Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 01.02.1985, Az.: 11 U 51/84

Vertrauensgrundsatz; Vorfahrtberechtigter; Verkehrswidriges Verhalten; Überschreitung der Geschwindigkeit; Fahrverhalten des Wartepflichtigen; Mithaftung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.02.1985
Aktenzeichen
11 U 51/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1985:0201.11U51.84.0A

Fundstellen

  • VersR 1985, 1096-1097 (Volltext mit red. LS)
  • ZfS 1986, 4

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der zugunsten der Vorfahrtberechtigten geltende Vertrauensgrundsatz kann im allgemeinen nicht von denjenigen in Anspruch genommen werden, die sich selbst verkehrswidrig verhalten (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um etwa 20 km/h). Eine andere Beurteilung kann durch ein konkretes Fahrverhalten des Wartepflichtigen ausgelöst werden.

2.1. Mit Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer ist von dem Wartepflichtigen in der Regel zu rechnen.

2.2. Wann die Überschreitung zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten führt, ist nach den Einzelheiten des Falles zu beurteilen.