Amtsgericht Delmenhorst
Urt. v. 22.11.2002, Az.: 5 C 6338/01 (VIII)

Gutachter; Gutachterbestimmung; Pflichtverletzung; Restwertbestimmung; Verschulden; Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Bibliographie

Gericht
AG Delmenhorst
Datum
22.11.2002
Aktenzeichen
5 C 6338/01 (VIII)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 434,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 vom 09.10.2001 – 31.12.2001 und danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung seines Honorars in Höhe von 849,12 DM/brutto in Anspruch, dem folgendes Geschehen zu Grunde liegt:

2

Der Kläger erstellte für die Geschädigte ... ... , die mit ihrem Pkw VW Polo (Erstzulassung: Juli/2000) am 30.04.2001 gegen 18:20 Uhr verunfallte, ein Schadengutachten. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Den Restwert des beschädigten Pkw setzte der Kläger - bei kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 17.255,87 DM/brutto  - mit 5.500,00 DM/brutto an.

3

Die Beklagte hält den Wert nicht für ausreichend ermittelt und nimmt den Kläger (daher) – widerklagend – aus eigenem und hilfsweise abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

4

Der Kläger behauptet, die Geschädigte ... .... habe schon unmittelbar nach dem Unfall ihren Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars an ihn abgetreten. Die Höhe seiner Gebühren/Auslagen habe er nach der Schadenhöhe bemessen/ermittelt.

5

Wegen des Restwertes habe er sich mit – insgesamt – 5 Händlern/Restwertaufkäufern unter Übermittlung der EDV-Kalkulation und einer detaillierten Schadenbeschreibung in Verbindung gesetzt. Das Höchstangebot sei mit 5.500,00 DM/brutto von der Firma ... in C. abgegeben worden.

6

Dieses Angebot habe er für sein Gutachten übernommen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 849,12 DM (434,15 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen

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und widerklagend,

12

den Kläger/Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 3.500,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30.10.2001) zu zahlen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Widerklage abzuweisen.

15

Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung seiner Honoraransprüche nicht (nur) sicherungshalber erfolgt und deshalb nichtig sei.

16

Außerdem hält die Beklagte das Gutachten wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Restwertermittlung für unbrauchbar und trägt hierzu vor, daß sie sich bei Händlern und professionell tätigen Autoverwertungen – im regionalen Bereich – erkundigt habe. Das Höchstangebot habe sich auf 9.000,00 DM belaufen.

17

Die Differenz zu dem von dem Kläger ermittelten Restwert (5.500,00 DM) verlangt die Beklagte mit der Widerklage unter Schadensersatzgesichtspunkten erstattet.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 14.03.2002 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Feststellungen des Sachverständigen wird auf das Gutachten ... .... vom 27.06.2002 Bezug genommen.

19

Das Gericht hat weiter gemäß Beschluß vom 30.08.2002 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ..., ... und ... .

20

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.11.2002 Bezug genommen.

21

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, auch soweit der Kläger eine schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 22.11.2001 vorgelegt hat, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet, während die Widerklage der Abweisung unterliegt.

23

Zur Klage:

24

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 849,12 DM (434,15 EUR) gemäß §§ 631, 632, 398 ff. BGB.

25

Soweit die Beklagte den Kläger nicht für berechtigt hält, aus abgetretenem Recht vorzugehen, tritt das Gericht dem nach Vorlage der schriftlichen Erklärung vom 22./23.11.2001 nicht bei. Denn in dieser ist ausdrücklich – wie auch die Beklagte nicht verkennt – auf den Sicherungszweck Bezug genommen.

26

Zur Höhe rechtfertigt sich der Anspruch – mangels anderweitiger Vereinbarung – aus § 315 BGB. Denn der Kläger hat bei der Bemessung seiner Honoraransprüche die Höhe des (Sach-) Schadens zu Grunde gelegt, was unter Billigkeitserwägungen nicht zu beanstanden ist, sondern gängiger Praxis entspricht.

27

Der Vergütungsanspruch ist auch nicht entfallen, wobei in diesem Zusammenhang unentschieden bleiben kann, ob das Schadengutachten für die Regulierung brauchbar war oder nicht. Denn die Beklagte berücksichtigt nicht, daß der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt. Dass die Geschädigte bei der Auswahl des Klägers sich pflichtwidrig und schuldhaft verhalten hat, was zu berücksichtigen wäre (§ 404 BGB), behauptet die Beklagte jedoch selbst nicht. Da die Beklagte zu dem nicht dartut, der Geschädigten konkret ein – anderweitiges – (höheres) Angebot unterbreitet zu haben, was diese ggf. zur Annahme verpflichtet hätte (BGH NJW 00, 800 [BGH 30.11.1999 - VI ZR 219/98]), verbleibt es bei dem Vergütungsanspruch des Klägers.

28

Soweit die Beklagte sich – hilfsweise – auf Ansprüche aus abgetretenem Recht beruft (zur Berücksichtigung: Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar, 61. Auflage, § 249 Rdnr. 22 m.w.N.), wird auf die nachstehenden Ausführungen (zur Vermeidung von Wiederholungen) verwiesen.

