§ 8a ZDF-StV - Jugendschutzbeauftragter
Bibliographie
- Titel
- ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ZDF-StV
- Normtyp
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620070000000
Das ZDF beruft einen Beauftragten für den Jugendschutz. Der Beauftragte für den Jugendschutz muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, den Intendanten oder die sonstigen Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Der Beauftragte für den Jugendschutz tritt mit dem Beauftragten für den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und der Veranstalter bundesweit zugelassener Fernsehprogramme in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.