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§ 10 Nds. SÜG - Anhörung zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

(1) Ergeben sich im Rahmen der Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 5 sicherheitserhebliche Erkenntnisse, so hört die mitwirkende Behörde die betroffene Person an. Betreffen die sicherheitserheblichen Erkenntnisse die einbezogene Person (§ 2), so ist auch diese zu hören. Auf Antrag der betroffenen Person oder der einbezogenen Person kann bei der Anhörung eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle zugegen sein.

(2) Die Anhörung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Bundes, eines Landes oder einzelner Personen entgegenstehen.

(3) Wenn die Anhörung die sicherheitserheblichen Erkenntnisse nicht ausräumt oder die Anhörung gemäß Absatz 2 unterbleibt, so kann die mitwirkende Behörde Auskunftspersonen oder andere Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen und eine Prüfung der Identität (§ 9 Abs. 3 Nr. 1) durchführen. Können die sicherheitserheblichen Erkenntnisse nur durch weitere Maßnahmen einer höheren Stufe der Sicherheitsüberprüfung aufgeklärt werden, so kann die zuständige Stelle solche Maßnahmen mit Einwilligung der betroffenen Person oder der einbezogenen Person (§ 2) einleiten.