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§ 4 AkGradVO - Regelungen aufgrund von Vereinbarungen der Länder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO)
Amtliche Abkürzung
AkGradVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Hochschulgrade, Ehrengrade, Hochschultitel, Ehrentitel und ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch eine Päpstliche Hochschule verliehen wurden, können ohne Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.

(2) 1Personen, denen in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren in einem in Absatz 1 bezeichneten Staat oder durch eine Päpstliche Hochschule ein Doktorgrad verliehen wurde, können anstelle der im Herkunftsstaat zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne einen das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz und ohne Angabe der verleihenden Hochschule führen. 2Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren verliehen wurden und für Doktorgrade, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates nicht der Doktoratsebene (dritte Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse) zugeordnet sind.

(3) Personen, denen einer der nachstehend genannten Doktorgrade verliehen wurde, können anstelle der im Herkunftsstaat zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne einen das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz unter Angabe der verleihenden Hochschule führen:

1.Australien:Doctor of
2.Israel:Doctor of
3.Kanada:Doctor of Philosophy
4.Russland:kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk.

(4) Personen, denen der Doktorgrad "Doctor of Philosophy" von einer Research University der Carnegie-Liste der Vereinigten Staaten von Amerika verliehen wurde, die zum Zeitpunkt der Verleihung in der Carnegie Classification von 1994 als "Research University I/II" oder von 2005 als "Research University/very high research activity" (RU/VH) oder "Research University/high research activity" (RU/H) eingestuft war, können anstelle der dort zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne einen das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz und ohne Angabe der verleihenden Hochschule führen.

(5) Die gleichzeitige Führung der im Herkunftsstaat zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung und der Abkürzung "Dr." ist nicht zulässig.

(6) Genehmigungen anderer Länder über die Führung ausländischer Hochschulgrade im Einzelfall gelten auch in Niedersachsen.