Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 13.12.2004, Az.: S 15 SB 116/04

Zuerkennung des Merkzeichens "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bei einem Grad der Behinderung von 100, degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, beidseitiger Coxarthrose, einem beidseitigem Impingementsyndrom und einer Polyarthrose beider Hände; Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100, degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, einem pseudoradikulären Syndrom bei Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und der Fähigkeit über das Zurücklegen von 2000 Metern in 30 Minuten; Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten bei Beendigung des Verfahrens durch Tod des Klägers

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
13.12.2004
Aktenzeichen
S 15 SB 116/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 37692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2004:1213.S15SB116.04.0A

Tenor:

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens am 22. November 2004 an den Folgen eines Leberversagens verstarb.

2

Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 17. Juni 2003 bzw. 24. Juni 2003 stellte der Beklagte für den Zeitraum ab dem 17. Juni 2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest, lehnte dagegen die Zuerkennung der ebenfalls beantragten Nachteilsausgleiche "G", "RF" und "1. Klasse" mit Bescheid vom 20. November 2003 ab. Den gegen die Ablehnung der Merkzeichen "G" und "RF" eingelegten Widerspruch vom 26. November 2003 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2004 zurück. Im nachfolgenden, auf die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G" und "RF" gerichteten Klageverfahren hat das Gericht verschiedene medizinische Unterlagen beigezogen. Dabei handelte es sich insbesondere um einen Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. med. J. vom 16. Oktober 2004, in dem dieser über massive degenerative Halswirbelsäulenveränderungen, ein pseudoradikuläres Syndrom bei Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule, beidseitiger Coxarthrose, einem beidseitigem Impingementsyndrom sowie einer Polyarthrose beider Hände berichtete. Ferner teilte er mit, der Kläger sei in der Lage, ca. 2.000 Meter in etwa 30 Minuten gehen und auch an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können.

3

Ausweislich eines Arztbriefes des E. F. - vom 22. November 2004 verstarb der Kläger am 22. November 2004 an einem Leberversagen bei äthyltoxischer Leberzirrhose.

4

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist der Auffassung, das Leberausfallkoma habe zu extensiver Gewichtszunahme, Atemnot, Herzschwäche und generalisierter Leistungseinschränkung bis zur vollständigen Immobilität geführt. Die medikamentöse Therapie habe versucht, das überflüssige Wasser auszuschwemmen mit der Folge des häufigen Wasserlassens. Durch diese vorbeschriebenen Abläufe sei der Kläger zunehmend an der Teilnahme amöffentlichen Leben gehindert und letztlich an diesem nicht mehr reversiblen Krankheitsverlauf verstorben. Daher habe die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt mit der Folge, dass die notwendigen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten seien.

5

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage auf Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF" nach den vorliegenden Befundunterlagen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, so dass eine Erstattung von notwendigen außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht komme.

6

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffende Schwerbehindertenakte zum Aktenzeichen: 3120027-75751 ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

7

II.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten. Dies entspricht billigen Ermessen im Sinne des § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

8

Das Gericht entscheidet nach dieser Vorschrift durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn sich der Rechtsstreit durch sonstige Ereignisse - wie hier den Tod des Klägers - erledigt. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Damit ist auch zu berücksichtigen, wer zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat und ob ein möglicher Teilerfolg auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens zurückzuführen ist. Ausgangspunkt für die Kostenentscheidung ist der Erfolg bzw. der Misserfolg im Hauptsacheverfahren oder wenn dies - wie hier - nicht abschließend aufklärbar ist, der voraussichtliche Erfolg bzw. Misserfolg im Hauptsacheverfahren.

9

Nach den im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Befundbericht des Arztes für Orthopädie G. vom 16. Oktober 2004 hätte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sowie "RF" zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 09. Juni 2004 objektiv nicht vorlagen (dazu unter 1.) und ein gegebenenfalls in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten voraussichtlich nur zu einer Feststellung der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Laufe des Klageverfahrens geführt hätte (dazu unter 2.).

