Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.11.1995, Az.: L 8 Ar 216/95
Schwerbehinderter; Behinderter; Gleichstellung; Schädigung; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Gesundheitlich
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 21.11.1995
- Aktenzeichen
- L 8 Ar 216/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:1121.L8AR216.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg (Oldenburg) 10.05.1995 - 4 Ar 40096/92
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 1 SchwbG
- § 31 Abs. 2 SchwbG
Fundstellen
- Breith 1996, 579
- E-LSG Ar-112 0, 0
Amtlicher Leitsatz
Die Gleichstellungsentscheidung nach § 2 SchwbG setzt keine unmittelbar oder in naher Zukunft bevorstehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Behinderten voraus. Das Arbeitsamt muß maßgeblich an Art und Schwere der Behinderung anknüpfen und vorausschauend in Betracht ziehen, ob der Behinderte seinen Arbeitsplatz bei seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (hier: Baggerfahrer mit Beeinträchtigung des Unterarms und des Kniegelenks) auf Dauer wird behalten können.