Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.11.1984, Az.: 13 U 70/84

Fahrlässige Körperverletzung; Schüler auf Heimweg; Schulbezogener Unfall; Haftung; Gesetzlicher Schadensersatzanspruch; Übergang auf gesetzlichen Unfallversicherer

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.11.1984
Aktenzeichen
13 U 70/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1984:1105.13U70.84.0A

Fundstellen

  • MDR 1985, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Befinden sich beide Schüler auf dem Heimweg und war der Unfall nicht schulbezogen, so kommt es nicht zum Ausschluß der Haftung eines 15jährigen Schülers der einem Mitschüler eine Körperverletzung fahrlässig zufügt (hier: mit Fahrrad) nach § 637 Abs. 1 u. 4 RVO.

2. Die Ausnahmeregelung des § 1542 Abs. 1 S. 3 RVO hindert nicht den Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruches des Verletzten auf den gesetzlichen Unfallversicherer nach § 1542 Abs. 1 S. 1 RVO, da der der Unfall durch keine betriebliche (hier: schulbezogene) Tätigkeit verursacht wurde.