeit der Oberzentren, der Mittel- und Grundzentren mit hohem Fahrgastaufkommen sowie die Anschlüsse in den Umsteigebahnhöfen sind zu verbessern.
Der Personenverkehr ist durchgängig auf ein abgestuftes und aufeinander abgestimmtes System von ICE-, EC/IC-, IR-, RB- und RSB-Zügen umzustellen. Dieses System ist zu vertakten. In der Region Hannover ist eine S-Bahn zu schaffen.
04
Die Bedienungsqualität und Kapazität im Güterverkehr sind weiter zu erhöhen.
Zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Schiene sind Güterverkehrszentren und weitere Anlagen des kombinierten Güterverkehrs zu schaffen.
05
Die übergeordneten Strecken
- Hamburg-Bremen-Osnabrück
- Hamburg-Hannover-Göttingen
- Osnabrück - Hannover - Braunschweig
sind in das europäische Eisenbahnnetz einzubeziehen.
06
Folgende Eisenbahnstrecken - neben den "Schienenprojekten der Deutschen Einheit" sind
neu- bzw. auszubauen und - soweit noch nicht geschehen - zu elektrifizieren:
- Hildesheim-Braunschweig-Weddeler Schleife-Wolfsburg
- Bremen - Soltau - Uelzen - Stendal - Berlin
- Hannover-Flughafen Hannover-Hamburg/Bremen
- Lehrte-Hamburg
- Wunstorf-Minden
- Uelzen-Dömitz-Ludwigslust
- Lüneburg-Lübeck
- Bad Harzburg-Stapelburg-Wernigerode-Halberstadt
- Holzminden-Scherfede(-Ruhrgebiet)
- Eichenberger Nordkurve
- Löhne-Hameln-Elze-Hildesheim
- Altenbeken-Northeim-Nordhausen
- Wilhelmshaven-Oldenburg-Osnabrück.
Zur besseren Anbindung des Hafens Emden an den Ost-West-Verkehr ist eine Verbindung der Bahnlinien Norddeich-Rheine und Leer-Oldenburg über eine Schleife anzustreben.
Als Lückenschlüsse sind wieder herzustellen:
- Dannenberg-Salzwedel
- Wittingen-Oebisfelde
- Jerxheim-Dedeleben bzw. Gunsleben
- Duderstadt-Teistungen.
Der Oberbau ist auf folgenden Strecken zu verbessern:
- Bremerhaven-Bremervörde-Buxtehude
- Osterholz-Scharmbeck-Worpswede
- Osnabrück-Bielefeld.
07
Im weiteren Netz ist die Elektrifizierung vordringlich. Dieses gilt insbesondere für die folgenden Strecken:
- Cuxhaven-Bremerhaven
- Cuxhaven-Stade
- Braunschweig-Broistedt-Salzgitter/Lebenstedt-Salzgitter/Ringelheim-Seesen-Holzminden-Altenbeken
- Braunschweig-Bad Harzburg
- Hildesheim-Goslar-Halberstadt
- Seesen-Goslar
- Ihrhove-Landesgrenze(-Groningen).
C 3.6.3 Straßenverkehr
01
Die überregionale Erschließung des Landes durch das vorhandene Netz der Hauptverkehrsstraßen und Autobahnen ist grundsätzlich ausreichend. Die Autobahnen haben insbesondere die Aufgabe, das nachgeordnete Straßennetz vom Fernverkehr zu entlasten.
Erforderlich sind qualitative Verbesserungen
- zur Erhöhung der Verkehrssicherheit,
- zur Verkehrsberuhigung in den Siedlungsbereichen durch den Bau von Ortsumgehungen,
- zum Abbau von Verkehrsengpässen in Einzelfällen,
- in den Ländlichen Räumen, insbesondere zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung durch den straßengebundenen ÖPNV.
Die Lückenschlüsse im Zuge der Autobahnen A 31, A 33, A 39 (Braunschweig - A 2) sind fertigzustellen. Die vorhandenen Durchgangsautobahnen A 1, A 2 und A 7 sind in Teilabschnitten Sechsstreifig auszubauen.
02
Die Verbindungen zu den neuen Bundesländern sind als Voraussetzung des räumlichen, verkehrlichen und wirtschaftlichen Zusammenwachsens herzustellen bzw. auszubauen. Vorrang soll hierbei der Ausbau des Schienennetzes haben. Von den Straßenprojekten sind auszubauen:
- B 6 Abschnitt Bad Harzburg-Landesgrenze Niedersachsen/Sachsen-Anhalt
- B 243 Abschnitt westlich Herzberg-Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen
- B 247 Abschnitt westlich Duderstadt-Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen.
Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen sieht außerdem den Bau der Autobahnen A 20 und A 82 vor.
03
Als weitere Maßnahmen sind die Flußquerungen der Weser bei Dedesdorf als Tunnel und die der Elbe bei Darchau/Neu Darchau als Brücke im Rahmen einer Regionallösung als besonders bedeutsam zu verwirklichen.
04
In den verdichteten Wohnsiedlungsbereichen ist einer verkehrsbedingten hohen Umweltbelastung durch geeignete Planungen und Maßnahmen entgegenzuwirken.
Dazu gehören:
- Reduzierung der Verkehrsmengen im Individualverkehr zugunsten des ÖPNV
- Bündelung von Verkehrsmengen und -wegen zur Schaffung Verkehrs- und lärmberuhigter Zonen
- Rückbaumaßnahmen von Straßen
- Schallschutzmaßnahmen an Fahrzeugen, Verkehrswegen und Gebäuden
- Abstandsflächen zu Wohnbebauung und deren lärmmindernde Flächengestaltung.
05
Im Rahmen der näheren Festlegung sind erforderliche Ortsumgehungen, Teil Verlegungen und Beseitigungen höhengleicher Kreuzungen sowie regional bedeutsame Straßen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu ergänzen.
C 3.6.4 Schiffahrt
01
Die Funktionsfähigkeit der wirtschaftlich bedeutenden See-, Binnen- und Inselversorgungshäfen ist zu sichern. Die Seehäfen sind zu modernen Mehrzweckhäfen zu entwickeln. Die Binnenwasserstraßen sind bedarfsgerecht zu unterhalten und entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung auszubauen, soweit dies umweltverträglich möglich ist. Damit wird angestrebt, Güter auf den umweltverträglicheren Verkehrsträger Schiffahrt zu verlagern.
02
Als Vorrangstandorte werden folgende Seehäfen bestimmt:
- Emden
- Wilhelmshaven
- Brake
- Cuxhaven
- Stade/Bützfleth
- Nordenham
- Leer
- Papenburg
- Oldenburg.
Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen; weitere Hafenstandorte können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen berücksichtigt werden.
03
Zur Ansiedlung von hafenorientierter Industrie und hafenorientiertem Gewerbe sind die erforderlichen Flächen bereitzustellen. Vorrangig ist der Bau des Vorhafens Rysumer Nacken im Rahmen der Umstrukturierung des Emder Hafens sowie der Bau eines Mehrzweckhafens in Cuxhaven.
04
Die Seezufahrten der in Ziffer 02 genannten Seehäfen und der für das Land ebenso bedeutsamen Seehäfen Hamburg, Bremen und Bremerhaven sind zu sichern und - soweit wirtschaftlich und umweltverträglich durchführbar - ggf. den sich ändernden Anforderungen der Seeschifffahrt anzupassen. Die Ems ist im Zusammenhang mit der Errichtung des Vorhafens Rysumer Nacken auszubauen.
Die Hinterlandverbindungen der Seehäfen sind zu sichern und - soweit wirtschaftlich und umweltverträglich durchführbar - den Erfordernissen anzupassen, dies gilt insbesondere für den Schienenanschluß.
05
Der Mittellandkanal ist für den Einsatz des 2000-t-Schiffes vordringlich auszubauen. Der Ausbau der Häfen und - soweit wirtschaftlich und umweltverträglich durchführbar - der Stichkanäle ist hieran anzupassen.
Die Mittelweser zwischen Minden und Bremen ist für das 1350-t-Schiff auszubauen.
Alle übrigen in der Zeichnerischen Darstellung enthaltenen Binnenschiffahrtsstraßen sind in ihrem Ausbauzustand zu sichern.
06
Mit dem Ausbau der Seezufahrten und Binnenwasserstraßen unvermeidbar verbundene Eingriffe in für den Naturschutz wertvolle Bereiche sind grundsätzlich nur zulässig, soweit ein Ausgleich möglich ist. Bei Vorrang der Belange der Schiffahrt sind die zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen. Insbesondere innerhalb besiedelter Gebiete sind Eingriffe in stadtökologisch wertvolle Bereiche durch entsprechende Gestaltung auszugleichen.
C 3.6.5 Luftfahrt
01
Die für die Entwicklung des Landes und seiner Teilbereiche erforderliche Luftverkehrsbedienung ist auf ein sicheres, leistungsfähiges und dem Stand der Technik entsprechendes Niveau zu bringen. Dazu ist
- der Anschluß des Landes an den interkontinentalen und internationalen Luftverkehr über die Verkehrsflughäfen Hannover und Hamburg sowie zusätzlich an den internationalen Luftverkehr über die Verkehrsflughäfen Bremen und Münster/Osnabrück sicherzustellen,
- der Luftverkehr in ein integriertes Gesamtverkehrskonzept einzubinden und insbesondere mit dem Schienenverkehr zu verknüpfen,
- die Flugsicherheit zu verbessern und
- die Umweltbelastung durch Flugverkehr zu reduzieren.
