Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.04.2014, Az.: 4 W 55/14
Anforderungen an die Bestimmtheit der titulierten Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung gem. § 888 ZPO
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.04.2014
- Aktenzeichen
- 4 W 55/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 13817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:0404.4W55.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 18.02.2014
Rechtsgrundlage
- § 888 ZPO
Fundstellen
- AGS 2014, 306-307
- JurBüro 2014, 437-439
- MDR 2014, 1170-1171
- RVG prof 2014, 163
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Bestimmtheit eines Titels im Rahmen eines Verfahrens nach § 888 ZPO.
2. Der Gegenstandswert einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes in einem Ordnungsmittelverfahren bemisst sich in der Regel nach der Höhe des gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldes.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hannover vom 18. Februar 2014 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers vom 14. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2012 einen Vergleich geschlossen, der unter Ziffer 9 folgenden Inhalt hat:
"Ein gemeinsam zu beauftragender Steuerberater/Wirtschaftsprüfer soll als Schiedsgutachter für die Parteien unter Verwertung der von dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu erteilenden Auskünfte und vorzulegenden Unterlagen, insbesondere Kontounterlagen, die Privatentnahmen und -einlagen der Parteien überprüfen, die Einnahmenüberschussrechnung der G. GbR für den 31.12.2010 überprüfen sowie auf den 31.12.2011 die Einnahmen-Überschussrechnung und auf den 13.06.2012 die Auseinandersetzungsbilanz für die G. GbR erstellen ..."
Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 hat der Gläubiger beantragt, gemäß § 888 ZPO gegen den Schuldner wegen der Nichtvornahme der in Ziffer 9 des Vergleichs genannten Handlungen ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen. Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 hat das Landgericht diesem Antrag stattgegeben und gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners. Er meint, dass ein Zwangsgeld insbesondere deshalb nicht hätte verhängt werden dürfen, weil die entsprechende Regelung im Vergleich zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen nicht hinreichend bestimmt sei.
II.
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat Erfolg. Der Antrag des Gläubigers vom 14. November 2013 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist nicht begründet.
1. Der Antrag des Gläubigers gründet sich auf Ziffer 9 des (gerichtlichen) Vergleiches vom 17. Juli 2012. Unabhängig davon, ob sich die Vollstreckung der darin geregelten Vorlage von Unterlagen nach § 888 ZPO oder nach § 883 ZPO analog richtet (vgl. zu dieser Problematik z. B. OLG Köln, Beschluss vom 27. August 1992 - 7 W 35/92, juris Rn. 4 f.), setzen sowohl ein Vorgehen nach § 883 ZPO wie nach § 888 ZPO (dem in jedem Fall die in Ziffer 9 des Vergleiches ebenfalls geregelte Auskunftserteilungsverpflichtung unterfällt) voraus, dass der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegende Titel den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich bestimmt ausweist (vgl. z. B. Schuschke/Walker-Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., vor §§ 704 bis 707 Rn. 12 ff.; Schuschke/Walker-Walker, aaO., § 883 Rn. 7; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 883 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 704 Rn. 4). Um in Bezug auf herauszugebende Unterlagen eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO oder § 883 ZPO durchführen zu können, ist demgemäß erforderlich, dass sich aus dem Titel im Einzelnen konkret ergibt, welche Urkunden der Schuldner herauszugeben bzw. vorzulegen hat, da es nicht dem Gerichtsvollzieher überlassen bleiben kann, aus einer Vielzahl von im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Schriftstücken diejenigen herauszusuchen, die unter einen im Vollstreckungstitel verwendeten unklaren Sammelbegriff fallen können. Die Beseitigung solcher Unklarheiten kann auch nicht im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO erfolgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. August 1992 - 7 W 35/92, juris Rn. 9). In der Rechtsprechung sind nach dieser Maßgabe beispielsweise Tenorierungen wie "diejenigen Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des Zahlenmaterials entnommen werden kann" (BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81, juris Rn. 11), "Vorlage der für die Bewertung erforderlichen Unterlagen" (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 1993 - 1 U 6228/92, juris Rn. 8) und "soweit Belege vorhanden sind, diese vorzulegen" (OLG Köln, Beschluss vom 27. August 1992 - 7 W 35/92, juris Rn. 10 i. V. m. Rn. 1) als nicht hinreichend bestimmt und deshalb als nicht zur Vollstreckung geeigneter Ausspruch beurteilt worden.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der von dem Gläubiger in Bezug genommene Titel nicht hinreichend bestimmt. Die Formulierung in Ziffer 9 des Vergleichs vom 12. Juli 2012 genügt den vorstehend genannten Anforderungen nicht ansatzweise. Welche konkreten Urkunden der Schuldner herauszugeben bzw. vorzulegen hat und welche konkreten Auskünfte er zu erteilen hat, ergibt sich hieraus nicht.
