§ 3 StörfG - Betreiberpflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Störfallgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StörfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500010000000
§ 1 Abs. 1 sowie die §§ 3 bis 12 und 19 Abs. 1, 2 und 6 der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend. Die Übergangsvorschriften nach § 20 der Störfall-Verordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.die dort in den Absätzen 1, 2 und 5 genannten Fristen mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beginnen und
- 2.die dort in Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 genannten Pflichten unverzüglich zu erfüllen sind.