02
Der Verkehrsflughafen Hannover hat landesweite und darüber hinausreichende Bedeutung. Seine Entwicklungschancen sind zu nutzen. Sein Ausbaustandard und der bestehende Anschluß an den internationalen und interkontinentalen Luftverkehr sind zu sichern. Die Funktionsfähigkeit des Verkehrsflughafens Hannover darf nicht durch das Heranwachsen von Wohnbebauung behindert werden (Ziffer C 2.4.11).
Zur Verbesserung der Verkehrsanbindung des Flughafens wie auch zur Erweiterung seines Einzugsbereichs sind der Anschluß an das Schienennetz der Deutschen Bahn AG, der S-Bahn-Anschluß zum Hauptbahnhof Hannover mit Weiterführung zum Messegelände sowie eine Arbeitsteilung mit den Verkehrsflughäfen außerhalb Niedersachsens vorzusehen.
Der Verkehrsflughafen Hannover wird als Vorrangstandort festgelegt.
03
Die Verkehrsflughäfen Braunschweig und Emden haben überregionale Bedeutung. Sie sind zur Verbesserung der Standortgunst dieser Landesteile zu sichern und in den entsprechenden Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorrangstandorte festzulegen.
Landeplätze mit regionaler Bedeutung für den Geschäftsreiseverkehr und den gewerblichen Luftverkehr sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu bestimmen und räumlich festzulegen.
04
Die An- und Abflugrouten für den Luftverkehr sind unter Lärmschutz- und Sicherheitsgesichtspunkten mit der Siedlungsstruktur so abzustimmen, daß die Lärmbelastung für die Bevölkerung minimiert wird.
C 3.6.6 Fußgänger- und Fahrradverkehr
01
Bei der räumlichen Entwicklung sind die Bedürfnisse der Fußgängerinnen und Fußgänger sowie der Radfahrerinnen und Radfahrer insbesondere durch den Ausbau eigener, zusammenhängender Fuß- und Radwegenetze zu berücksichtigen.
02
Die vorhandenen Radwege und Radwegenetze sind weiter auszubauen und miteinander zu verknüpfen. Dabei ist auf eine zügige, weitgehend umwegfreie, verkehrsichere und gefahrlose Wegeführung hinzuwirken. Dieses gilt auch für die Radwege an Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie für die Radwanderwege.
03
Die Radwege sind mit den Haltestellen des Schienenverkehrs und des ÖPNV zu verknüpfen.
04
Die Möglichkeiten für die Mitnahme von Fahrrädern im Schienenverkehr und ÖPNV sind zu verbessern.
05
Regional bedeutsame Radwege sowie Reit- und Wanderwege sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen
festzulegen.
C 3.6.7 Information und Kommunikation
01
Die Telekommunikation hat den ständig steigenden Anforderungen der Bevölkerung und der Wirtschaft an den Austausch von Nachrichten und Informationen Rechnung zu tragen.
02
Sowohl das Kabelnetz als auch das Richtfunknetz sind als Übertragungswege für Telekommunikationsdienste in allen Teilen des Landes zu sichern und auszubauen.
Richtfunkverbindungen und -sendemasten sind so zu planen, daß Beeinträchtigungen für Siedlungsbereiche vermieden werden können. Mehrfachnutzungen der Sendemasten sind - auch bei verschiedenen Systemen - anzustreben.
03
Es ist sicherzustellen, daß neben der Versorgung in den verdichteten Bereichen auch eine ausreichende Versorgung der ländlichen Siedlungen und dörflichen Ortsteile in den Ländlichen Räumen erhalten bzw. entwickelt wird.
04
Es ist anzustreben, die fernsprechtechnischen Nahbereiche mit den Einzugsbereichen
der Zentralen Orte in Einklang zu bringen.
C 3.7 Bildung, Kultur und Soziales
01
In allen Teilräumen des Landes soll der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung ein vielfältiges und möglichst hochwertiges Angebot an Bildungs-, Kultur- und Sozialeinrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist es notwendig, im Bildungswesen einen regionalen Entwicklungsschwerpunkt im Nordwesten des Landes zu setzen.
02
Standorte allgemeiner und berufsbezogener Bildungseinrichtungen und -angebote sind zentralörtlich so zu lokalisieren, daß sie die besonderen Mobilitätsbedürfnisse der Nutzer, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, berücksichtigen und in zumutbarer Zeit und sicher mit öffentlichen und nicht motorisierten Verkehrsmitteln zu erreichen sind.
