Abschnitt 1 GäGFBAuslRdErl - Regelungsinhalt
Bibliographie
- Titel
- Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Auslegung des Begriffs "gärtnerisch genutzte Grundflächen" gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG
- Redaktionelle Abkürzung
- GäGFBAuslRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Die Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ebenso sind Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze von der Beschneidungs- und Beseitigungsuntersagung umfasst. Schonende Form- und Pflegeschnitte werden von dieser Regelung nicht erfasst.
Von diesem Verbot gesetzlich ausgenommen sind Bäume, die im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.
Zur rechtlichen Klarstellung und zur Gewährleistung eines sachgerechten und rechtssicheren Vollzugs der gesetzlichen Ausnahmeregelung wird darauf hingewiesen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "gärtnerisch genutzten Grundfläche" weit auszulegen ist.
Darunter fallen alle Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind und damit für einen vielfältigen Zweck genutzt werden können. Hierzu gehören sowohl erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen, als auch private Haus- und Kleingärten ohne eine solche erwerbswirtschaftliche Nutzung, unabhängig davon, ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt. Von dem Begriff sind ebenso Parkanlagen und Friedhöfe umfasst.
Die Regelungen des besonderen Artenschutzrechts, sowie die Regelungen der örtlichen Baumschutzsatzungen bleiben unberührt. Und sind daher weiter zu beachten.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. März 2023 (Nds. MBl. S. 256)