Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 08.10.2002, Az.: 7 B 4367/02

Altersgrenze; Arbeit; Erstausbildung; Fachschulausbildung; Nachranggrundsatz; Selbsthilfe

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.10.2002
Aktenzeichen
7 B 4367/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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ihr vorläufig weiterhin Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen,

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ist zulässig und begründet.

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Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses dann erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher beschriebene Nachteile zu entstehen drohen.

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Die Antragstellerin hat einen sozialhilferechtlichen Bedarf, wie die bisherigen Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligenden Bescheide (zuletzt Bescheid vom 24.6.2002) zeigen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht.

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Die Antragstellerin hat voraussichtlich auch weiterhin einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, obwohl sie seit dem 1.10.2002 eine Fachschulausbildung zur Ergotherapeutin absolviert. § 26 Abs. 1 BSHG steht dem nicht entgegen. Zwar ist die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 BSHG findet jedoch § 26 Abs. 1 BSHG in den Fällen keine Anwendung, in denen sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Das ist hier der Fall, da es sich hier um eine Berufsfachschule handelt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.

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Auch in den Fällen, in denen die Sperre des § 26 Abs. 1 BSHG nicht greift, ist jedoch der Nachranggrundsatz und die grundsätzliche Pflicht zur Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht  (BVerwGE  92, 163-167, Urt. v. 4.3.93 – 5C13/89) hat dazu ausgeführt, dass Ausbildungsförderung auch in dem Bereich, den § 26 BSHG offen hält, nicht mehr eigentlich Aufgabe der Sozialhilfe sei, seitdem der Unterabschnitt 3 – Ausbildungshilfe – durch Art. 21 Nr. 10 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 aufgehoben worden sei. Vielmehr sei die Sozialhilfebedürftigkeit allein nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu beurteilen: Nur wenn anderenfalls der Auszubildende nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 BSHG in der Lage wäre, unter zumutbarem Einsatz seiner Kräfte unabhängig von Sozialhilfe ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspräche, könne die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt während der Ausbildung in Betracht kommen. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall kam eine Gewährung nur deshalb nicht in Betracht, weil der Hilfesuchende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hatte.

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Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn es sich um eine berufliche Erstausbildung handelt. So liegt es hier. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ( Beschl.v.21.12.1994 -BsIV 240/94-, ZfJ95,514.517) hat im Einzelnen dargelegt, dass eine berufliche Ausbildung zum notwendigen Lebensbedarf gehört und deshalb auch einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 BSHG darstellen kann.

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Allerdings gilt dies nicht schrankenlos. Vielmehr sind bei der Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend (OVG Lüneburg, Beschl.v.13.3.1989 –4 B 467/88-, FEVS 39,186-187). Kennzeichnend ist jeweils für die Annahme eines wichtigen Grundes dass der Hilfeempfänger entweder ohne abgeschlossene Berufsausbildung  eine (weiterführende ) Schule besucht oder nach abgeschlossener Berufsausbildung ohne von ihm zu vertretende zeitliche Verzögerung eine Weiterbildung beginnt. Das Alter des Hilfeempfängers kann entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG nicht völlig ohne Berücksichtigung bleiben. So ist in § 10 Abs. 3 BAföG der Grundgedanke enthalten, dass derjenige, der bis zu einem bestimmten Alter seine Berufsausbildung nicht abgeschlossen hat, dies auch regelmäßig nicht als wesensbestimmendes Merkmal seines Lebens, das Ausdruck der Menschenwürde sein kann, ansieht. Damit kommt es aber entscheidend darauf an, aus welchen Gründen eine Berufsausbildung bisher unterblieben ist.

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Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass mehrere Ausbildungen abgebrochen worden seien, will sie wohl auf mangelndes Leistungsvermögen oder mangelnde Ernsthaftigkeit, eine Berufsausbildung durchzuführen, schließen. Würde dies zutreffen, läge in der Tat kein wichtiger Grund für die Ablehnung der Aufnahme einer Arbeit vor. Davon kann jedoch allenfalls hinsichtlich des Versuchs ausgegangen werden, eine weiterführende allgemeine Schulausbildung zu erhalten ( Abbruch eines Volkshochschulkurses, Abbruch der Fachoberschule Sozialwesen). Hinsichtlich einer speziellen Berufsausbildung ist weder ein mangelndes Leistungsvermögen noch eine mangelnde Ernsthaftigkeit feststellbar. Zwar hat die Antragstellerin eine im August 1995 an der Berufsfachschule III in Celle begonnene Ausbildung zur Ergotherapeutin wieder abgebrochen. Dies ist aber deshalb geschehen, weil ihr die finanziellen Mittel zur Fortsetzung nicht zuletzt deshalb gefehlt haben, weil der Sozialhilfeträger nach 6 Monaten Leistungen verweigert hat, obwohl bereits durch das 12. BAföG ÄndG vom 22.5.1990 (BGBl.IS.936) durch eine Ergänzung des AFG und des BAföG klargestellt worden ist, dass bei bestimmten Förderungen nach dem BAföG und dem AFG, die den Lebensunterhalt nicht oder nur zu einem kleinen Teil einschließen, § 26 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung findet. Mit dem BSHG-Reformgesetz sind diese Regelungen durch Einfügung des Abs. 2 zu § 26 BSHG ins BSHG übernommen worden.

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Liegt es aber so, so kann der Antragstellerin der späte Beginn der berufsbezogenen Ausbildung nicht vorgehalten werden. Er hatte finanzielle Gründe, nicht aber Gründe, die mit dem Wesen der Antragstellerin zusammenhängen.

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Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich mittels Arbeit Rücklagen zu schaffen, die die Grundlage für die Berufsausbildung bilden können. Dies erscheint bei einer ungelernten Kraft nahezu aussichtslos.

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Vielmehr bietet die von der Antragstellerin jedenfalls nunmehr zielstrebig angegangene und durch ein Praktikum vorbereitete Ausbildung zur Ergotherapeutin eine Chance vom Sozialhilfebezug wegzukommen. Die nicht fern liegende Möglichkeit von der Sozialhilfe freizukommen, gepaart mit Ermöglichung einer Erstausbildung als Ausdruck der Personenwürde stellen einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG dar. Die Kammer hat die Regelung begrenzt, weil es sich bei Sozialhilfe nicht um eine rentengleiche Dauerleistung handelt. Sie geht aber davon aus, dass ohne Veränderung der Sach- und Rechtslage die Leistungen über den 30.10.2002 hinaus gewährt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.