03
Einrichtungen der Weiterbildung sollen ein bedarfsgerechtes, dem Bildungsbedürfnis der Erwachsenen, insbesondere der Frauen und ihren spezifischen Belangen, entsprechendes Angebot in zumutbarer Entfernung sichern. Sie sollen flächendeckend zur Verfügung stehen. Überörtliche Jugendbildungs- und Tagesstätten sollen neu geschaffen und, soweit vorhanden, erhalten werden.
04
Innerhalb des Landes ist unter Berücksichtigung der Kapazitäten in Hamburg und Bremen eine großräumig ausgewogene Hochschul- und insbesondere Studienplatzstruktur anzustreben. Die Hochschulentwicklungsplanung des Landes hat die Regionalisierung des Hochschulsystems zu berücksichtigen und weiterzuentwickeln. Die Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft ist mit dem Ziel zu fördern, die auch regionalen Wirkungen der Hochschulen, insbesondere auf die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur, als besonderen Standort- und Entwicklungsvorteil zu stärken.
05
In allen Landesteilen sind die organisatorischen und institutionellen Voraussetzungen zu schaffen, um eine vielfältige Kulturarbeit zu entwickeln und zu unterhalten. Einrichtungen der Kunst- und Kulturpflege sind - vorrangig in Landesteilen mit geringem Angebot -, insbesondere in Ober- und Mittelzentren, regional gebündelt bereitzustellen.
06
Durch Zusammenwirken aller entscheidenden Kulturträger soll die Kulturarbeit in den Regionen so koordiniert werden, daß ein breites Spartenangebot erfolgen kann und alle Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden.
07
In der regionalen Kulturarbeit sind insbesondere die Ansätze zu fördern, die die lokale und regionale Identität der Bevölkerung stärken, soziale Kontakte und soziokulturelle Verständigung unterstützen und die der kulturellen Bildung und Nachwuchsförderung in den Regionen dienen.
08
Die Literaturversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Bibliotheken soll durch zentrale Beratungs- und Dienstleistungsangebote sowie durch den Aufbau regionaler Bibliotheksdatennetze verbessert werden.
09
Museen, die die Landesnatur, Geschichte und Kultur der Regionen Niedersachsens widerspiegeln, sollen in allen Teilräumen zur Verfügung stehen und angemessen erreichbar sein.
10
Die räumliche Ausstattung mit Einrichtungen und Leistungen des Sozialwesens ist den strukturellen und bedarfsspezifischen Veränderungen der Bevölkerung so anzupassen, daß in allen Teilräumen die soziale Versorgung in zumutbarer Entfernung gesichert werden kann.
11
Das Netz der sozialen Einrichtungen ist in dem Maße an den Zentralen Orten zu bündeln, wie sich daraus günstige Erreichbarkeitsbedingungen und tragfähige Leistungsstrukturen für ein möglichst viele Bevölkerungsgruppen erreichendes und vielseitiges Angebot ergeben. Dezentrale Versorgungsstrukturen sind in den Bereichen zu scharfen, ggf. durch mobile Einrichtungen und Dienste, in denen soziale Versorgung möglichst wohnortbezogen oder wohnungsnah erfolgen soll. Dies betrifft vor allem Einrichtungen der Familien-, Alten- und Behindertenpflege, Kindertagesstätten und die ärztliche Grundversorgung.
C 3.8 Erholung, Freizeit, Sport
01
In den Siedlungsbereichen sind Freiflächen und Einrichtungen, die für die wohnungsnahe Erholungs- und Sportnutzung geeignet sind oder entwickelt werden können, grundsätzlich zu erhalten, vor Beeinträchtigungen zu schützen und, soweit erforderlich, zu verbessern. Dabei ist den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen der Erholung als eher passiver, beschaulicher Freizeitgestaltung und des Sports als aktiver Freizeitgestaltung Rechnung zu tragen.
02
Siedlungsbezogene Erholungsflächen sind möglichst mit überörtlichen Erholungsgebieten zu vernetzen, durch in Grünzonen eingebundene Fuß- und Radwege zu erschließen und zu verbinden. Sie sind vom motorisierten Individualverkehr möglichst freizuhalten und an das Netz des öffentlichen Nahverkehrs anzubinden.
03
Im Umland von Siedlungsbereichen, insbesondere im Umland der Ober- und Mittelzentren, sind die natürlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für die Naherholung und naturgebundenen Sportarten so zu sichern und, soweit erforderlich, umweltverträglich so zu entwickeln, daß sie die Lebensbedingungen der Bevölkerung in den Regionen verbessern, die ökologischen Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und den Erholungs- und Erlebniswert der Kulturlandschaft erhalten.