29

Zur Widerklage:

30

Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Anlaß der Ermittlung des Restwertes für den beschädigten Pkw ihrer Versicherungsnehmerin.

31

Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen zwar zwischen den Parteien nicht. Die Beklagte ist aber gleichwohl nicht gehindert aus eigenem Recht den Kläger in Anspruch zu nehmen.

32

Denn nach gefestigter Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Beklagte in den Schutzbereich des von der Geschädigten ... ...  dem Kläger erteilten Auftrages, auch wenn dieser nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist, mit einbezogen (Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 328 Rdnr. 34 m. N. aus der Rechtsprechung, z.B. OLG München r + s 90, 273).

33

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger die ihm obliegenden Pflichten objektiv verletzt hat, in dem er die Marktlage nicht ausreichend erforscht hat.

34

Das Gericht tritt in diesem Zusammenhang allerdings nicht der Auffassung der Beklagten bei, der Kläger wäre – objektiv – gehalten gewesen, seine Ermittlungen überregional durchzuführen und/oder elektronische Kommunikationsmittel, wie z. B. das Internet/die Restwertbörse, zur Marktforschung heranzuziehen/einzusetzen. Denn dieses würde den Interessen der Geschädigten an einer zeitnahen und (noch) zumutbaren Schadenabwicklung zuwiderlaufen.

35

Der Sachverständige ... ...  hat jedoch in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.06.2001 unter anderem ausgeführt, daß für den Pkw – auch – im regionalen Bereich 8.200,00 DM/brutto zu erzielen gewesen wären. Das Gericht schließt sich den in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Gutachters, gegen dessen Sachkunde Bedenken weder bestehen noch vorgebracht sind, an.

36

Die (festgestellte) Pflichtverletzung führt – bezogen auf den konkreten Fall – jedoch nicht zu einer Eintrittspflicht (Schadensersatzpflicht) des Klägers. Denn seine Inanspruchnahme setzt voraus, daß die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte.

37

Davon ist das Gericht aber mit Rücksicht auf das (weitere) Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt.

38

Denn die von dem Kläger befragten Zeugen ..., ..., ..., und ... (sämtlich Inhaber von Vertragswerkstätten oder Autoverwertungen) bekunden übereinstimmend, für das hier in Rede stehende Fahrzeug maximal 5.500,00 DM geboten zu haben.

39

Zwar geben alle genannten Zeugen an, daß ihnen – entgegen dem Vorbringens des Klägers -, schriftliche Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Dies sei aber auch im Allgemeinen unüblich. Die Anfrage erfolge vielmehr regelmäßig telefonisch. Dabei genüge eine Schadenbeschreibung, das Baujahr und die Durchgabe des Kilometerstandes des Fahrzeugs, wie der Zeuge ... anschaulich beschreibt. Der Zeuge ... führt ergänzend an, ausschließen zu können, für das Fahrzeug 7.000,00 DM geboten zu haben, wie die Beklagte dartut. Bei dem Preis wäre der Ankauf mit Rücksicht auf die Schadenkalkulation, so der Zeuge, unrentabel. Der Zeuge ..., der den Pkw auf seinem Firmengelände zunächst untergestellt hat, gibt an, daß er ihn für 5.500,00 DM angekauft hätte, wenn die Geschädigte denn dazu bereit gewesen wäre.

40

Der Ankauf sei aber daran gescheitert, daß eine anderweitige Verwertung in Aussicht genommen worden sei.

41

Das Gericht hat keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Bekundungen der Zeugen seien nicht glaubhaft und/oder sie selbst nicht glaubwürdig.

42

Da feststeht, dass der Kläger zumindest 4 potentielle Restwertaufkäufer/einen Vertragshändler (VAG) befragt hat, der Zeuge ... vermochte sich an den konkreten Einzelfall mit Rücksicht auf die Vielzahl täglicher Anfragen nicht zu erinnern, trifft ihn nicht mehr der Vorwurf, schuldhaft die Marktlage unzureichend erforscht zu haben.

43

Denn nachdem vier Anbieter den gleichen oder einen vergleichbaren Kaufpreis genannt haben, ist das Unterlassen weiterer Anfragen subjektiv nicht vorwerfbar. Es mußte sich angesichts des Beweisergebnisses dem Kläger auch nicht aufdrängen, daß die ihm genannten Zahlen objektiv falsch sein könnten mit der Folge, daß er weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen.

44

Die Widerklage unterliegt deshalb der Abweisung, da auch aus abgetretenem Recht weitergehende Ansprüche nicht gegeben sind. Denn die Unbrauchbarkeit des Gutachtens ist  nicht festgestellt (s.o.).

45

Der Zinsanspruch – bezogen auf den Klagebetrag – folgt nach Grund und Höhe aus dem Gesetz (§ 291 BGB a. F./n.F; Art 229 § 7 EGBGB), wobei das Gericht den Antrag so auslegt, dass Zinsen (erst) ab Rechthängigkeit begehrt werden.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

47

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 2.223,67 EUR festgesetzt (§ 19 Abs. 1 S. 1 GKG).