Art. 1 AbwHH-S
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich- rechtliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwHH-S,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Die Stellen, die in den vertragschließenden Ländern für die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung zuständig sind, können zum Zweck der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Aufgabenerfüllung über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
(2) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit dient einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Stelle kann die Erfüllung ihrer Aufgaben der entsprechenden Stelle des anderen Landes ganz oder teilweise auch für ihr Gebiet übertragen.
(3) Die Vorschriften des Hamburgischen Abwassergesetzes, des Hamburgischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes in ihrer jeweiligen Fassung bleiben im Übrigen unberührt.