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§ 3 StörfG - Betreiberpflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Störfallgesetz
Redaktionelle Abkürzung
StörfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500010000000

§ 1 Abs. 1 sowie die §§ 3 bis 12 und 19 Abs. 1, 2 und 6 der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend. Die Übergangsvorschriften nach § 20 der Störfall-Verordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. 1.
    die dort in den Absätzen 1, 2 und 5 genannten Fristen mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beginnen und
  2. 2.
    die dort in Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 genannten Pflichten unverzüglich zu erfüllen sind.