Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.06.2017, Az.: 1 Ss 115/17

Begriff des Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen; Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nach Abmeldung des Fahrzeugs und Entstempelung des Kennzeichens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.06.2017
Aktenzeichen
1 Ss 115/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 19903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 27.02.2017 - AZ: 12 Ns 432/16

Fundstellen

  • DAR 2018, 281
  • SVR 2017, 433-434
  • StRR 2017, 3
  • VK 2017, 201
  • VRA 2017, 219
  • VRR 2017, 2
  • ZAP EN-Nr. 529/2017
  • ZAP 2017, 903

Amtlicher Leitsatz

Eine allein mit der Abmeldung des Fahrzeugs einhergehende Entstempelung des Kennzeichens führt für sich genommen nicht dazu, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht (sog. Ruheversicherung), mit der Folge, dass der Versicherungsschutz im Außenverhältnis nicht entfällt und einem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zustehen kann, so dass der Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht den Tatbestand des § 6 PflVG erfüllt.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Varel hat den Angeklagten am 6. September 2016 wegen (vorsätzlichen) Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Die gegen dieses Urteil von dem Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 27. Februar 2017 mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe vier Monate und eine Woche beträgt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision und beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass es einer Erörterung der - nach den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unzulässig erhobenen - Verfahrensrügen nicht bedarf.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da die getroffenen Feststellungen nicht die Wertung des Landgerichts tragen, das festgestellte Tatgeschehen erfülle die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG.

Insoweit müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 1 S. 1 StPO in einer geschlossenen, aus sich selbst heraus verständlichen Darstellung die für erwiesen erachteten konkreten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10 -, Rn. 5, juris; BGH, NStZ 2008, 109 [BGH 02.10.2007 - 3 StR 373/07]).

So liegt der Fall hier.

Das Landgericht hat zur Tathandlung des Angeklagten ausgeführt (UA S. 4 Unter III.):

"Am 26.1.2016 gegen 14:18 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Pkw Opel mit dem entstempelten Kennzeichen FRI - ...von V...nach W... über öffentliche Straßen, unter anderem die B... in W..., obwohl der Angeklagte wusste, dass sein Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war."

Die Urteilsgründe leiden insoweit an einem durchgreifenden Darstellungsmangel, weil sie keinerlei Feststellungen zum fehlenden Haftpflichtversicherungsschutz enthalten. Eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG setzt aber voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht abgeschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist.

Zwar kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe und hierbei insbesondere der dargestellten Einlassung des Angeklagten entnommen werden, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug am 13. Oktober 2015 abgemeldet hat (UA S. 4 unter IV.) und das Gericht hieraus offenbar den Schluss zieht, es bestand deshalb seither kein zureichender Versicherungsschutz mehr.

Es mangelt jedoch an Darlegungen dazu, ob trotz der Abmeldung nach Ziffer H. 1. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) weiterhin ein Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen einer sogenannten Ruheversicherung bestanden hat und so eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG ausgeschlossen ist. Denn ein solcher Ruhevertrag ist ein Vertrag im Sinne des § 6 PflVG, da er die Haftpflichtrisiken des § 1 PflVG umfassend abdeckt (vgl. BayObLG, Urteil vom 21. Mai 1993 - 1 St RR 19/93 -, juris; Erbs/Kohlhass - Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2013. EL März 2017, § 6 PflVG Rn. 6).

Die Sache war daher gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision des Angeklagten - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückzuverweisen.

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Gericht für den Fall, dass kein strafbares Verhalten des Angeklagten festgestellt werden sollte, verpflichtet sein dürfte, die in der Anklage bezeichnete Tat (hierzu gehört auch das ordnungswidrige Fahren ohne oder mit entstempelten Kennzeichen nach §§ 10 Absatz 12, 48 Abs. 1 b) Fahrzeug-ZulassungsVO, § 24 StVG) auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu beurteilen (vgl. § 82 Abs. 1 OWiG).

Sollte der neue Tatrichter hingegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 PflVG bejahen, muss wie bei allen Taten, die - wie hier gemäß § 6 Abs. 1, 2 PflVG - vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, im Tenor die Schuldform angegeben werden, sofern sie sich - wie vorliegend - nicht bereits aus der gesetzlichen Überschrift ergibt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 24).