04
Die für Erholungsnutzungen geeigneten Räume sind als Vorranggebiete oder als Vorsorgegebiete für Erholung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
Als Vorranggebiete für ruhige Erholung in Natur und Landschaft kommen Gebiete und Bereiche besonderer landschaftlicher Eignung für die Erholung in Betracht, die einem ungestörten Erleben der Natur vorbehalten und zu sichern sind, soweit durch die Erholungsnutzung schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft nicht beeinträchtigt werden. Als Vorranggebiete für Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung kommen Bereiche in Betracht, die für die Aufnahme einer größeren Zahl von Erholungssuchenden geeignet sind oder entsprechend entwickelt werden sollen. Sie sollen durch ÖPNV gut erreichbar sein.
Als Vorsorgegebiete für Erholung kommen Gebiete in Betracht, die auf Grund ihrer natürlichen Eignung und ihres landschaftlichen Wertes für verschiedene Erholungsaktivitäten der Naherholung und des Fremdenverkehrs von Bedeutung sind und als solche gesichert und weiterentwickelt werden sollen.
In den Vorsorgegebieten für Erholung hat sich die landschaftsgebundene Infrastruktur nach Art, Erscheinungsbild, Umfang und Nutzungsintensität den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
Vorsorgegebiete sind aus den in der Beikarte 5 zum Landes-Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Erholungsräumen von landesweiter Bedeutung unter Berücksichtigung ihrer regionalen Bedeutung, ihrer naturräumlichen Empfindlichkeit und bestehender und geplanter Nutzungen zu entwickeln und ggf. um weitere geeignete Vorsorgegebiete für Erholung zu ergänzen, Nutzungskonflikte sind zu entflechten oder so zu regeln, daß die Erholungsnutzung dauerhaft und umweltverträglich gesichert wird. Dies gilt sinngemäß auch für die genannten Vorranggebiete.
05
Standorte, die sich für intensive Erholungsnutzung oder für bestimmte Sportarten besonders eignen, können, soweit erforderlich und umwelt- und sozialverträglich, für die in Frage kommenden und für bereits bestehende Erholungs- und Sportnutzungen gesichert und entwickelt werden. Sie können als regional bedeutsame Erholungsschwerpunkte und Freizeitanlagen oder als regional bedeutsame Anlagen für die Ausübung besonderer Sportarten im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegt werden.
Als regional bedeutsame Erholungsschwerpunkte kommen Standorte in Betracht, die geeignet sind, ein gebündeltes und vielfältiges Angebot an Nah- und Kurzzeiterholungseinrichtungen für die Allgemeinheit aufzunehmen, zu sichern oder zu entwickeln. Diese Schwerpunkte dürfen nicht in den Vorranggebieten für ruhige Erholung in Natur und Landschaft und in Vorranggebieten für Natur und Landschaft ausgewiesen werden.
Als regional bedeutsame Sportanlagen kommen Flächen oder Standorte in Betracht, die auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit für die Ausübung besonderer Sportarten geeignet sind, z. B. für Wasser-, Flug- oder Motorsport, und als solche gesichert und entwickelt werden sollen.
06
In Gemeinden, in denen die Erholung besondere Bedeutung hat, können nach Maßgabe des Abschnittes C 1.5 Standorte mit der besonderen Entwicklungsaufgabe "Erholung" oder "Fremdenverkehr" in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festgelegt werden.
07
Alle Planungen und Maßnahmen der Erholungs- und Sportnutzung sind nach Art, Umfang und Kombination von Erholungs- und Sportnutzung untereinander und mit den übrigen Belangen der Raumnutzung so abzustimmen, daß die von der Erholungs- und Sportnutzung ausgehenden Belastungen im Sinne der Umwelt- und Sozialverträglichkeit vermindert oder vermieden werden können.
08
Anlagen und Einrichtungen für Sport- und kulturelle Freizeitveranstaltungen mit regionaler und überregionaler Bedeutung sind möglichst vielseitig nutzbar zu machen und standörtlich so zu lokalisieren, zu gestalten und verkehrlich zu erschließen, daß Umweltbelastungen, insbesondere Lärmbelastungen, minimiert werden.
09
Gewässer und ihre Randbereiche, die sich für die Erholungs- und Wassersportnutzung eignen, sind zu sichern und den Belangen des Naturschutzes entsprechend und sozialverträglich zu entwickeln.
C 3.9 Wasserwirtschaft
C 3.9.0 Wasserwirtschaft allgemein
01
Die Gewässer sind umweltverträglich so zu nutzen und zu bewirtschaften, daß das Wasser seine vielfältigen Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Maßgeblich für die Art und Intensität der Bewirtschaftung ist der jeweils empfindlichste Teil der Gewässersysteme einschließlich der Meere.
