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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 3 NTHGAufhG - Überleitungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule und zur Auflösung der Niedersächsischen Technischen Hochschule
Redaktionelle Abkürzung
NTHGAufhG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Vorhaben der NTH werden von der Mitgliedsuniversität fortgeführt, die das Vorhaben im Jahr 2015 fortgeführt hat.

(2) 1Die Universität Hannover erstellt die Schlussbilanz der NTH zum 31. Dezember 2015. 2Noch vorhandene Mittel, die zuvor der NTH zugewiesen waren, werden nach deren Auflösung von der Universität Hannover verwaltet.