Soweit das Landgericht seine Entscheidung allein auf die von dem Gläubiger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 mitgeteilte Entscheidung des KG vom 17. November 1997 (25 W 6329/97) gestützt hat, verfängt das im Ergebnis nicht. Dahinstehen kann, ob diese Entscheidung des KG überhaupt richtig ist, dies gerade angesichts der vorstehend zitierten, gegenläufigen Rechtsprechung und Literatur (Musielak/Lackmann, aaO., § 883 Rn. 5 bewertet die Entscheidung des KG im Übrigen ausdrücklich als unrichtig). In jedem Fall ist die Argumentation des KG auf die vorliegende Fallkonstellation gar nicht übertragbar. Das KG hatte einen Fall zu beurteilen, dem nach seinem Auslegungsverständnis ein Titel zugrunde lag, nach dem "alle Unterlagen, die auf die Unternehmen der BGB-Gesellschaft bezogen sind" herauszugeben waren. Das KG hat hierin einen "Inbegriff einer Sachgesamtheit" i. S. v. § 260 Abs. 1 BGB gesehen und daraus den Schluss gezogen, dass dieser Umstand es dem Schuldner sicher ermögliche zu erkennen, durch welche Erfüllungshandlung er die Zwangsvollstreckung abwenden kann (aaO., juris Rn. 14 f.). Um einen derartigen "Inbegriff von Gegenständen", worunter Sachgesamtheiten wie Bibliotheken, Warenlager, Inventar oder Buchhaltungsunterlagen gezählt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 260 Rn. 2) geht es vorliegend indes nicht. Denn in Ziffer 9 des Vergleiches vom 12. Juli 2012 ist nicht eine Gesamtheit von Unterlagen geregelt, die zu einem einheitlichen Rechtsverhältnis zusammengefasst werden können, wie z. B. "Buchhaltungsunterlagen". Vielmehr sollen nach Ziffer 9 gerade nicht sämtliche Unterlagen, die aus einem bestimmten einheitlichen Rechtsverhältnis herrühren, vorgelegt werden, sondern nur ganze bestimmte Unterlagen aus einem Gesamtbestand des Schuldners, anhand derer dann eine dritte Person bestimmte Anschlusstätigkeiten vornehmen können soll. Auf die Verpflichtung zur Abgabe von "von dem Antragsgegner zu erteilenden Auskünften", wie es in Ziffer 9 des Vergleiches formuliert ist, könnten die Erwägungen des KG im Übrigen von vornherein nicht übertragen werden.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 891 S. 3 ZPO.
2. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat auf 5.000 Euro festgesetzt. Dabei hat er sich an der Höhe des gegen den Schuldner verhängten Ordnungsgeldes orientiert.
a) Nach welchen Kriterien sich der Gegenstandswert einer Beschwerde des Schuldners gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung richtet, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die wohl überwiegende Auffassung geht davon aus, dass für den Schuldner die Abwendung des Ordnungsmittels von Interesse ist, dessen Höhe daher den Wert seiner Beschwerde bestimmt (vgl. Schuschke/Walker-Stuhrhahn, aaO., § 890 Rn. 60; Musielak/Heinrich, aaO., § 3 Rn. 32 a; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 61 "Ordnungsgeld"; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kapitel 40 Rn. 72; KG, Beschluss vom 23. März 2009 - 23 W 71/08, juris Rn. 29; OLG Celle, Beschluss vom 1. April 2003 - 6 W 25/03, juris Rn. 26; LAG Bremen, Beschluss vom 12. April 1989 - 4 Ta 16/89, MDR 1989, 672; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 1977 - 2 W 85/76, juris Rn. 6). Nach anderer Auffassung ist dagegen auf das Interesse des Schuldners abzustellen, die Handlung nicht erfüllen zu müssen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. September 1996 - 5 W 18/96, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 17. August 1983 - 25 W 1621/83, MDR 1983, 1029; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 1977 - 1 W 11/77, JurBüro 1977, 1148; Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 900; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 115). Nach einer vermittelnden Auffassung ist danach zu differenzieren, ob der Schuldner die Verpflichtung zur Handlung/Duldung/Unterlassung an sich angreift oder nur die Höhe des festgesetzten Zwangs-/Ordnungsgeldes. Im ersten Fall entspreche der Gegenstandswert dem Interesse des Schuldners, die Handlung nicht ausführen zu müssen; wende sich der Schuldner allerdings nur gegen die Höhe des Zwangsgeldes, dann komme es auf die Höhe des Zwangs-/Ordnungsgeldes an, da dies dem Interesse des Schuldners entspreche, den festgesetzten Betrag nicht zahlen zu müssen (vgl. Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4379).
b) Der Senat hält - jedenfalls im Regelfall - die erstgenannte Auffassung für zutreffend. Die Argumentation der Gegenauffassung, dass es bei einer Schuldnerbeschwerde auf das Interesse des Schuldners, die Handlung nicht erfüllen zu müssen, ankomme, verkennt aus Sicht des Senats, dass diese Argumentation letztlich auf das Erkenntnisverfahren zugeschnitten ist. Im Erkenntnisverfahren entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei einem Rechtsmittel des erstinstanzlich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung Verurteilten bei der Streitwertbemessung für dieses Rechtsmittel dessen Interesse maßgebend ist, der Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht Folge leisten zu müssen (vgl. z. B. zum Fall der Verurteilung zu einer Auskunft: BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - XII ZB 457/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - X ZR 49/11, juris Rn. 2). Im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren geht es in aller Regel aber nicht mehr darum, dass der Schuldner sich weiterhin gegen die - im Erkenntnisverfahren erfolgte - Verurteilung zur Handlung, Duldung oder Unterlassung wendet, vielmehr macht der Schuldner in einem Beschwerdeverfahren nach § 888 ZPO in aller Regel geltend, dass die Verhängung von Ordnungsmitteln deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil er dem titulierten Gebot hinreichend nachgekommen oder weil ihm die Befolgung des Gebotes nicht möglich sei, und er aus diesem Grund meint, das verhängte Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen. Dann aber besteht das Interesse des Schuldners regelmäßig in der Höhe des gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldes. Ob anderes zu gelten hat, wenn der Gläubiger aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen, aber vorläufig vollstreckbaren Titels ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet hat und der Schuldner das gegen ihn erstinstanzlich festgesetzte Zwangsgeld allein mit dem Argument bekämpft, dass bereits die Verurteilung, die zu dem Titel geführt hat, zu Unrecht erfolgt sei und diese Verurteilung im dortigen (Erkenntnis-)Rechtsmittelverfahren korrigiert werde, kann dahinstehen. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich hier nicht.