02
Wasserbauliche Maßnahmen und die Unterhaltung und Pflege der Gewässer sind im Einklang mit dem Naturhaushalt und den Belangen der Landespflege durchzuführen.
03
Auf eine für den Wasserhaushalt und die Gewässergüte günstige Bodennutzung ist hinzuwirken.
04
Im anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Stoffkreisläufe zu schließen; dem jeweiligen Gefährdungspotential ist ein adäquates Sicherheitssystem gegenüberzustellen, so daß ein Übergang von Stoffen aus technischen Systemen in die Umwelt nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann.
C 3.9.1 Wasserversorgung
01
Die Deckung des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs an Trinkwasser und Betriebswasser ist in allen Landesteilen sicherzustellen. Die erschlossenen Grundwasservorkommen und das Talsperrenwasser des Harzes sind für die Trinkwasserversorgung zu sichern.
02
Bei Wasserentnahmen ist sicherzustellen, daß der Naturhaushalt leistungsfähig bleibt. Insbesondere ist zu verhindern, daß für den Naturschutz wertvolle Gebiete beeinträchtigt werden. Bestehende Entnahmerechte, die zu wesentlichen und nicht nur vorübergehenden ökologischen Beeinträchtigungen geführt haben, sollen langfristig grundsätzlich nur in dem ökologisch vertretbaren Umfang weiter genutzt werden.
03
Die Wasserentnahme ist grundsätzlich nicht über die bewilligte Entnahmemenge auszuweiten. Neue Grund wasservorkommen sind nur in dem Umfange zu erschließen, wie dies insbesondere für den Ausgleich ökologisch begründeter Reduzierung der Wasserförderung in bestehenden Gewinnungsanlagen oder infolge qualitätsbedingter Aufgabe von Rohwasserbrunnen notwendig ist.
04
Auf eine sparsame Verwendung von Wasser ist hinzuwirken. Industrie und Gewerbe sollen ihren Wasserbedarf durch Kreißlaufwasserführung mindern und verstärkt Oberflächen- und Regenwasser nutzen. Die landwirtschaftliche Feldberegnung ist so zu begrenzen, daß sie mit den Belangen des Wasserhaushalts und des Naturhaushalts vereinbar ist.
05
Der Wasserbedarf ist vorrangig aus regionalen Wasservorkommen zu decken. Die Versorgung der Einwohner des Landes ist grundsätzlich durch zentrale Wasserversorgungsanlagen zu gewährleisten. Funktionstüchtige kleine Wasserwerke sollen erhalten bleiben.
06
Dem Wasserbezug aus Gebieten mit nicht ausgeschöpften Entnahmerechten ist Vorrang vor einer Neuerschließung zu geben. Die Sicherheit der Wasserversorgung ist insbesondere durch Verbindung einzelner Versorgungssysteme zu erhöhen.
07
Als Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung sind die Einzugsgebiete bestehender oder geplanter Trinkwassergewinnungsanlagen, unabhängig davon, ob bereits ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden konnte, die Heilquellenschutzgebiete sowie sonstige für die langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung bedeutsame Wasservorkommen in der Zeichnerischen Darstellung generalisiert festgelegt. Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen näher festzulegen und um weitere, für die Entwicklung der regionalen Planungsräume bedeutsame Vorranggebiete für Trinkwassergewinnung zu ergänzen.
07.1
Für das Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung "Wasserwerk Blankenhagen, Landkreis Northeim" gilt folgendes:
Für die Wasserversorgung der Stadt Moringen (Landkreis Northeim) durch das Wasserwerk Blankenhagen sind wegen bestehender Abbaurechte im Bereich der Kalksteinlagerstätte Hardegsen Möglichkeiten für eine Entflechtung der überlagernden Vorrangansprüche für Trinkwassergewinnung und Rohstoffgewinnung zu untersuchen bzw. eine alternative Versorgung zu prüfen.
08
Vorsorgegebiete für Trinkwassergewinnung sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen auf der Grundlage der Beikarte 6 festzulegen und um regional bedeutsame Vorsorgegebiete für Trinkwassergewinnung zu ergänzen; sie erfassen Wasser vorkommen, die im Interesse der Sicherung der Trinkwasserversorgung für kommende Generationen gegenüber unvorhersehbaren Entwicklungen vorsorglich zu schützen sind.
C 3.9.2 Abwasserbehandlung
01
Abwässer sind mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu reinigen. Gefährliche Inhaltsstoffe sind möglichst zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie am Anfallort vor Vermischung mit anderen Abwasserströmen zu verringern. Dies gilt gleichermaßen für Direkt- wie für Indirekteinleiter.
