GäGFBAuslRdErl,NI - Gärtnerisch genutzte Grundflächen-Begriffsauslegungsrunderlass

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen;
Auslegung des Begriffs "gärtnerisch genutzte Grundflächen" gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG

Bibliographie

Titel
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Auslegung des Begriffs "gärtnerisch genutzte Grundflächen" gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
GäGFBAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 7. 3. 2023 - RefN4-2220/0/000-0001 -

Vom 7. März 2023 (Nds. MBl. S. 256)

- VORIS 28100 -

Zu Inhalt und Umfang der Begriffsbestimmung der "gärtnerisch genutzten Grundflächen" nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsinhalt1
Schlussbestimmungen2

Abschnitt 1 GäGFBAuslRdErl - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Auslegung des Begriffs "gärtnerisch genutzte Grundflächen" gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
GäGFBAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ebenso sind Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze von der Beschneidungs- und Beseitigungsuntersagung umfasst. Schonende Form- und Pflegeschnitte werden von dieser Regelung nicht erfasst.

Von diesem Verbot gesetzlich ausgenommen sind Bäume, die im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.

Zur rechtlichen Klarstellung und zur Gewährleistung eines sachgerechten und rechtssicheren Vollzugs der gesetzlichen Ausnahmeregelung wird darauf hingewiesen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "gärtnerisch genutzten Grundfläche" weit auszulegen ist.

Darunter fallen alle Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind und damit für einen vielfältigen Zweck genutzt werden können. Hierzu gehören sowohl erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen, als auch private Haus- und Kleingärten ohne eine solche erwerbswirtschaftliche Nutzung, unabhängig davon, ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt. Von dem Begriff sind ebenso Parkanlagen und Friedhöfe umfasst.

Die Regelungen des besonderen Artenschutzrechts, sowie die Regelungen der örtlichen Baumschutzsatzungen bleiben unberührt. Und sind daher weiter zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. März 2023 (Nds. MBl. S. 256)

Abschnitt 2 GäGFBAuslRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Auslegung des Begriffs "gärtnerisch genutzte Grundflächen" gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
GäGFBAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Dieser RdErl. tritt am 15. 3. 2023 Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. März 2023 (Nds. MBl. S. 256)

An
die unteren Naturschutzbehörden
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Nachrichtlich:

An
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
das Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR