Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 01.02.1985, Az.: 11 U 51/84
Vertrauensgrundsatz; Vorfahrtberechtigter; Verkehrswidriges Verhalten; Überschreitung der Geschwindigkeit; Fahrverhalten des Wartepflichtigen; Mithaftung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 01.02.1985
- Aktenzeichen
- 11 U 51/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1985:0201.11U51.84.0A
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 254 Abs. 1 BGB
- § 7 StVG
- § 17 StVG
- § 8 StVO
- § 10 StVO
Fundstellen
- VersR 1985, 1096-1097 (Volltext mit red. LS)
- ZfS 1986, 4
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Der zugunsten der Vorfahrtberechtigten geltende Vertrauensgrundsatz kann im allgemeinen nicht von denjenigen in Anspruch genommen werden, die sich selbst verkehrswidrig verhalten (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um etwa 20 km/h). Eine andere Beurteilung kann durch ein konkretes Fahrverhalten des Wartepflichtigen ausgelöst werden.
2.1. Mit Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer ist von dem Wartepflichtigen in der Regel zu rechnen.
2.2. Wann die Überschreitung zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten führt, ist nach den Einzelheiten des Falles zu beurteilen.