Abwasserbehandlungsanlagen sind möglichst schnell so auszubauen, daß die Abwassereinleitungen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dabei sind keine Unterschiede bei Einleitung in Binnengewässer oder Küstengewässer zu machen.
02
Klärschlämme kommunaler Kläranlagen sind möglichst stofflich zu verwerten. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie - nach Vorbehandlung - unschädlich für die Umwelt abzulagern.
03
Öffentliche Kanalnetze und private Grundstücksleitungen sind regelmäßig daraufhin zu prüfen, ob sie bestimmungsgemäß dicht sind.
04
Bei der Ansiedlung oder Erweiterung von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie bei der Neuerschließung von Industrie- und Gewerbestandorten sind die Erfordernisse des Gewässerschutzes zu beachten.
05
Regenwasser ist möglichst getrennt vom allgemeinen Schmutzwasser abzuleiten; Möglichkeiten der Versickerung sind, soweit der Grundwasserschutz dem nicht entgegensteht, vorrangig zu nutzen.
C 3.9.3 Küsten- und Hochwasserschutz
01
Das Küstengebiet und die Inseln sind vor Schäden durch Sturmfluten zu schützen. Siedlungen, Nutz- und Verkehrsflächen sowie sonstige Anlagen sind vor Schäden durch Hochwasser zu sichern. Bei Deichbaumaßnahmen sollen grundsätzlich keine naturschutzrechtlich geschützten Außendeichsflächen beansprucht werden.
02
Hochwasserschutzmaßnahmen sind vordringlich im Küstenraum und Emsland, an den Strömen Ems, Weser und Elbe, insbesondere im rechtselbischen Teil des Landes, sowie in den Flußgebieten Aller, Leine, Oker, Hase und Hunte. Dabei sind in den Flußgebieten insbesondere Wasserrückhaltemaßnahmen vorzusehen und die natürliche Hochwasserrückhaltung zu fördern. Im Siedlungsbereich sind Regenrückhaltebecken anzustreben.
03
Bei Maßnahmen des Küsten- und Hochwasserschutzes sind insbesondere die Belange der Siedlungsentwicklung, des Fremdenverkehrs und der Erholung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege soweit wie möglich zu berücksichtigen und die Entwicklung naturnaher Gewässer zu fördern.
04
Der weiteren Einengung der natürlichen Überschwemmungsgebiete ist entgegenzuwirken. Abflußverschärfungen sind zu vermeiden; die Bedingungen für das Versickern der Niederschläge sind soweit wie möglich zu verbessern.
C 3.10 Abfallwirtschaft
C 3.10.0 Abfallwirtschaft allgemein
01
Abfälle sind zu vermeiden. Abfälle, die nicht vermieden, vermindert oder verwertet werden können, sind nach dem Stand der Technik möglichst schadlos zu behandeln und möglichst gefahrlos abzulagern.
02
Anlagen zur Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Abfällen sind im Rahmen integrierter Entsorgungskonzepte, ggf. über den Zuständigkeitsbereich entsorgungspflichtiger Körperschaften hinaus, zu planen; sie sollen sich zur Minimierung der Transportwege an Anfallschwerpunkten orientieren.
03
In allen Teilen des Landes ist nach Art und Menge des anfallenden Abfalls ausreichende Standortvorsorge für Abfallentsorgungsanlagen zu treffen.
Günstige natürliche, überwiegend hydrogeologische Standortvoraussetzungen für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen - Deponien - sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die erforderliche artspezifische Entsorgung sind sowohl obertägige als auch untertägige Ablagerungsmöglichkeiten zu schaffen. Für die obertägige Ablagerung sowohl für Siedlungsabfall als auch für Sonderabfall sind insbesondere Tongesteinsformationen mit geringer Gebirgsdurchlässigkeit, für die untertägige Ablagerung von Sonderabfällen insbesondere Hohlräume im Salzgestein (aufgelassene Salzbergwerke, Aussolung von Kavernen) zu nutzen.
04
Standorte der Abfallentsorgung sind an das regionale Verkehrsnetz anzubinden.
05
Deponien sind landschaftsgerecht einzubinden; hierzu gehören insbesondere ein ausreichender Sichtschutz und die abschnittsweise Beschickung der Deponie.
06
Abfälle dürfen nicht in das Wattenmeer und in die Nordsee eingebracht werden. In den Häfen sind Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu schaffen.
07
Der auf den Ostfriesischen Inseln anfallende Abfall ist so zu entsorgen, daß die Funktion des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer und die besonderen Erholungsaufgaben der Inseln nicht beeinträchtigt werden; der Transport des Restabfalls zum Festland ist sicherzustellen.