10

1.

a)

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) lagen nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht vor. Gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diese Voraussetzungen sind nach Nr. 30 Abs. 3, S. 137 der Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit (AHP 2004) erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen oder bei Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50, die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe III (AHP 2004 Nr. 26.9) und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades (AHP 2004, Nr. 26.8) anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie (AHP 2004, Nr. 26.12), sind die Voraussetzungen als erfüllt anzunehmen. Eine erhebliche Gehbehinderung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Behinderter nicht mehr in der Lage ist, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen.

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Keine dieser genannten Voraussetzungen lässt sich den medizinischen Unterlagen entnehmen. Ausweislich des Bescheides vom 20. November 2003 bewertete der Beklagte die umformenden Veränderungen der Wirbelsäule sowie die Gelenkbeschwerden in nicht zu beanstandender Weise und in Übereinstimmung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen und den AHP 2004 mit einem Einzel-GdB von 30, so dass schon keine Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestanden haben, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Auch sind keine Behinderungen der unteren Gliedmaßen verobjektiviert, die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken. So ergibt sich insbesondere auch aus dem sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Entlassungsbericht der -H.I. stationärer Aufenthalt vom 30. Oktober 2002 bis 20. November 2002 - zwar eine vermehrte Brustwirbelsäulenkyphose, eine relativ flache Lendenwirbelsäulenlordose sowie eine weitgehend aufgehobene Retroflexion sowie hälftig eingeschränkte Rotation der Halswirbelsäule sowie hinsichtlich der Lendenwirbelsäule eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit, ferner eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit beider Hüftgelenke bei einer ansonsten altersentsprechenden Beweglichkeit der Gelenke. Im übrigen lagen neuromuskulär keine Auffälligkeiten vor, keine Ödeme, keine negativen Thrombosezeichen, auch waren die Fußpulse beidseits tastbar, Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen, die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken, lagen danach folglich nicht vor bzw. sind nicht verobjektiviert. Auch hinsichtlich der inneren Leiden lässt sich den medizinischen Unterlagen eine Einschränkung des Gehvermögens jedenfalls nicht entnehmen. Insbesondere hat der den Kläger behandelnde Orthopäde ausgeführt, der Kläger sei in der Lage, 2.000 Meter in 30 Minuten zu gehen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" lagen danach objektiv zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 09. Juni 2004 nicht vor.

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b)

Auch die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ("Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht") sind den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" liegen nach den Anhaltspunkten für dieärztliche Gutachtertätigkeit (AHP 2004) Nr. 33, S. 141 u.a. vor bei behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörungen) - bestehen, und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen zumutbarer Weise nicht besuchen können. Dabei müssen die behinderten Menschen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfinden Veranstaltungen - bestimmter Art - verbietet. Behinderte Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht. Zwar lagen bei dem Kläger Funktionsbeeinträchtigungen vor, die insgesamt einen Grad der Behinderung von über 80 bedingten, jedoch lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass der Kläger wegen seiner Leiden ständig gehindert war, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Insbesondere hat auch der den Kläger im Zeitraum vom 22. August bis zum 6. Oktober 2003 behandelnde Orthopäde J. ausgeführt, dass der Kläger an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Weitere medizinische Unterlagen, die darauf hindeuten würden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen "RF" vorliegen, lagen dem Gericht nicht vor, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidung des Beklagten - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 09. Juni 2004 nicht zu beanstanden gewesen wäre.

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2.

Auch vor dem Hintergrund des sich offensichtlich im Laufe des Klageverfahrens verschlimmernden Gesundheitszustandes des Klägers ergibt sich hinsichtlich der Kostentragungspflicht kein anderes Ergebnis. Selbst wenn das Gericht nämlich ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hätte, hätte dies wegen der eindeutigen Befunde zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (s. o.) allenfalls nur zur Feststellung einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Laufe des Klageverfahrens geführt. Insoweit hätte der Beklagte jedoch dann keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so dass eine Kostentragungsverpflichtung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. November 2004, - L 5 B 28/04 SB - sowie Beschlüsse vom 11. November 2004, - L9 B 22/03 SB - und L 9 B 23/03 SB -).

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Nach alledem hatte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg, so dass es billigem Ermessen im Sinne des § 193 Abs. 1 S. 3 SGG entspricht, dem Beklagten keine Kosten aufzuerlegen.