C 3.10.1 Siedlungsabfall, Sonderabfall
01
Vorrangstandorte für Siedlungsabfalldeponien sind in ausreichender Zahl und Größe in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
02
Für Siedlungsabfalldeponien geeignete Standorte in Gebieten mit dafür geeigneten Standortvoraussetzungen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorrangstandorte zu sichern.
Ist in Einzelfällen auf absehbare Zeit die Sicherung solcher Vorrangstandorte in den Regionalen Raumordnungsprogrammen nicht möglich, sind zwischenzeitlich geeignete Teilgebiete als Vorranggebiete für in Frage kommende Deponiestandorte regionalplanerisch festzulegen.
03
Der Standort Hoheneggelsen wird als Vorrangstandort für Sonderabfalldeponie festgelegt.
Für die untertägige Ablagerung von Sonderabfällen sind Kavernen und aufgelassene Bergwerke im Salzgestein vorzusehen. Für Massenabfälle, die nicht gemeinsam mit Siedlungsabfällen entsorgt werden können, sind obertägige Deponien auf dafür geeigneten geologischen Formationen einzurichten oder ebenfalls aufgelassene Bergwerke zu nutzen.
C 3.10.2 Altlasten
01
Altlasten, die sowohl aus Altablagerungen als auch aus Altstandorten entstanden sein können - einschließlich militärischer Altlasten - sind zu erfassen, hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials zu bewerten und gegen Gefährdung der Umwelt dauerhaft zu sichern oder - soweit technisch möglich und vertretbar - zu sanieren.
02
Definierte regional bedeutsame Altlastfälle, die sich auf die raumstrukturelle Entwicklung auswirken, sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen darzustellen.
C 3.11 Katastrophenschutz, Verteidigung
C 3.11.1 Katastrophenschutz, zivile Verteidigung
01
Für Katastrophenfälle und für den Verteidigungsfall sind wirksame Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu treffen.
02
Zur Sicherung der Trinkwasser- und Energieversorgung sind Verbundnetze zu stärken. Für die lokale Wasserversorgung sind Brunnen zur unabhängigen Notversorgung zu sichern.
03
Anlagen und Nutzungen, von denen Gefahren für die Gesundheit der Menschen und für das Gleichgewicht des Naturhaushalts ausgehen können, sind so zu lokalisieren und mit technischen Maßnahmen zu sichern, daß das Restrisiko auf den geringstmöglichen Stand abgesenkt wird. Entsprechende Katastrophenschutzmaßnahmen sind zu treffen. Ausreichende Abstandsflächen zu Siedlungsbereichen, insbesondere zu Wohngebieten und öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Krankenhäuser, Altenheime, sind zu schaffen und zu erhalten.
Soweit auf Tiefflugübungen bestanden wird, sind die Fluggebiete so zu wählen, daß Anlagen mit hohem Gefahrenpotential und größere Siedlungsbereiche davon ausgenommen sind.
04
Der Transport gefährlicher Güter ist möglichst auf die Schiene zu verlagern. Siedlungsbereiche sind möglichst zu meiden.
C 3.11.2 Militärische Verteidigung
01
Die Belange der militärischen Verteidigung sollen mit den Zielen zur Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes und seiner Teilräume in Einklang gebracht werden.
02
Die Nutzung militärischer Flächen soll im Zusammenhang mit dem Abrüstungsprozeß und der Truppenkonversion im Hinblick auf raumstrukturell verträgliche und entwicklungsfördernde Folgenutzungen überprüft werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Rückbau nicht mehr für Verteidigungszwecke benötigter militärischer Anlagen. Die wirtschaftlichen und infrastrukturellen Nachteile der Truppenreduzierung und des Abrüstungsprozesses sind durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Flächenbedarf für Verteidigungszwecke ist vorrangig mit vorhandenen militärisch genutzten Liegenschaften abzudecken.
03
Durch militärischen Flug-, Übungs- und Manöverbetrieb bedingte Belastungen der Bevölkerung und der Umwelt sind möglichst gering zu halten. Lärmbelastungen sollen sich auf die festgelegten Lärmbereiche um militärische Anlagen beschränken und die übrigen Siedlungsbereiche sowie empfindliche Natur- und Landschaftsteile nicht beeinträchtigen. Bei bestehenden Anlagen und vorhandenen Geräten sind die technisch möglichen Lärmschutzmaßnahmen umgehend zu installieren.
04
Im Gebiet des Soltau-Lüneburg-Abkommens und des Luft-/Boden-Schießplatzes Nordhorn-Range soll der militärische Betrieb möglichst schnell eingestellt werden.